810.
Für ein nach vorstehenden Bestimmungen gebautes
Haus wird eine Prämie gewährt, wenn die bewohnbare
Fläche beträgt:
32 bis 34,0 Quadratmeter 250 Thlr.
38 , 373 255086
38 16 26008
1 45 26651
270
47 405 2785
50 83 2801
54 873 2830
58 61 200
621 68 2951
b6 und darüber, 300
Hausflur, Speicher, Dachkammer, Keller und Stall
werden hierbei nicht berücksichtigt.
Der die Höhe der Prämie bestimmende Flächeninhalt
der bewohnbaren Räume wird aus einer, auf Kosten des
Prämien-Empfängers und auf Veranlassung der Bergwerks—
Direction von dem betreffenden Bauwerkmeister aufzuneh—
menden Zeichnung ermittelt.
811.
Diejenigen Bergleute, welche zur Erbauung eines Hau⸗
ses eine Praͤmie erhalten haben, sind verpflichtet, dasselbe
während 10 Jahren, vom Empfang derselben an gerechnet,
selbst zu bewohnen und die von ihnen etwa nicht benutzten
Räumlichkeiten nur an Bergarbeiter im activen Dienste der
Königlichen Steinkohlengruben zu vermiethen.
Sollten Umstände eintreten, welche die Veräußerung
des Hauses wünschenswerth oder nothwendig machen, so dars
diese Veräußerung während des angegebenen Zeitraumes
nur an einen Bergmann im activen Dienste der Königlichen
Gruben und nur mit Zustimmung der ———
tion hinsichtlich der Persoͤnlichkeit des Erwerbers erfolgen.
Ddas Haus darf an den Ankäufer nur unter denselben
Bedingungen und Verpflichtungen, unter denen es der Ver⸗
käufer besessen hat, übertragen werden.
8 12.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrif—
ten oder im Falle sonst, z. B. durch freiwilliges Verlassen
der Grubenarbeit oder durch Begehen eines Disciplinar—
Vergehens oder eines gemeinen Verbrechens oder Vergehens,
welches die Ablegung des Prämien-Empfängers auf im—
mer nach sich zieht, das Haus der Zweckbestimmung der
Prämie, es 10 Jahre als Bergmannswohnung zu erhalten,
entzogen wird, ist die gezahlte Prämie sofort gegen die
Empfänger derselben resp. deren Erben und Rechtsnachfol—
ger rückforderbar.
Eine Ausnahme tritt nur ein im Falle des Todes
des Prämien-Empfängers oder im Falle seiner unverschul—
deten Invalidisirung.
Die Verpflichtung, das Haus nicht anders als an ei—
nen Bergmann der Koöniglichen Gruben zu vermiethen oder
zu verkaufen, bleibt jedoch auch in diesen Fällen bestehen.
813.
Die Bauvorschüsse werden bis zu 500 Thalern ge—
währt und sind zinsenfrei.
Die Auszahlung derselben erfolgt erst nach Beginn
und nach Magaßgabe des fortschreitenden Baues gegen des—
fallsige Atteste des Bauwerkmeisters. Auch erfolgt die Aus—
zahlung in der Regel nicht direct an die bauenden Berg—
leute selbst, sondern in deren Gegenwart und gegen deren
Quittung an die Bauhandwerker und die Lieferanten der
Baumaterialien.
In gleicher Weise können auch auf die Bauprämie bis
zu einer von der Berginspektion zu bestimmenden Höhe Ab—
schlagszahlungen gewährt werden.
814.
Die Rückzahlung der Bauvorschüsse erfolgt in monat—
lichen Raten von 1 bis 5 Thalern, und müssen dieselben
jährlich mindestens 10 Procent der ganzen Vorschußsumme
betragen.
Die Rückzahlung beginnt, sobald der Vorschuß ganz
ausbezahlt ist. —
8 45.
In denselben Fällen, in welchen die Prämie rückfor—
derbar wird, ist auch der Bauvorschuß sofort und ohne
vorherige Aufkündigung rückzahlbar.
Dasselbe ist außerdem noch der Fall, wenn die vorge—
schriebenen Rückzahlungen nicht rechtzeitig erfolgen.
8 16.
Jedes Haus, auf welches eine Prämie gewährt wor—
den ist, muß nach seiner Vollendung zu seinem wahren
Bauwerthe bei der Rheinischen Provinzial-Feuer-Societät
gegen Feuerschaden versichert und diese Versicherung bis
zum Ablauf der 10 Jahre (8 11) durch pünktliche Entrich—
iung der Beiträge erhalten werden.
Im Unterlassungsfalle bewirkt die Grubenkasse die Ver—
sicherung auf Kosten des betreffenden Hausbesitzers.
Saarbrücken, den J. Februar 1873.
NKonigliche Bergwerks⸗Direction.
Druck von Gebr. Hofer in Saarbriüidet.