Full text: Der Saar-Freund (7.1926)

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Jd iam dietum praedium pertinentibus villie 
erris cultis et incultis familiis utriusque sexus sorestariis aeccle· 
Sis iesoneis mercatis aquis piscationibus molendinis silvis et cum 
bomnibus pertinenciis quae dici vel nominari possunt,. . 
(Abschrift aus dem Ende des 18. Jahrhunderts im K. Staats⸗ 
archiv zu Arnsberg). Der Kaiser schenkte also die (bereits vorher 
sn dieser Urkunde genaunte), Burg —— Sarebruca mit dem 
dof Volklingen, mit Quierschied und dem Warndt samt allen 
dequgehörigen Gebäuden. bebauten und unbebauten Ländereien 
usw dem Bischose Adalbert von Metz und bedrohte jede 
ehn dieser kaiserlichen Schenkung mit einer Strafe von 
ioh Pfund Gold. — Dies ist also kurz die Vorgeschichte unserer 
deimalsnerhältnisse und die Geschichte hat bewiesen, wie durch 
solche Schenkungen an die Kirchen sich die deutschen Könige selbst 
die malerielle Grundlage ihrer Macht entzogen haben. 
Biz auf den heutigen Tag hat die in der Urkunde vom 
Fahre vpod'enfhaftene Schentung des Kaisers Otto II. an den 
Metzer Kirchenfürsten das Schicksal des Soargebiets zum Nachteil 
des Deuischtums beeinflußt. Das in der Schenkung ejnbegriffene 
Gebiet machte einen bedeutenden Teil der Grafschaft Saarbrücken 
aus. Auf diese Schenkung vom 14. 4. 999 berief sich die letzte 
Reunionskommer im Jahre 1680 nachdem die Bistümer Metz 
Tout und Verdun durch den Westfälischen Frieden (1648) an 
Frankreich abgetreten waren. Hierbei war unterassen worden 
die von diesen Bistümern lebensabhängigen Reichsstände aus 
prüctiich hrer Lebengetbenaigkeit zu entbinden. Die in dieser 
Unterlassung liegende Gefahr sowohl für die Reichsunmittelbat 
leit mancher Fürsten wie für ihre angeftammte Zugehörigkeit zum 
deutschen Reiche sollte sich bald als mit Recht befürchtet auswirken 
Auf vorhergegangene längere und ausführlichere Verhandlungen 
zwischen dem Saarbrücker Grafenhaus und, dem Meher Bischofe 
erfolate am 8. Juli 1680 das Kammerxurteil, „wonoch die Saar— 
brücker Gräfin Eleonore Klara unter Strafe der Lehenentziehung 
für die ganze Grafschaft binnen vierzig Tagen dem Metzer Bischofe 
personlich zu huldigen und die Lehen zu empfangen habe“. Ob— 
wohl man entgegenhielt, »daß nicht die ganze 
Sraäafschaft Sgarbrücken, Metzisches Lehen sei 
und maäanssich bereiterklärt hätte (Juni 1680). dem 
Bischöfe wegen der Städte Saarbrücken Ott— 
weiler. Saarwerden und Bockenheim zu hul—⸗ 
digen. hatte die Metzer Kammer das volle Eingeständnis ver— 
langt. daß die Grafschafi Saarbrücken und Saarwerden ohne Aus— 
nahme irdendwelcher Orte von dem Hochstift Metz lehnsabhängig 
wäre. (Dieser Passus ist für eine svätere Beweisführung sehr 
wichtig.) So mußte denn unter schwerem. Drucke die Gräfin 
Eleonore Klara am 9. 1. 1681 demütig niederkniend und mir 
gefalteten Händen vor der Kammer in Metz den Lehnseid ab 
legen vor der Kammer. .woil der Metzer Rischof von dem Könit 
bie Lehen über sein Hochstift noch nicht empfangen habe), des 
gleichen nachträglich ein ausfübrliches Verzeichnis Jämtlicher 
Lehnsstücke abliefern. — Und nicht allein in weltlicher Hinsicht 
wirkte sich der Inhalt der Urkunde von 999 folgenschwer aus, 
londern auf die in der Urkunde enthaltene Schenkung stützten die 
Metzer Bischöfe auch ihre unberechtigten Visitgfionsreisen in der 
Graischafst Saarbrücken zur Zeit der französischen Reunionen 
(1689 1686), zumal dieses Gebiet doch bis auf wenige Gegenden 
in kirchlicher Hinsicht zur Trierer Diözese gehörte. — Nicht zuletzi 
versucht Frankreich seine Ansprüche auf das Saargebiet, zum 
mindesten auf Teile desselben, auf Grund des Inhaltes der ver— 
hänanisvollen Schenkungsurkunde geltend zu machen, welches stille 
Verlangen noch durch den industriellen Reichtum, vornehmlich die 
ausgedehnten untexirdischen Kohlenschätze. genährt wird. — So 
ist es leicht zu verstehen, daß sich heute wie auch schon früher die 
Blicke vieler Geschichtsforscher auf den Inhalt dieser Urkunde 
richten. Daß gerade heute der wissenschaftlich einwandfreie Nach⸗ 
weis für die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde von 999 für 
uns Saarländer von hoher Bedeutung ist. braucht nicht hervor⸗ 
gehohen zu werden. 
Diese wichtige Urkunde vom 14. 4. 999 ist uns nämlich nicht 
im Original erhalten, sondern nur in verschiedenen Abschriften 
Bezeichnend ist, daß die Echtheit dieser nur in der Abschrift vor⸗ 
handenen Urkunde oder eines Teiles derselhen von verschiedener 
Seite ongezweifelt wurde. so von den Historikern Crollius. Kremer 
und Mitte. Es würde zu weit führen, hier die einzelnen Ansichten 
und Ergebnisse der Forscher anzuführen (j. Ruppersberg 163 ff.): 
selbstverständlich gibt es auch Geschichtsschreiber, die für die Echt— 
heit der Urkunde eintreten. so Kaufmann. Kehr und andere. Eine 
Interpolierung (Einschiebung oder Fälschung) wird ebenfalls 
angenommen auf Grund verschiedener Momente. 
Zur Klarlegung der Echtheit der im Original nicht vor— 
hondenen Urkunde Ottos UI. glauhbt Wilkens untersuchen zu 
müssen. 1. die vorhandene Urkunde selbst: 2. die Geschichte der in 
der Urkunde enthaltenen Verleihung. Eine unumstößliche Tat— 
Fur ist die Verleihung der Burg Saarhrücken an den letzten 
ischof durch Otto III. im Jahre 999. Wie steht es jedoch mit 
der Schenkung der Königsgüter Völklingen, Quierschied 
und Warndt,die verschiedentlich angezweifelt und als inter— 
poliert in der Abschrift angesehen wurde. Als Resultat der Unter— 
uchung der Urkunde selbst berichtet Wilkens furz solgendes: „Diese 
Aufgabe ist schwierig, weil das Original fehlt. das von einem 
Itallener Her“ D. abgefaßt war. der im Frühlahr g9s in di⸗ 
Zanzlei eintrat, zur Zeit des beginnenden Verfalls der Kanzle« 
die sich in einer gewissen „Willkür und Nachlässigkeit“ der No 
eigte. Auch sprechen die Monumenta von dem „in allerlei 
Dingen nachlaͤssigen Her. D. und andere mehr“. Das Gesagte 
und nog andere von Wilkens angeführte Gründe lassen ein ge— 
visses Mißtrauen der Urkunde gegenüber rechtfertigen. Ratur— 
gemäß wird sich das Mißtrauen vornehmlich gegen die Stelle der 
Urkunde richten, die den Schwerpunkt enthält, nämlich die Ver— 
eihung der in der teilweise angeführten Urkunde enthaltenen 
Schenkungsgüter. Auffallend erscheinen an der in Frage kommen— 
den Stelleß ,„et Quirneiscet et Warenta“, und zwar 
a) wegen des Fehlens einer genaueren Bezeichnung, ob unter 
diesen Schenkungsgegenständen eine Burg, ein Dorf, oder Ho 
»der Wald zu verstehen ist; b) wegen der Satzunterbrechung durch 
die Erwähnung von Qu. und W.; 6) anstößig ist nach Kremer 
»as kaiserliche Monogramm usw.... Zweifellos konnte die Ver— 
leihung der Burg Saarbrücken (ohne F., Qu. und W.) dem beab 
ichtigten Schenkungszwecke genügen, nämlich zur Abstellung der 
Leschwerden des Bischofes über Belästigungen von seiten der 
Burg Saarbrücken. Merkwürdig erscheint auch. daß der eigent— 
liche Königshof Saarbrücken, der in nächster Nähe der Burg und 
des Metzer Stiftes St. Arnual lag (1046 genannt und ver⸗ 
liehen) im Jahre 999 nicht mit der Burg zusammen verliehen 
vird, weiter, zeh kein Zubehör der Burg, sondern nur Zubehör 
des praedium Fuskolinga aufgeführt wird. Zubehör von F. kann 
aber der igehee Sgarbrücken auch nicht sein. Wenn aber der 
unmittelbar bei der Burg gelegene Köniashof Saarbrücken nich— 
nit der Burg mitverliehen wurde, lag wohl erst recht keine Ver—⸗ 
anlassung vor zur Verleihung von F., Qu., W. die doch 10 bis 
15 Kilometer von der Burg entfernt waren. Eine weitere Stütze 
für die Annahme, daß alle drei Teile: F. Qu. und W. intet— 
holiert. d. h. eingeschoben worden seien, bietet die sonderbare 
Tatsache, daß die drei Güter J. Qu. und W. von 999 ab in der 
Heschichte der Lehnsverhältnisse der Saarbrücker Grafen gegen; 
über Metz verschwinden, um zusammen 1475 bzw. 1460 wieder 
aufzutauchen. Es lassen sich also über den Umfang der in der 
Urkunde von 999 ausgesprochenen Schenkung wohl aus den 
Wortlaut der Urkunde Zweifel begründen. 
Welches ist nun kurz das Forschungsergebnis über 
Heschichte der in der Urkunde von 99 enthaltenen Verleihung 
Diese Untersuchung ist zu führen an Hand von auf die Arkunde 
8 Urkunden und mit Hilfe verschiedener andere: 
Nachrichten. 
1. Urkunde von 1065. Am 3. 4. 1065 verleiht Heinrich V 
Metz das Kastell Saarbrücken; die Burg erscheint hle— 
sonderbarer Weise wieder als Reichslehen, was aber erklär 
ist dadurch, daß Heinxich IIJ. dem Metzer Bischofe wegep 
Auflehnung gegen das Reich die Burg früher entzogen hatte 
Daß in dieser Urkunde nur von der Verleihung der, Burg 
nischt aber auch von Qu. F. und W. die Rede ist, möchte eñ 
Beweis sein, daß in der Urkunde von 999 nur die Burg ver 
liehen wurde. 
Urkunde von 1118. In diesem Jahre erscheinen erst 
mals die Grafen von Saarbrücken; wenn Ruppersberg an— 
läßlich dieser Tatsache außer Burga und Vorburg Saar— 
brücken auch noch F., Qu. und W. als Mezger Lehen zu 
Händen der Grafen erwähnt, so ist, nach Wilkens legtere 
Bemerkung durch nichts belegt. Crollius erwähnt in diesen 
Zusammenhange als Metzer Lehen in Händen des Saat 
brücker Grafen nur die Burg: „reliqua (seuda) erant maxi 
mam pariem allodias, wobei er auf Wadgassen verweillt 
„villam nomine Wategozingen mit allem Zubehör“ 
3J. Urkunde von 1175. Sie ist im Original gut erhalten 
„Am 4. 9. 1171, in Aachen, bestätigt Kaiser Friedrich l. nad 
dem Vorgang des Kaisers Otto und des Königs Heinrich 
dem Metzer Bischofe die Burg Saarebruggen“. Es lieg 
hierin die Bestätigung lediglich der Burg. Wenn nun der 
Kaiser Friedrich J. ausdrücklich bemerkt in der Urkunde 
vicut privilegia ipporum, d. h. Otlos INI. und Seinrichs V. 
declarant· und die von ietzterem am 3. 4. 1068 ausgejtelli⸗ 
Bestätigungsurkunde die Verleihung von nur der But— 
enthält, nicht auch von F. Qu. und W., so ist hieraus woh 
einwandfrei ein Veweis zu entnehmen, daß ursprünglich i 
der Urkunde Otto III. (von 999 lediglich die Burg Saau 
brücken an Metz verliehen war. 
Urkunden von 1227, 1235, 1271, 1277. D 
Tatsache, daß in keiner dieser Urkunden F Qu. und W. er 
wähnt sind, ferner der Umstand, daß nach Beendigung eine 
Streites (1277) zwischen dem Saarbrücker Grafenhaus mlt 
dem Metzer Bischofe (in dem es sich um die ganze Grafschaft 
Saarbrücken und die Herrschaft Warnsberg. und, nicht un 
einzelne Teile handelt) die Frage der Rückfälligkeit lediglid 
von li bourg ei Ii chastel sber der Reunionskammer 168 
heißt es „se Chaâteau et Bourg de Sarbruck vorliegt 
liefern einen weiteren Beweis für die Annahme der Inter 
polation der F. Qu. und W. betreffenden Stelle. Viel 
leicht läßt sich für die aus bisher ziemlich un bekannte 
Gründen erfolgte Zerstörung der Burg Saarbrücken (I660 
und damit eine Erffärug der Urkunde von 1171 aus fola—
	        
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