Full text: Bilanzrecht im Saarland

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Anhang V 
Artikel 4 
(1) Unter Reingewinn, der den Gesellschaftern zur Derfügung gestellt wird (51 des 
Gesetzes), sind Zuwendungen jeder kirt zu verstehen, die den Gesellschaftern (Aktionären 
von Eiktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaftern von 
BSesellschaften mit beschränkter haftung, Gewerken usw.) gemacht werden, mögen sie 
aus dem in dem GEeschäftsjahre erzielten Gewinn oder aus Reserven oder Gewinn- 
porträgen früherer Jahre stammen. 
(2) Als Reingewinn, der den Gesellschaftern zur Derfügung gestellt wird, gilt auch 
ein der Koöorperschaftssteuer unterliegender verdeckter Gewinn, wenn die Regelung, auf 
brund der dieser Gewinn ausgeschüttet wird, nicht bereits vor dem Inkrafttreten des 
Anleihestochgesetzes getroffen worden ist, und darüber eine schriftliche Abmachung oder 
eine Sitzungsniederschrift des beschließenden Organs der Gesellschaft aus dieser Zeit 
vorhanden ist. 
(3) Eine HAusbeute, die von bergrechtlichen Gewerkschaften verteilt wird, ist als 
Sewinnausschüttung insoweit anzusehen, als sie bei der Deranlagung der Gewerken zur 
kinkommensteuer oder Körperschaftsteuer steuerpflichtiges Cinkommen darstellt. Dabeit 
findet 89 Abs. J des Körperschaftsteuergesezes vom 16. Oktober 1934 (KReichsgesetzbl. J 
5. 1031) keine Anwendung. 
(a) Junge Aktien, Genußscheine und ähnliche Rechte dürfen unbeschadet der Rechts- 
wirksamkeit der Begebung nur mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers aus- 
gegeben werden. Zur Ausgabe von jungen Aktien und Geschäftsanteilen bedarf es der 
Senehmigung nicht, wenn die Kapitalerhöhung gleichzeltig oder in unmittelbarem 
Zusammenhange mit einer nicht durch Rückzahlung des Gesellschaftskapitals oder Be— 
freiung der Gesellschafter von der Derpflichtung zur Leistung von Einlagen erfolgenden 
kapitalherabsetzung vorgenommen wird und der Betrag der Kapitalerhöhung den 
Betrag, um den das Gesellschaftskapital herabgesettt wird, nicht übersteigt. 
Artikel 5. 
(1) Bei Gewerkschaften und anderen Kapitalgesellschaften, für die ein festes Ge— 
feuschaftskapital nicht vorgeschrieben ist, ist als Kapital anzusehen das Reinvermögen, 
das der Deranlagung zur Dermögensteuer am letzten Stichtag vor dem 1. Januar 1935 
zugrunde lag. Bei der Ermittlung des Reinvermögens finden die Vorschriften der 
F8 a46, 63 und 66 des Reichsbewertungsgesetzes vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. 15. 222) 
keine Anwendung. Bei Gesellschaften der im Satze bezeichneten Art, die Handels- 
bilanzen aufstellen, snd vom Reinvermögen die in der Hhandelsbilanz auf den gleichen 
Stichtag ausgewiesenen offenen Reserven abzusetzen; dabei ist es zulässig, an Stelle der 
in der handelsbilanz ausgewiesenen offenen Reserven vom Reinvermögen einen Betrag 
abzusetzen, der 20 vom hundert des der Berechnung zugrunde liegenden Reinvermögens 
entspricht. Ist am gleichen Stichtag eine Handelsbilanz nicht aufgestellt, so tritt an 
ihre Stelle die auf den nächst vorangegangenen Stichtag aufgestellte Handelsbilanz. 
(2) Andere, als die im Abs. Jbezeichneten Gesellschaften, bei denen das Gesell- 
schaftskapital kleiner ist als der nach Abs. 1 maßgebende Betrag, sind berechtigt, für 
Zwecke des Anleihestockgesetzes diesen der Bexechnung des zu verteilenden Reingewinns 
zugrunde zu legen. Auf Gesellschaften, deren Anteile zum amtlichen Handel an einer 
deutschen Börse zugelassen lind ader im Freiverkehr gehandelt werden. findet Satz 
keine Anwendung. 
(3) Sind seit der Deranlagung zur Dermögenssteuer am letzten Stichtage vor dem 
I. Januar 1935 eigene Anteile von der Gesellschaft erworben worden, die fich zur 
Zeit des maßgebenden Jahresabschlusses noch im Besttze der Gesellschaft befinden, oder 
ijt das Gesellschaftskapital seit dem genannten Stichtage durch die Leistung von Rück- 
zahlungen an die Gesellschafter oder durch Einziehung eigener Gesellschaftsanteile herab- 
gesetzt worden, so ist der Betrag der Rückzahlung oder der Erwerbspreis der eigenen 
Anteile von dem Reinvermögen abzusetzen. Befanden sich eigene Anteile bereits an dem 
im Satzen bezeichneten Steuerstichtage im Besitz der Gesellschaft, so ist der Betrag von 
dem Reinvermögen abzusetzen, mit dem die eigenen Anteile bei Ermittlung des Rein— 
vermögens bewertet worden sind. 
(a) Zür Gesellschaften, für die das Reinvermögen als Berechnungsgrundlage dient. 
ist auch für die Ausschüttung des Gewinns des Dorjahrs (ß 3 Satz 2 des Gesetzes) der 
hundertsatz maßgebend, der sich ergibt, wenn der Berechnung das Reinvermögen zu- 
grunde gelegt wird.
	        
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