Full text: Der Saar-Freund (7.1926)

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Nackrichten aus dem 
ab gelrennten 
Saar- uno Pfalzgebiet 
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slummer 10 7. Jahrgang 
Mitteilungsblalt 
des 
¶Bund es der Saar Nereine 
— —— 
Berlin, 18. Mai 19260 
„Kechte unod Wohlfahrt der Saargebietsbevslkerung.“ 
Die Versailler Diktatoren haben für das Saarbecken⸗ 
vnt eine Regelung geschaffen, die zweierlei Zwecken dienen 
ollte: 
1. Frankreich volle Freiheit bei der Ausbeutung der 
Saargruben zu verbürgen und 
2. eine dadurch sich etwa ergebende Gefährdung der 
Rechte und Wohlfahrt der Bevölkerung zu verhindern. 
Die Uebertragung der Saargruben an Frankreich be— 
zründete man mit der Zerstörung der Gruben in Nord— 
srankreich, deren Förderausfall aus den Saargruben gedeck 
werden sollte. In Frankreich wagt man nicht mehr zu be— 
haupten, daß ein Ersatz für einen solchen Förderausfall noch 
beansprucht werden kann, nachdem das Förderergebnis der 
nordfranzösischen Gruben bereits weit über das Friedens— 
ergebnis hinausgegangen ist. Die bisherige Zusammen— 
setzung und Einstellung des Völkerbundsrates brachte es mit 
sich, daß keine der Volkerbundsmächte bisher den Artikel 19 
des Völkerbundsstatuts in bezug auf das Saargebiet heran— 
zog, der vorschreibt, daß die Bundesmitglieder zu einer 
Rachprüfung der unanwendbargewordenen 
Verträge verpflichtet sind. Sinngemäß ergibt sich aus 
den Bestimmungen dieses Artikels, daß eine Nachprüfung 
der Bestimmungen auch dann zu erfolgen hat, wenn eine Be— 
timmung des Versailler Vertrages wegen falscher Voraus— 
etzungen ihre Erledigung gefunden hat. Auf das Saar— 
gebiet übertragen besagt der Geist der Bestimmungen des 
Artikels 19, daß die Regelung der Saarfrage, 
wie sie im Abschnitt IV des Versailler Diktats aufgestellt 
ist, eine Nachprüfung und Abänderung er—⸗ 
fahren muß nachdem die Voraussetzungen 
für diese Regelung — das beeinträchtigte Förder— 
ergebnis der französischen Gruben infolge Kriegszerstörung — 
fortgefallen sind. Wie gesagt, von allen Völkerbundsstaaten 
hat noch niemand es für nölig gehalten, diese Nachprüfungs— 
bestimmungen auf das Saargebiet anzuwenden. Deshalb 
bleibt Frankreich noch immer Eigentümer der Saargruben. 
deshalb darf Frankreich auf Grund des Saarstatuts mit den 
Saargruben machen was es will, seien die betreffenden Be— 
stimmungen zurzeit auch noch so unnatürlich. 
Solange Frankreich Eigentümer der Saargruben ist, 
muß das besondere Regime vestehen bleiben, das angeblich 
geschaffen wurde, um die Sicherstellung der Wohlfahrt und 
der Rechte der Bevölkerung zu verbürgen. Wenn man von 
den Voraussetzungen der Uebereignung der Saargruben an 
Frankreich nusgehi, so erscheint es unbegreiflich, daß 
bei den völlig veränderten politischen Verhältnissen und 
nternationalen Beziehungen überhaupt noch auf diese 
Regelung für das Saargebiet Anspruch erhoben wird. De— 
Locarnopatt weist den Weg, der gegangen werden, könnte 
um das vermeintliche Recht Frankreichs zur ungehinderten 
Ausbeutung der Saargtußen sicherzuftellen. ohne daß man 
die Saargebietsbevölkerung noch länger als Anhängsel der 
Saargruben behandelt und sie einer landfremden Regierung 
unterwirft. Genau so wie man für Aufrechterhaltung des 
Statusquo an den deutschen Westgrenzen im Sicherheits⸗ 
vakt das System der Schiedsverträge gewählt hat, genau 
so könnte selbstverständlich auch das noch immer bestegende 
Besitzrecht“ Frankreichs an den Saargruben durch einen 
Schiedsvertrag sichergestellt werden, wenn Frankreich es 
nicht für zweckmäßiger und gerechter hielte, schon jetzt über 
yd Zu rückgabe der Saargruben an Deutschland zu ver— 
andeln. 
Da nach der bisherigen „Rechts“-Einstellung Frank— 
reich weder nach der einen noch nach der anderen Seite dem 
Recht und der Gerechtigkeit dem Saargebiet gegenüber Ge— 
rüge getan hat, ist es notwendig, einmal zu prüfen, ob 
der Voͤlkerbund seiner Pflicht dem Saargebiet gegenüber zur 
Sicherstellung der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölke— 
rung nachkommt, und welche Sicherheitsgarantien er ge⸗ 
schaffen hat, die der Verpflichtung der alliierten und asso— 
ziierten Mächte gerecht werden, „Ren Bewohnern r sdes 
—5aargebriets selbst jeden moralischen und 
materiellen Schaden zu ersparen“. 
Man muß hierbei ebenfalls wieder zunächst von 
Frankreich als Besitzer der Saargruben 
Ausgehen. Artikel 49 des Versailler Diktats verlangt 
Sicherstellung der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölke— 
rung, und die Instruktionen des Völkerbundsrates für die 
Regierungskommission des Saarbeckengebietes enthalten in 
Ziffer Ul die Anweisung: „Die Regierungskommission hat 
keine anderen Aufgaben und Interessen als das Wohlergehen 
der Bevölkerung im Saarbeckengebiet.“ 
Im 8 12 des Saarstatuts ist bestimmt, daß „für die 
Ausbeutung der Gruben und ihrer Nebenanlagen weiterhin 
die Rechtsordnung maßgebend bleibt, die durch die am 
IJI. Oklober 19210 gültigen deutschen Gesetze und Verord— 
nungen eingeführt worden ist“. 
In diesen deutschen Gesetzen und Verordnungen, die füt 
die Ausbeutung der Saargruben maßgebend bleiben, sind 
auch die bergpolizeilichen Bestimmungen ent—⸗ 
hallen. Hiernach hat der Abbau der Kohlenflöze auf den 
nzelnen Zechen „nach genau festgelegten Sicherheitsgrund⸗ 
tzen zu geschehen, so daß die baulichen Anlagen (Ortschaften. 
Dieser Ausgabe liegt die Nr. 5, Jahrgang 2, 
der „Saarheimatbilder“ bei.
	        
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