Full text: Bilanzrecht im Saarland

AnlsstSescinfdo. Art. 3 
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Durch die Rinfechtung der Umstellungsbeschlüsse ist hiernach dem Dersuch von Ge— 
jellschaften entgegenzutreten, ihr Gesellschaftskapital auf einen Betrag von 100 000 RI. 
oder weniger umzustellen, um im Hinblick auf Art. 2 Abs. J der Ersten Durchführungs- 
und Ergänzungsverordnung vom 27. Jebruar 1935 (KReichsgesetzbl. 1 5. 316) von der 
beltung des Unleihestockgesetzes freigestellt zu sein. Ich bitte daher, bei allen Gesell- 
schaften, deren Cröffnungsbilanz ein Gesellschaftskapital von 100 oo0 RM. und weniger 
betrügt, die stilen und offenen Reserven einer besonderen Prüfung zu unterziehen. 
Irgibt sich dabei, daß beide Arten von Reserven zusammen ein Diertel des Geschäfts- 
zapitals oder mehr betragen, und daß nur im Hinblick auf diese ungewöhnliche Höhe 
der Referven das Geschäftskapital 100 ooo RM. nicht übersteigt, so bitte ich, von dem 
fnfechtungsrecht Gebrauch zu machen. 
Der andere Sall, aus dem sich Bedenken gegen die Art der Umstellung wegen des 
Anleihestockgesetzes ergeben kKönnen, liegt dann vor, wenn die Gesellschaften ihr Gesell- 
schafts vermögen unverhältnismäßig hoch bemessen, um auf diese Weise ihren Derpflich- 
zungen aus dem Anleihestockgesetz zu entgehen. Die Doraussetzungen für die Anfechtung 
der Umstellungsbeschlüsse in solchen Zällen bitte ich, stets dann als gegeben anzusehen, 
wenn die ausgewiesenen offenen Reserven nicht wenigstens den offenen Reserven ein- 
schließlich des Gewinnvortrages der letzten in französischer Währung aufgestellten Bilanz 
entsprechen, die vor dem Inkrafttreten dieser Derordnung von den zuständigen Gesell- 
chaftsorganen genehmigt worden ist, wobei die Umrechnung im Derhältnis von sechs 
französischen Franken zu einer Reichsmark zu erfolgen hat. Don der Anfechtung kann 
jedoch in diesem FJalle abgesehen werden, wenn die ausgewiesenen offenen KReserven 
immerhin noch wenigstens 25 v. h. des neuen Gesellschaftskapitals ausmachen, oder 
wenn das Unternehmen in den letzten Jahren mit Derlust gearbeitet hat und aus 
diesem Grunde eine Auflösung der früher vorhandenen offenen Reserven den Grund- 
jätzen einer kaufmännischen Bilanzierung entspricht. Diese Anweisung schließt nicht 
aus, auch in anderen Sällen die Umstellungsbeschlüsse anzufechten, wenn nach Ansicht 
der Kammer wegen der besonderen Derhältnisse des Unternehmens die Ausweisung 
drößerer offener Reserven nach kaufmännischen Grundsätzen geboten erscheint. Glaubt 
die Kammer, im Einzelfall in einem hiernach der Anfechtung unterliegenden Fall von 
der Anfechtung keinen Gebrauch machen zu sollen und tritt das zuständige Finanzamt 
der Auffassung der Kammer nicht bei, bitte ich, meine Entscheidung einzuholen.“ 
Zu Abs. 3 dieser Dienstanweisung ist noch zu bemerken, daß unter 
offene Reserven sowohl die nach 86 ß 2 Satz 1 BilDO. zu bilden- 
den gesetzlichen, als auch die nach Satz 2 a. a. O. zu bildenden 
freiwilligen Reserven zu verstehen sind 
Die Pflicht der Handelskammer, in Zweifelsfällen das zuständige 
Finanzamt zu Ioren bedeutet auf der anderen Seite, daß das Sinanz- 
amt der Handelskammer nötigenfalls die bei ihm gegebenen Unter— 
lagen aus Buchprüfungen usw. zugängig machen wird. PDol. im 
übrigen Schlußsatz der in Anm. 1abgedruckten Dienstanweisung des 
Keichswirtschaftsministers. 
Anm.2
	        
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