Full text: Der Bergmannsfreund (5.1875)

V. Jahrgang. 
XNr. 32. 
* — —8 
Her gmanng 
Saarbrücken, 
den 6. August 1876. 
— 
Glück 
auf! 
Wochenblatt zur Unterhaltnng und Belehrung für Berglente. 
Erscheint jeden Freitag. Beftellungen nehmen die Erpedition in Saarbrücken, alle Postanstalten, sowie auf den hiesigen Gruben und den 
— benachbarten Ortschaften die besonderen Boten entgegen. 
Hreis für das Vierteljahr bei der Erpedition 80 Mpfg. durch die Postansialten oder durch die besondern Boten bezogen 40 Mpfg. 
Der Abonnementspreis ift im Laufe des ersten Monals zu berichtigen 
Mittheilungen aus dem Gebiete des 
Knappschaftsvereinswesens. 
Von W. Barthold. 
J. 
Bas Statut des Halle'schen Salinen-KRnappschaftsvereins 
vom 28. Vezember 1874. 
V. 
Invaliden-Pension. 
Ein großer Vorzug des Halle'schen Statuts ist die Ein— 
fachheit in der Einthelung seiner Mitglieder. Eine Sonderung 
der Meistberechtigten (Ständigen) in Klassen, Arbeiter- und 
Beamten⸗Kategorien fällt fort. Älle Ständigen, ob Arbeiter 
oder Beamten, sind gleichberechtigt, und für alle gelten die 
selben, nur nach der Dienstzeit verschiedenen Pensionssätze 
Letztere steigen vom 5. Dienstjahre ab von Jahr zu Jahr 
Bis zu 5 Jahren Dienstzeit wird eine Pension von i2 Maͤr 
gewährt. Aus der weitleren Stufenfolge greifen wir einige 
Sätze heraus. Es beläuft sich beispielsweise die Pension bei 
10 Jahren Dienstzeit auf 22,3 Mark pro Monat 
208 273 
251 2 
380 28 
25 F 3 
) n i 7,8 
— , 4 
50 und darüber, „42,68, * 
Für die Reihenfolge der Sätze ist die neue Markrechnung 
sehr glücklich beuutzt. Die Höhe jener ist im Allgemeinen 
beträchtlich und weit über die durchschnittliche Leistung der 
Vereine hinausgehend. Verglichen mit den Saarbrücker 
Pensionssätzen, treten bei geringer Dienstzeit höhere, und 
umgekehrt, bei höheren Dienstjahren, niedrigere Beträge her— 
vor. Nach dem Saarbrücker Siatut beläuft sich die Pension: 
eines Arbeiters Beamten II. Cl. Beamten J. Cl 
pro Monat pro Monat pro Monat 
bei 10 Jahren Dienstz. auf 11 Mark 16 Mark 22 Mart 
„20 178, 25,26, 3408 
258 22,28 34 33 
80 z305 155 6560 
35 3768 5328 87,08 
40 45 55 7883 
45 —A 8288 
50 50 70 90 
Das Dienstalter wird vom Tage der Einschreibung in 
die ständige Knappschaft, hier vom Tage der Annahme zur 
Arbeit ab gerechnet. Die zur Leistung von Militairdienst 
im stehenden Heere, Landwehr ꝛc. verbrachte Zeit wird mit 
berücksichtigt. Bei Verunglückungen im Dienste des Werks 
und in Folge dabei eingetretener Erwerbsunfähigkeit wird 
ohne Rücksicht auf das Dienstalter der höchste Pensionssatz 
gezahlt; ist indeß nur Unfähigkeit zur Werksarbeit einge— 
treten, so wird die Pension des Betroffenen nach seinem, 
um 18 Jahre erhöhten Dienstalter berechnet. Eine ähnliche 
Bestimmung, durch welche das Maaß der zusätzlichen Pen— 
sion bei Verletzungen von dem Grade der Beschädigung 
abhängig gemacht wurde, enthielt auch das frühere Saar— 
hrücker Statut. In der Praxis bewährte sich dieselbe nicht, 
führte vielmehr zu Weiterungen, da selbstverständlich Jeder, der 
zur Grubenarbeit untauglich geworden war, auch die Fähigkeit 
zu einer andern Beschäftigung eingebüßt zu haben behauptete 
und somit auf Gewährung des höchsten Pensionssatzes An— 
spruch erhob. Die Unterscheidung ist, wo es sich nicht um 
einen vereinzelten, sondern um täglich wiederkehrende derartige 
Fälle handelt, zu schwierig und von vielen Nebenumständen 
abhängig. Das neue Saarbrücker Statut spricht daher nur 
von einer Arbeitsunfähigkeit für den Grubendienst und ge— 
währt, wo solche in Folge einer Verunglückung eingetrelen 
ist, neben der Pension nach der Dienstzeit eine für alle Fälle 
gleich bleibende Verletzungszulage von 9 Mark pro Monat. 
Eine Beschränkung der Pension, beziehungsweise Er— 
mäßigung bis zur Hälfle des Betrages ist nach Z 20 dann 
zulässig, wenn ein Invalide nachweislich durch eine ander— 
weite Beschäftigung mehr als den doppelten Betrag der 
Invalidenpension verdient. Auch für einen größeren Ver— 
ein vermöchte eine derartige Bestimmung von Bedeutung 
zu sein, wenn schon ihre Anwendung, wie auf der Hand 
liegt, eine Controle der Juvaliden verlangt, wie sie, wo 
solche nach vielen Hunderten zählen, kaum möglich ist. 
Eine weitere, über das gesetzliche Maaß hinausgehende 
Begünstigung gewährt der Halle'sche Verein endlich noch 
seinen Mitqgliedern darin, daß denjenigen Invaliden, welche 
eins oder mehrere unerzogene Kinder haben, in Fällen be— 
sonderer Bedürftigkeit eine Erziehungsbeihülfe für erstere 
auf Widerruf bewilligt werden kann. Eine derartige, weit⸗ 
gehende Fürsorge ist höchst anerkennungswerth; in Saar— 
brücken verboten die Verhältnisse dieselbe. (Forts. folgt.) 
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