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Anhang V
Artikel 4
(1) Unter Reingewinn, der den Gesellschaftern zur Derfügung gestellt wird (51 des
Gesetzes), sind Zuwendungen jeder kirt zu verstehen, die den Gesellschaftern (Aktionären
von Eiktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaftern von
BSesellschaften mit beschränkter haftung, Gewerken usw.) gemacht werden, mögen sie
aus dem in dem GEeschäftsjahre erzielten Gewinn oder aus Reserven oder Gewinn-
porträgen früherer Jahre stammen.
(2) Als Reingewinn, der den Gesellschaftern zur Derfügung gestellt wird, gilt auch
ein der Koöorperschaftssteuer unterliegender verdeckter Gewinn, wenn die Regelung, auf
brund der dieser Gewinn ausgeschüttet wird, nicht bereits vor dem Inkrafttreten des
Anleihestochgesetzes getroffen worden ist, und darüber eine schriftliche Abmachung oder
eine Sitzungsniederschrift des beschließenden Organs der Gesellschaft aus dieser Zeit
vorhanden ist.
(3) Eine HAusbeute, die von bergrechtlichen Gewerkschaften verteilt wird, ist als
Sewinnausschüttung insoweit anzusehen, als sie bei der Deranlagung der Gewerken zur
kinkommensteuer oder Körperschaftsteuer steuerpflichtiges Cinkommen darstellt. Dabeit
findet 89 Abs. J des Körperschaftsteuergesezes vom 16. Oktober 1934 (KReichsgesetzbl. J
5. 1031) keine Anwendung.
(a) Junge Aktien, Genußscheine und ähnliche Rechte dürfen unbeschadet der Rechts-
wirksamkeit der Begebung nur mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers aus-
gegeben werden. Zur Ausgabe von jungen Aktien und Geschäftsanteilen bedarf es der
Senehmigung nicht, wenn die Kapitalerhöhung gleichzeltig oder in unmittelbarem
Zusammenhange mit einer nicht durch Rückzahlung des Gesellschaftskapitals oder Be—
freiung der Gesellschafter von der Derpflichtung zur Leistung von Einlagen erfolgenden
kapitalherabsetzung vorgenommen wird und der Betrag der Kapitalerhöhung den
Betrag, um den das Gesellschaftskapital herabgesettt wird, nicht übersteigt.
Artikel 5.
(1) Bei Gewerkschaften und anderen Kapitalgesellschaften, für die ein festes Ge—
feuschaftskapital nicht vorgeschrieben ist, ist als Kapital anzusehen das Reinvermögen,
das der Deranlagung zur Dermögensteuer am letzten Stichtag vor dem 1. Januar 1935
zugrunde lag. Bei der Ermittlung des Reinvermögens finden die Vorschriften der
F8 a46, 63 und 66 des Reichsbewertungsgesetzes vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. 15. 222)
keine Anwendung. Bei Gesellschaften der im Satze bezeichneten Art, die Handels-
bilanzen aufstellen, snd vom Reinvermögen die in der Hhandelsbilanz auf den gleichen
Stichtag ausgewiesenen offenen Reserven abzusetzen; dabei ist es zulässig, an Stelle der
in der handelsbilanz ausgewiesenen offenen Reserven vom Reinvermögen einen Betrag
abzusetzen, der 20 vom hundert des der Berechnung zugrunde liegenden Reinvermögens
entspricht. Ist am gleichen Stichtag eine Handelsbilanz nicht aufgestellt, so tritt an
ihre Stelle die auf den nächst vorangegangenen Stichtag aufgestellte Handelsbilanz.
(2) Andere, als die im Abs. Jbezeichneten Gesellschaften, bei denen das Gesell-
schaftskapital kleiner ist als der nach Abs. 1 maßgebende Betrag, sind berechtigt, für
Zwecke des Anleihestockgesetzes diesen der Bexechnung des zu verteilenden Reingewinns
zugrunde zu legen. Auf Gesellschaften, deren Anteile zum amtlichen Handel an einer
deutschen Börse zugelassen lind ader im Freiverkehr gehandelt werden. findet Satz
keine Anwendung.
(3) Sind seit der Deranlagung zur Dermögenssteuer am letzten Stichtage vor dem
I. Januar 1935 eigene Anteile von der Gesellschaft erworben worden, die fich zur
Zeit des maßgebenden Jahresabschlusses noch im Besttze der Gesellschaft befinden, oder
ijt das Gesellschaftskapital seit dem genannten Stichtage durch die Leistung von Rück-
zahlungen an die Gesellschafter oder durch Einziehung eigener Gesellschaftsanteile herab-
gesetzt worden, so ist der Betrag der Rückzahlung oder der Erwerbspreis der eigenen
Anteile von dem Reinvermögen abzusetzen. Befanden sich eigene Anteile bereits an dem
im Satzen bezeichneten Steuerstichtage im Besitz der Gesellschaft, so ist der Betrag von
dem Reinvermögen abzusetzen, mit dem die eigenen Anteile bei Ermittlung des Rein—
vermögens bewertet worden sind.
(a) Zür Gesellschaften, für die das Reinvermögen als Berechnungsgrundlage dient.
ist auch für die Ausschüttung des Gewinns des Dorjahrs (ß 3 Satz 2 des Gesetzes) der
hundertsatz maßgebend, der sich ergibt, wenn der Berechnung das Reinvermögen zu-
grunde gelegt wird.