Full text: Bilanzrecht im Saarland

Einfdo.81 
Erlãuterungen 
zur 
derordnung 
über die Einführung handelsrechtlicher und 
genossenschaftsrechtlicher Vorschriften im Saarland. 
Vom 19. März 1935. 
IRGEBl. I Ur. 33 v. 26. März 1935 5. 419.) 
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Derwaltung des 
Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. J S. 66) wird 
folgendes verordnet: 
Artikel J. 
8 1. 
81 
(1) Dom 1. April 19359) ab gelten im Saarland das Handels⸗ 
gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der 
im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung“) mit den aus den 
folgenden Absätzen sich ergebenden RNenderungen und Ergänzungen. 
(2) Bei Neugründung?) von Aktiengesellschaften und Kom⸗ 
manditgesellschaften auf ktien muß das Grundkapital mindestens 
fünfzigtausend Reichsmark betragen. Die Aktien und Interims- 
scheine müssen auf einen Betrag von einhundert Reichsmark oder 
ein Dielfaches von einhundert Reichsmark“), im Salle des 8 180 
fibs. 39) des handelsgesetzbuchs auf zwanzig Reichsmark, ein— 
hundert Reichsmark oder ein Dielfaches von einhundert Reichs- 
mark gestellt werden; im Jalle des 8 180 Abs. 20) des handels- 
gesetzbuchs kann ein Mindestbetrag von zwanzig Reichsmark zu⸗ 
gelassen werden. Diese Mindestbeträge gelten auch für den Fall 
der Kapitalherabsetzung“) ) *). 
(3) Aendern bestehende Aktiengesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien ihre Derhältnisse wesentlich, nehmen sie 
insbesondere eine wesentliche Nenderung des Gegenstandes des 
Unternehmens, ihrer Derfassung, der Zusammensetzung ihrer 
Grgane oder der kirt ihres Geschäftsbetriebs vor, so sind diese 
klenderungen nur dann in das handelsregister einzutragen, wenn 
die Dorschriften des vorstehenden Ebsatzes erfüllt sind oder gleich⸗ 
zeitig erfüllt werden) 9) 29). 
(4) Erhöhen bestehende Gesellschaften ihr Grundkapital, so 
müssen sie die für neu gegründete Gesellschaften vorgeschriebenen 
siktiennennbeträge einhalten) 2) 122). 
Die Einführung des deutschen Kechts im Saarland erfolgt stufen- 
weise zu verschiedenen Terminen. Eine größere Zahl wichtiger Gesetze 
namentlich wirtschaftlichen und politischen Inhalts sind bereits zum 
Anm.1
	        
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