Full text: Bilanzrecht im Saarland

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Anhang J. 
Vorschriften der Aktienrechtsnovelle betr. Jahresabschluß, 
Bilanz usw. 
Wortlaut der 88 260-261 hGB 
8 260. 
(1) Die Generalversammlung beschließt über die Jahresbilanz und die Gewinn— 
und Derlustrechnung (Jahresabschluß), über die Gewinnverteilung und über die Ent— 
lastung des Dorstandes und des Uufsichtsrates. 
(2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das 
verflossene Geschäftsjahr den Jahresabschluß sowie einen Geschäftsbericht dem Aufsichts— 
rat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. Der Gesell- 
schaftsvertrag kann eine andere Frist bestimmen, jedoch nicht über die Dauer von 
sechs Monaten hinaus. 
8 260 3. 
(1) In dem Geschäftsbericht stnd der Dermögensstand und die Derhältnisse der 
Gesellschaft zu entwickeln und der Jahresabschluß zu erläutern. Bei der Erläuterung 
des Jahresabschlusses sind auch wesentliche Abweichungen von dem früheren Jahres— 
abschluß zu erörtern 
(2) In dem Geschäftsbericht ist auch über die Beziehungen zu einer abbängigen 
SGesellschaft und einer Konzerngesellschaft zu berichten. 
13) In dem Geschäftsbericht sind ferner ngaben zu machen über 
Astien, die von dem Aktionär als Gründer oder Zeichner für Rechnung der Gesel— 
schaft übernommen worden sind; sind solche Aktien im CLaufe des Geschäftsjahrs 
verwertet worden, so ist auch über ihre Derwertung und die Derwendung des 
Erlöses zu berichten; 
2. 
den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die ihr oder einem anderen für ihre 
Kechnung gehören; sind solche Aktien im Caufe des Eeschäftsjahrs erworben oder 
veräußert worden, so ist auch über den Erwerbs- oder Deräußerungspreis und die 
Derwendung des Erlöses zu vberichten; 
gebundene Ektien; eine EAktie gilt als gebundene Aktie, wenn der Aktionär durdh 
ausdrückliche oder stilschweigende Dereinbarung zugunsten der Gesellschaft, einer 
abhängigen Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft in der Ausübung der Abktien- 
rechte oder in der Deräußerung oder sonstigen Derfügung über die Ektie ge— 
bunden ist: 
5 
4. 
im Taufe des Geschäftsjahrs ausgegebene Genußscheine; 
5. 
aus der Bilanz nicht ersichtliche Hhaftungsverhältnisse einschließlich von Pfand— 
bestellungen und Sicherungsübereignungen sowie von Verbindlichkeiten aus der 
Begebung von Wechseln und Schecks: 
6. 
die Gesamtbezüge der Uitglieder des Dorstandes und die der Mitglieder des Euf- 
sichtsrats (Gehalt; Dergütungen, die in einem EAnteil am Jahresgewinn bestehen; 
lufwandsentschädigungen; Provisionen und VUebenleistungen jeder Ert): 
die Zugehörigkeit der Gesellschaft zu preis- und absatzregelnden Derbänden. Kon- 
ventionen und ähnlichen Derbindungen: 
Dorgünge von besonderer Bedeutung, die nach dem Ende des Geschäftsjahrs ein— 
getreten sind. 
7. 
J 
(a) Die Berichterstattung hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
Kechenschaftsablegung zu entsprechen. Sie kann nur insoweit unterbleiben, als das 
überwiegende Interesse einer der beteiligten Gesellschaften oder der Allgemeinheit es 
erfordert.
	        
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