Full text : Bilanzrecht im Saarland

Einfdo.81

Erlãuterungen
zur

derordnung
über die Einführung handelsrechtlicher und
genossenschaftsrechtlicher Vorschriften im Saarland.
Vom 19. März 1935.
IRGEBl. I Ur. 33 v. 26. März 1935 5. 419.)
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Derwaltung des
Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. J S. 66) wird
folgendes verordnet:

Artikel J.

8 1.

81

(1) Dom 1. April 19359) ab gelten im Saarland das Handels⸗
gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der
im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung“) mit den aus den
folgenden Absätzen sich ergebenden RNenderungen und Ergänzungen.
(2) Bei Neugründung?) von Aktiengesellschaften und Kom⸗
manditgesellschaften auf ktien muß das Grundkapital mindestens
fünfzigtausend Reichsmark betragen. Die Aktien und Interimsscheine
 müssen auf einen Betrag von einhundert Reichsmark oder
ein Dielfaches von einhundert Reichsmark“), im Salle des 8 180
fibs. 39) des handelsgesetzbuchs auf zwanzig Reichsmark, ein—
hundert Reichsmark oder ein Dielfaches von einhundert Reichsmark
 gestellt werden; im Jalle des 8 180 Abs. 20) des handelsgesetzbuchs
 kann ein Mindestbetrag von zwanzig Reichsmark zu⸗
gelassen werden. Diese Mindestbeträge gelten auch für den Fall
der Kapitalherabsetzung“) ) *).
(3) Aendern bestehende Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
 auf Aktien ihre Derhältnisse wesentlich, nehmen sie
insbesondere eine wesentliche Nenderung des Gegenstandes des
Unternehmens, ihrer Derfassung, der Zusammensetzung ihrer
Grgane oder der kirt ihres Geschäftsbetriebs vor, so sind diese
klenderungen nur dann in das handelsregister einzutragen, wenn
die Dorschriften des vorstehenden Ebsatzes erfüllt sind oder gleich⸗
zeitig erfüllt werden) 9) 29).
(4) Erhöhen bestehende Gesellschaften ihr Grundkapital, so
müssen sie die für neu gegründete Gesellschaften vorgeschriebenen
siktiennennbeträge einhalten) 2) 122).

Die Einführung des deutschen Kechts im Saarland erfolgt stufenweise
 zu verschiedenen Terminen. Eine größere Zahl wichtiger Gesetze
namentlich wirtschaftlichen und politischen Inhalts sind bereits zum

Anm.1
            
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