XVIII. Jahrgang.
Nr. 51.
Saarbrücken.⸗
den 21. Dezember 1888.
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Wochenblatt zur Unterhaltung und Belehrung für Vergleute.
Erscheint jeden Freitag. Bestellungen nehmen die Expedition in Saarbrücken, alle Postanstalten, sowie auf den hiestgen Gruben und
den benachbarten Ortschaften die besonderen Boten entgegen.
Preis für das Vierteljahr bei der Expedilivn 80 Mpfg., durch die Postanstalten oder durch die besondern Boten bezogen 40 Mpfs.
Der Abonnementspreis ist im Laufe des ersten Monats zu berichtigen.
Amtliches.
Dem Bergassessor Liebrecht sind die Geschäfte eines
dülfsarbeiters bei der Bergwerksd irektion übertragen worden.
Bekanntmachung.
Gemäß Urtikel 12 des V. Nachtrags zu Knapp-⸗
schaftsstatut vom 26. Juli 1872 hat der Knappschaftsvor⸗
stand in seiner Sitzung am 6. Dezember d. J. die monat⸗
lichen Beiträge zur Krankenkasse des Saarbrücker
kKnappschaftsvereins füür das Jahr 1889 unter Hinzu—⸗
iehung des gewählten Ausschusses der Knappschaftsältesten
a. für die Beamten aff 50 Pig.,
d. . „erwachsenen Arbeiter J. Klasse auf 1,10 4,
e. erwachsenen II. „7 Pfg.,
d. iugendliche „ auf..... 37 pig.
estgesetzt.
Saarbrücken, den 8. Dezember 1888.
Der Borstand
des Saarbrücker Knappsfchaftsvereins.
Zum Weihnachtsabend.
O Kindeslust, o Kindestraum,
O liebesheller Weihnachtsbaum!
In dunkle Nächte glänzt dein Licht
So froh voraus, du wandelst nicht;
Es sorgt der Mutter Herz, und dann
Das Christkind zündet die Lichter an.
Großmutter spricht: Nur still, nur still!
Denn wenn ein Kind nicht warten will,
Vorwitzig schaut, voll Ungeduld, —
Was dann geschieht, 's ist seine Schuld!
Sitz still ein Weilchen nur, und dann —
Das Christkind zündet die Lichter an!
Das Gretlein sitzt ihr stumm im Schoß,
Macht nur die Augen hell und groß,
Hat für sein fragend Kätzlein dort
ßein Auge jetzt, kein Schmeichelwort;
Broßmutter blickt so lieb, und dann —
Das Christkind zündet die Lichter an!
Die Jahre kommen, die Jahre gehn,
Der schönste Tag hat kein Bestehn,
's ist einmal so von Gott bestellt:
Man scheidet täglich von der Welt!
Der dunkle Abend kommt und dann —
Das Christkind zündet die Lichter an. Kleike.
Die Schadensersagleistungen nach den Bestimmungen
des Reichsunfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884.
(Fortsetzung.)
Als Schadensersatz im Falle der Tötung durch einen
Betriebs-Unfall wird geleistet:
1. als Ersatz der Beerdigungskosten das zwanzigfache
des für den Arbeitstag ermittelten Verdienstes, mindestens
jedoch dreißig Mark,
2. eine den Hinterbliebenen vom Todestage an zu ge—
währende Rente und zwar für die Witwe bis zu deren
Tode oder Wiederverheiratung 20 80, für jedes vaterlose
Kind bis zum fünfzehnten Lebensjahre 15 00 und wenn
das Kind auch mutterlos war 20 /0, sowie schließlich für
Ascendenten, falls der Verstorbene ihr einziger Ernährer
gewesen ist, 20 0 des Arbeitsverdienstes. Wenn die Ren—⸗
len der Witwen und Kinder 60 0 des Arbeitsverdienstes
übersteigen, so werden die Renten in gleichem Verhältnis
gekürzt. Dieser Fall tritt stets ein, wenn außer der Witwe
drei oder mehr Kinder vorhanden sind.
Nur die ehelichen und die diesen gleichstehenden legiti—
mierten Kinder haben gesetzlichen Anspruch auf Rente.
Ausgeschlossen sind Stief-⸗, Pflege- und Schwieger⸗Kinder.
Wird eine Ehe erst nach dem Unfall geschlossen, so hat die
Witwe keinen Anspruch auf Rente.
Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe
den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.
Die Bewilligung einer Ascendentenrente, also für die
Eltern oder Großeltern (nicht Schwiegereltern) kann nur
gefordert werden, wenn der Verstorbene zur Zeit des Be—
triebs-Unfalles ihr einziger Ernährer war, d. h. seine As—
cendenten im wesentlichen allein unterhalten und vor Not
und Elend bewahrt hat. Ein Anspruch der Eltern ist also
beispielsweise ausgeschlossen, wenn der Vater selbst noch
aktiver Bergmann ist, oder eine solche Pension aus der
Knappschaftskasse bezw. ein Einkommen aus eigenem Besitz