V. Jahrgang.
XNr. 32.
* — —8
Her gmanng
Saarbrücken,
den 6. August 1876.
—
Glück
auf!
Wochenblatt zur Unterhaltnng und Belehrung für Berglente.
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Mittheilungen aus dem Gebiete des
Knappschaftsvereinswesens.
Von W. Barthold.
J.
Bas Statut des Halle'schen Salinen-KRnappschaftsvereins
vom 28. Vezember 1874.
V.
Invaliden-Pension.
Ein großer Vorzug des Halle'schen Statuts ist die Ein—
fachheit in der Einthelung seiner Mitglieder. Eine Sonderung
der Meistberechtigten (Ständigen) in Klassen, Arbeiter- und
Beamten⸗Kategorien fällt fort. Älle Ständigen, ob Arbeiter
oder Beamten, sind gleichberechtigt, und für alle gelten die
selben, nur nach der Dienstzeit verschiedenen Pensionssätze
Letztere steigen vom 5. Dienstjahre ab von Jahr zu Jahr
Bis zu 5 Jahren Dienstzeit wird eine Pension von i2 Maͤr
gewährt. Aus der weitleren Stufenfolge greifen wir einige
Sätze heraus. Es beläuft sich beispielsweise die Pension bei
10 Jahren Dienstzeit auf 22,3 Mark pro Monat
208 273
251 2
380 28
25 F 3
) n i 7,8
— , 4
50 und darüber, „42,68, *
Für die Reihenfolge der Sätze ist die neue Markrechnung
sehr glücklich beuutzt. Die Höhe jener ist im Allgemeinen
beträchtlich und weit über die durchschnittliche Leistung der
Vereine hinausgehend. Verglichen mit den Saarbrücker
Pensionssätzen, treten bei geringer Dienstzeit höhere, und
umgekehrt, bei höheren Dienstjahren, niedrigere Beträge her—
vor. Nach dem Saarbrücker Siatut beläuft sich die Pension:
eines Arbeiters Beamten II. Cl. Beamten J. Cl
pro Monat pro Monat pro Monat
bei 10 Jahren Dienstz. auf 11 Mark 16 Mark 22 Mart
„20 178, 25,26, 3408
258 22,28 34 33
80 z305 155 6560
35 3768 5328 87,08
40 45 55 7883
45 —A 8288
50 50 70 90
Das Dienstalter wird vom Tage der Einschreibung in
die ständige Knappschaft, hier vom Tage der Annahme zur
Arbeit ab gerechnet. Die zur Leistung von Militairdienst
im stehenden Heere, Landwehr ꝛc. verbrachte Zeit wird mit
berücksichtigt. Bei Verunglückungen im Dienste des Werks
und in Folge dabei eingetretener Erwerbsunfähigkeit wird
ohne Rücksicht auf das Dienstalter der höchste Pensionssatz
gezahlt; ist indeß nur Unfähigkeit zur Werksarbeit einge—
treten, so wird die Pension des Betroffenen nach seinem,
um 18 Jahre erhöhten Dienstalter berechnet. Eine ähnliche
Bestimmung, durch welche das Maaß der zusätzlichen Pen—
sion bei Verletzungen von dem Grade der Beschädigung
abhängig gemacht wurde, enthielt auch das frühere Saar—
hrücker Statut. In der Praxis bewährte sich dieselbe nicht,
führte vielmehr zu Weiterungen, da selbstverständlich Jeder, der
zur Grubenarbeit untauglich geworden war, auch die Fähigkeit
zu einer andern Beschäftigung eingebüßt zu haben behauptete
und somit auf Gewährung des höchsten Pensionssatzes An—
spruch erhob. Die Unterscheidung ist, wo es sich nicht um
einen vereinzelten, sondern um täglich wiederkehrende derartige
Fälle handelt, zu schwierig und von vielen Nebenumständen
abhängig. Das neue Saarbrücker Statut spricht daher nur
von einer Arbeitsunfähigkeit für den Grubendienst und ge—
währt, wo solche in Folge einer Verunglückung eingetrelen
ist, neben der Pension nach der Dienstzeit eine für alle Fälle
gleich bleibende Verletzungszulage von 9 Mark pro Monat.
Eine Beschränkung der Pension, beziehungsweise Er—
mäßigung bis zur Hälfle des Betrages ist nach Z 20 dann
zulässig, wenn ein Invalide nachweislich durch eine ander—
weite Beschäftigung mehr als den doppelten Betrag der
Invalidenpension verdient. Auch für einen größeren Ver—
ein vermöchte eine derartige Bestimmung von Bedeutung
zu sein, wenn schon ihre Anwendung, wie auf der Hand
liegt, eine Controle der Juvaliden verlangt, wie sie, wo
solche nach vielen Hunderten zählen, kaum möglich ist.
Eine weitere, über das gesetzliche Maaß hinausgehende
Begünstigung gewährt der Halle'sche Verein endlich noch
seinen Mitqgliedern darin, daß denjenigen Invaliden, welche
eins oder mehrere unerzogene Kinder haben, in Fällen be—
sonderer Bedürftigkeit eine Erziehungsbeihülfe für erstere
auf Widerruf bewilligt werden kann. Eine derartige, weit⸗
gehende Fürsorge ist höchst anerkennungswerth; in Saar—
brücken verboten die Verhältnisse dieselbe. (Forts. folgt.)
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