aus, der an die Stelle des von dem Arbeitgeber
verweigerten Abkehrscheines tritt. Dieser Ersatzabkehr—
schein ermächtigt den Hilfsdienstpflichtigen, sich eine
andere Arbeitsstelle zu suchen, aber nur in einem
kriegswichtigen Betriebe. Verneint auf eine solche Be—
schwerde der Schlichtungsausschuß die Frage, daß ein hin—
reichender Grund zum Wechsel der Arbeitsstelle vorliegt,
dann soll der Hilfsdienstpflichtige an der alten Arbeits—
stelle verbleiben, denn das Gesetz will ja auch den
unnötigen Arbeitswechsel und den damit verbundenen
Verlust an Arbeitsleistung innerhalb der kriegswichtigen
Betriebe vermeiden. Hier ist aber zu unterscheiden, ob der
Hilfsdienstpflichtige aufgrund freiwilliger Meldung sowie
aufgrund der Aufforderung zum Hilfsdienst in den
Betrieb eingetreten ist oder ob er ihm aufgrund des 87
Abs. 3 des Hilfsdienstgesetzes überwiesen worden ist.
Verläßt der Hilfsdienstpflichtige in den ersten beiden
Fällen ohne Abkehrschein die Arbeitsstelle, so wird er an
sich dafür schon dadurch bestraft, daß er auf mindestens
zwei Wochen keine andere Arbeitsstelle antreten kann,
sodaß ihm für diese Zeit jede Verdienstmöglichkeit
entgeht; auch kann ihm die Ueberweisung zum Hilfsdienst
mit ihren einschränkenden Folgen bevorstehen. War aber der
Hilfsdienstpflichtige aufgrund des eben genannten 87 Abs. 3
dem Betriebe überwiesen, so macht er sich im Falle des
Verlassens des Betriebes gegen den Willen des Arbeit—
gebers nach 8 18 des Gesetzes strafbar. Nur wenn ihm
nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Arbeit in dem
betr. Betriebe nicht zugemutet werden kann, tritt die
Strafandrohung außer Kraft. In welchen Fällen dem
Hilfsdienstpflichtigen eine Fortsetzung der Arbeit nicht
zugemutet werden kann, wird nach den Bestimmungen
des B. G.B. über den Dienstvertrag, des Handels—
Gesetzbuches und der Gewerbeordnung betr. die sofortige
Auflösung von Dienst- und Angestelltenverträgen ohne
Kündigung zu beurteilen sein. Der Hilfsdienstpflichtige
muß äber hierüber den Vorsitzenden des Schlichtungs—
ausschusses anrufen, er kann also diese Frage nicht etwa
selbst entscheiden.
Das Verhältnis der hilfsdienstpflichtigen zu den
sozialen Versicherungsgesetzen.
Arbeiter und Angestellte, die im Hilfsdienst tätig sind,
interliegen der Reichsversicherung im allgemeinen in der—