Full text: Was muß man vom Vaterländischen Hilfsdienst-Gesetz wissen?

aus, der an die Stelle des von dem Arbeitgeber 
verweigerten Abkehrscheines tritt. Dieser Ersatzabkehr— 
schein ermächtigt den Hilfsdienstpflichtigen, sich eine 
andere Arbeitsstelle zu suchen, aber nur in einem 
kriegswichtigen Betriebe. Verneint auf eine solche Be— 
schwerde der Schlichtungsausschuß die Frage, daß ein hin— 
reichender Grund zum Wechsel der Arbeitsstelle vorliegt, 
dann soll der Hilfsdienstpflichtige an der alten Arbeits— 
stelle verbleiben, denn das Gesetz will ja auch den 
unnötigen Arbeitswechsel und den damit verbundenen 
Verlust an Arbeitsleistung innerhalb der kriegswichtigen 
Betriebe vermeiden. Hier ist aber zu unterscheiden, ob der 
Hilfsdienstpflichtige aufgrund freiwilliger Meldung sowie 
aufgrund der Aufforderung zum Hilfsdienst in den 
Betrieb eingetreten ist oder ob er ihm aufgrund des 87 
Abs. 3 des Hilfsdienstgesetzes überwiesen worden ist. 
Verläßt der Hilfsdienstpflichtige in den ersten beiden 
Fällen ohne Abkehrschein die Arbeitsstelle, so wird er an 
sich dafür schon dadurch bestraft, daß er auf mindestens 
zwei Wochen keine andere Arbeitsstelle antreten kann, 
sodaß ihm für diese Zeit jede Verdienstmöglichkeit 
entgeht; auch kann ihm die Ueberweisung zum Hilfsdienst 
mit ihren einschränkenden Folgen bevorstehen. War aber der 
Hilfsdienstpflichtige aufgrund des eben genannten 87 Abs. 3 
dem Betriebe überwiesen, so macht er sich im Falle des 
Verlassens des Betriebes gegen den Willen des Arbeit— 
gebers nach 8 18 des Gesetzes strafbar. Nur wenn ihm 
nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Arbeit in dem 
betr. Betriebe nicht zugemutet werden kann, tritt die 
Strafandrohung außer Kraft. In welchen Fällen dem 
Hilfsdienstpflichtigen eine Fortsetzung der Arbeit nicht 
zugemutet werden kann, wird nach den Bestimmungen 
des B. G.B. über den Dienstvertrag, des Handels— 
Gesetzbuches und der Gewerbeordnung betr. die sofortige 
Auflösung von Dienst- und Angestelltenverträgen ohne 
Kündigung zu beurteilen sein. Der Hilfsdienstpflichtige 
muß äber hierüber den Vorsitzenden des Schlichtungs— 
ausschusses anrufen, er kann also diese Frage nicht etwa 
selbst entscheiden. 
Das Verhältnis der hilfsdienstpflichtigen zu den 
sozialen Versicherungsgesetzen. 
Arbeiter und Angestellte, die im Hilfsdienst tätig sind, 
interliegen der Reichsversicherung im allgemeinen in der—
	        
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