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Jd iam dietum praedium pertinentibus villie
erris cultis et incultis familiis utriusque sexus sorestariis aeccle·
Sis iesoneis mercatis aquis piscationibus molendinis silvis et cum
bomnibus pertinenciis quae dici vel nominari possunt,. .
(Abschrift aus dem Ende des 18. Jahrhunderts im K. Staats⸗
archiv zu Arnsberg). Der Kaiser schenkte also die (bereits vorher
sn dieser Urkunde genaunte), Burg —— Sarebruca mit dem
dof Volklingen, mit Quierschied und dem Warndt samt allen
dequgehörigen Gebäuden. bebauten und unbebauten Ländereien
usw dem Bischose Adalbert von Metz und bedrohte jede
ehn dieser kaiserlichen Schenkung mit einer Strafe von
ioh Pfund Gold. — Dies ist also kurz die Vorgeschichte unserer
deimalsnerhältnisse und die Geschichte hat bewiesen, wie durch
solche Schenkungen an die Kirchen sich die deutschen Könige selbst
die malerielle Grundlage ihrer Macht entzogen haben.
Biz auf den heutigen Tag hat die in der Urkunde vom
Fahre vpod'enfhaftene Schentung des Kaisers Otto II. an den
Metzer Kirchenfürsten das Schicksal des Soargebiets zum Nachteil
des Deuischtums beeinflußt. Das in der Schenkung ejnbegriffene
Gebiet machte einen bedeutenden Teil der Grafschaft Saarbrücken
aus. Auf diese Schenkung vom 14. 4. 999 berief sich die letzte
Reunionskommer im Jahre 1680 nachdem die Bistümer Metz
Tout und Verdun durch den Westfälischen Frieden (1648) an
Frankreich abgetreten waren. Hierbei war unterassen worden
die von diesen Bistümern lebensabhängigen Reichsstände aus
prüctiich hrer Lebengetbenaigkeit zu entbinden. Die in dieser
Unterlassung liegende Gefahr sowohl für die Reichsunmittelbat
leit mancher Fürsten wie für ihre angeftammte Zugehörigkeit zum
deutschen Reiche sollte sich bald als mit Recht befürchtet auswirken
Auf vorhergegangene längere und ausführlichere Verhandlungen
zwischen dem Saarbrücker Grafenhaus und, dem Meher Bischofe
erfolate am 8. Juli 1680 das Kammerxurteil, „wonoch die Saar—
brücker Gräfin Eleonore Klara unter Strafe der Lehenentziehung
für die ganze Grafschaft binnen vierzig Tagen dem Metzer Bischofe
personlich zu huldigen und die Lehen zu empfangen habe“. Ob—
wohl man entgegenhielt, »daß nicht die ganze
Sraäafschaft Sgarbrücken, Metzisches Lehen sei
und maäanssich bereiterklärt hätte (Juni 1680). dem
Bischöfe wegen der Städte Saarbrücken Ott—
weiler. Saarwerden und Bockenheim zu hul—⸗
digen. hatte die Metzer Kammer das volle Eingeständnis ver—
langt. daß die Grafschafi Saarbrücken und Saarwerden ohne Aus—
nahme irdendwelcher Orte von dem Hochstift Metz lehnsabhängig
wäre. (Dieser Passus ist für eine svätere Beweisführung sehr
wichtig.) So mußte denn unter schwerem. Drucke die Gräfin
Eleonore Klara am 9. 1. 1681 demütig niederkniend und mir
gefalteten Händen vor der Kammer in Metz den Lehnseid ab
legen vor der Kammer. .woil der Metzer Rischof von dem Könit
bie Lehen über sein Hochstift noch nicht empfangen habe), des
gleichen nachträglich ein ausfübrliches Verzeichnis Jämtlicher
Lehnsstücke abliefern. — Und nicht allein in weltlicher Hinsicht
wirkte sich der Inhalt der Urkunde von 999 folgenschwer aus,
londern auf die in der Urkunde enthaltene Schenkung stützten die
Metzer Bischöfe auch ihre unberechtigten Visitgfionsreisen in der
Graischafst Saarbrücken zur Zeit der französischen Reunionen
(1689 1686), zumal dieses Gebiet doch bis auf wenige Gegenden
in kirchlicher Hinsicht zur Trierer Diözese gehörte. — Nicht zuletzi
versucht Frankreich seine Ansprüche auf das Saargebiet, zum
mindesten auf Teile desselben, auf Grund des Inhaltes der ver—
hänanisvollen Schenkungsurkunde geltend zu machen, welches stille
Verlangen noch durch den industriellen Reichtum, vornehmlich die
ausgedehnten untexirdischen Kohlenschätze. genährt wird. — So
ist es leicht zu verstehen, daß sich heute wie auch schon früher die
Blicke vieler Geschichtsforscher auf den Inhalt dieser Urkunde
richten. Daß gerade heute der wissenschaftlich einwandfreie Nach⸗
weis für die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde von 999 für
uns Saarländer von hoher Bedeutung ist. braucht nicht hervor⸗
gehohen zu werden.
Diese wichtige Urkunde vom 14. 4. 999 ist uns nämlich nicht
im Original erhalten, sondern nur in verschiedenen Abschriften
Bezeichnend ist, daß die Echtheit dieser nur in der Abschrift vor⸗
handenen Urkunde oder eines Teiles derselhen von verschiedener
Seite ongezweifelt wurde. so von den Historikern Crollius. Kremer
und Mitte. Es würde zu weit führen, hier die einzelnen Ansichten
und Ergebnisse der Forscher anzuführen (j. Ruppersberg 163 ff.):
selbstverständlich gibt es auch Geschichtsschreiber, die für die Echt—
heit der Urkunde eintreten. so Kaufmann. Kehr und andere. Eine
Interpolierung (Einschiebung oder Fälschung) wird ebenfalls
angenommen auf Grund verschiedener Momente.
Zur Klarlegung der Echtheit der im Original nicht vor—
hondenen Urkunde Ottos UI. glauhbt Wilkens untersuchen zu
müssen. 1. die vorhandene Urkunde selbst: 2. die Geschichte der in
der Urkunde enthaltenen Verleihung. Eine unumstößliche Tat—
Fur ist die Verleihung der Burg Saarhrücken an den letzten
ischof durch Otto III. im Jahre 999. Wie steht es jedoch mit
der Schenkung der Königsgüter Völklingen, Quierschied
und Warndt,die verschiedentlich angezweifelt und als inter—
poliert in der Abschrift angesehen wurde. Als Resultat der Unter—
uchung der Urkunde selbst berichtet Wilkens furz solgendes: „Diese
Aufgabe ist schwierig, weil das Original fehlt. das von einem
Itallener Her“ D. abgefaßt war. der im Frühlahr g9s in di⸗
Zanzlei eintrat, zur Zeit des beginnenden Verfalls der Kanzle«
die sich in einer gewissen „Willkür und Nachlässigkeit“ der No
eigte. Auch sprechen die Monumenta von dem „in allerlei
Dingen nachlaͤssigen Her. D. und andere mehr“. Das Gesagte
und nog andere von Wilkens angeführte Gründe lassen ein ge—
visses Mißtrauen der Urkunde gegenüber rechtfertigen. Ratur—
gemäß wird sich das Mißtrauen vornehmlich gegen die Stelle der
Urkunde richten, die den Schwerpunkt enthält, nämlich die Ver—
eihung der in der teilweise angeführten Urkunde enthaltenen
Schenkungsgüter. Auffallend erscheinen an der in Frage kommen—
den Stelleß ,„et Quirneiscet et Warenta“, und zwar
a) wegen des Fehlens einer genaueren Bezeichnung, ob unter
diesen Schenkungsgegenständen eine Burg, ein Dorf, oder Ho
»der Wald zu verstehen ist; b) wegen der Satzunterbrechung durch
die Erwähnung von Qu. und W.; 6) anstößig ist nach Kremer
»as kaiserliche Monogramm usw.... Zweifellos konnte die Ver—
leihung der Burg Saarbrücken (ohne F., Qu. und W.) dem beab
ichtigten Schenkungszwecke genügen, nämlich zur Abstellung der
Leschwerden des Bischofes über Belästigungen von seiten der
Burg Saarbrücken. Merkwürdig erscheint auch. daß der eigent—
liche Königshof Saarbrücken, der in nächster Nähe der Burg und
des Metzer Stiftes St. Arnual lag (1046 genannt und ver⸗
liehen) im Jahre 999 nicht mit der Burg zusammen verliehen
vird, weiter, zeh kein Zubehör der Burg, sondern nur Zubehör
des praedium Fuskolinga aufgeführt wird. Zubehör von F. kann
aber der igehee Sgarbrücken auch nicht sein. Wenn aber der
unmittelbar bei der Burg gelegene Köniashof Saarbrücken nich—
nit der Burg mitverliehen wurde, lag wohl erst recht keine Ver—⸗
anlassung vor zur Verleihung von F., Qu., W. die doch 10 bis
15 Kilometer von der Burg entfernt waren. Eine weitere Stütze
für die Annahme, daß alle drei Teile: F. Qu. und W. intet—
holiert. d. h. eingeschoben worden seien, bietet die sonderbare
Tatsache, daß die drei Güter J. Qu. und W. von 999 ab in der
Heschichte der Lehnsverhältnisse der Saarbrücker Grafen gegen;
über Metz verschwinden, um zusammen 1475 bzw. 1460 wieder
aufzutauchen. Es lassen sich also über den Umfang der in der
Urkunde von 999 ausgesprochenen Schenkung wohl aus den
Wortlaut der Urkunde Zweifel begründen.
Welches ist nun kurz das Forschungsergebnis über
Heschichte der in der Urkunde von 99 enthaltenen Verleihung
Diese Untersuchung ist zu führen an Hand von auf die Arkunde
8 Urkunden und mit Hilfe verschiedener andere:
Nachrichten.
1. Urkunde von 1065. Am 3. 4. 1065 verleiht Heinrich V
Metz das Kastell Saarbrücken; die Burg erscheint hle—
sonderbarer Weise wieder als Reichslehen, was aber erklär
ist dadurch, daß Heinxich IIJ. dem Metzer Bischofe wegep
Auflehnung gegen das Reich die Burg früher entzogen hatte
Daß in dieser Urkunde nur von der Verleihung der, Burg
nischt aber auch von Qu. F. und W. die Rede ist, möchte eñ
Beweis sein, daß in der Urkunde von 999 nur die Burg ver
liehen wurde.
Urkunde von 1118. In diesem Jahre erscheinen erst
mals die Grafen von Saarbrücken; wenn Ruppersberg an—
läßlich dieser Tatsache außer Burga und Vorburg Saar—
brücken auch noch F., Qu. und W. als Mezger Lehen zu
Händen der Grafen erwähnt, so ist, nach Wilkens legtere
Bemerkung durch nichts belegt. Crollius erwähnt in diesen
Zusammenhange als Metzer Lehen in Händen des Saat
brücker Grafen nur die Burg: „reliqua (seuda) erant maxi
mam pariem allodias, wobei er auf Wadgassen verweillt
„villam nomine Wategozingen mit allem Zubehör“
3J. Urkunde von 1175. Sie ist im Original gut erhalten
„Am 4. 9. 1171, in Aachen, bestätigt Kaiser Friedrich l. nad
dem Vorgang des Kaisers Otto und des Königs Heinrich
dem Metzer Bischofe die Burg Saarebruggen“. Es lieg
hierin die Bestätigung lediglich der Burg. Wenn nun der
Kaiser Friedrich J. ausdrücklich bemerkt in der Urkunde
vicut privilegia ipporum, d. h. Otlos INI. und Seinrichs V.
declarant· und die von ietzterem am 3. 4. 1068 ausgejtelli⸗
Bestätigungsurkunde die Verleihung von nur der But—
enthält, nicht auch von F. Qu. und W., so ist hieraus woh
einwandfrei ein Veweis zu entnehmen, daß ursprünglich i
der Urkunde Otto III. (von 999 lediglich die Burg Saau
brücken an Metz verliehen war.
Urkunden von 1227, 1235, 1271, 1277. D
Tatsache, daß in keiner dieser Urkunden F Qu. und W. er
wähnt sind, ferner der Umstand, daß nach Beendigung eine
Streites (1277) zwischen dem Saarbrücker Grafenhaus mlt
dem Metzer Bischofe (in dem es sich um die ganze Grafschaft
Saarbrücken und die Herrschaft Warnsberg. und, nicht un
einzelne Teile handelt) die Frage der Rückfälligkeit lediglid
von li bourg ei Ii chastel sber der Reunionskammer 168
heißt es „se Chaâteau et Bourg de Sarbruck vorliegt
liefern einen weiteren Beweis für die Annahme der Inter
polation der F. Qu. und W. betreffenden Stelle. Viel
leicht läßt sich für die aus bisher ziemlich un bekannte
Gründen erfolgte Zerstörung der Burg Saarbrücken (I660
und damit eine Erffärug der Urkunde von 1171 aus fola—