Full text: Der Saarbergknappe (4 [1952])

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SAARBERGEEUTEN 
‚Der SaarbergKna 
"Organ de: G: 
“-7kKschaft Chrirtlicher Saarbergieute, eiscneint monatlich — Postbezugspreis Vierteljährlich 80.— Frs, einschl. Pos-rustellgep: 
Einzelpreis im Zeitschriftenhanderi 15.— Frs. 
Nummer 7 
SAARBRÜCKEN, IM JULI 1952 N Jahrgang 4 
Knappschaftliche Rentenleistungen an Ruhr und Saar 
Mit dieser Abhandlung in der Mai- 
ıyummer „Der Saarbergknappe“ bin 
ch einem Auftrage nachgekommen, 
aine leicht verständliche Gegenüber- 
stellung der knappschaftlichen Ren- 
‚enleistungen an Saar und Ruhr zu 
zeben. Ich war mir der Schwierig- 
xeiten dieser Aufgabe wohl bewußt. 
zumal es sich in letzter Zeit zeigt, 
1aß man mit Zahlen alles beweisen 
zann. Darum wurden die Berech- 
aungen auf möglichst einwandfreie 
Grundlagen gestellt, obschon in man- 
:hen leistungsrechtlichen Bestim- 
mungen zwischen Saar und Ruhr er- 
ıebliche Abweichungen bestehen. Ein 
‚ergleichbares, objektives Bild 
xonnte nur erstellt werden, wenn die 
der Berechnung zugrunde liegenden 
Nerte für die gleichen Beschäfti- 
aungsgruppen, für die gleichen und 
zur gleichen Zeit zurückgelegten 
Dienstzeiten angesetzt wurden, Dar- 
ım wurden durehlaufende Dienst- 
‚jeiten an Ruhr und Saar, mit 
Inde 1950 auslaufend, für die beiden 
Hauptgruppen Hauer unter Tage 
ınd Facharbeiter über Tage nach 
jem Leistungsstand vom Monat 
März 1952 zugrunde gelegt. Alle für 
zinen solchen Vergleich wesentlichen 
esichtspunkte wurden erwähnt, 
such die Familienzulage und die An- 
rechnung der Unfallrente in der 
Bundesrepublik, Nur die Teuerungs- 
zulagen (Rentenzulagen) von 1000.— 
"rs, für die Rentner, und 600.-— Frs. 
{ür die Witwen und 400.— Frs. für 
die Waisen monatlich konnte nicht 
arwähnt werden, weil zur Zeit der 
Abfassung und des Drucks der Ab- 
ıandlung noch keinerlei Bestimmung 
iber die Zahlung dieser Zulagen ge- 
'roffen war. Insoweit wäre die Ge- 
senüberstellung zu ergänzen. 
Auf Anfragen muß noch klarge- 
itellt werden, daß die Rentenleistun- 
zen einerseits sich nur auf Dienst- 
-eiten an der Ruhr (für die Nieder- 
"heinische Knappschaft und für den 
Rheinischen Braunkohlenbergbau 
selten im wesentlichen die gleichen 
Sätze) andererseits die Leistungen 
jer Saarknappschaft sich selbstver- 
ständlich nur auf Saardienstzeiten 
stützen können. Die Kameraden 
außerhalb des Saarlandes mit Lei- 
siungsanspruch an die Saarknapp- 
schaft, für die die Ruhrknappschafi 
nunmehr zuständig geworden ist, er- 
nalten selbstverständlich für die zu- 
zückliegenden Zeiten ihre Renten 
ıach den bis 1.6. 1%1 geltenden Be- 
stimmungen. der Saarknappschaf* 
Nach diesen Bemerkungen zur Er- 
zänzung der Abhandlung müssen 
Wir uns nun mit einer Sehr unsach- 
ichen Kritik meiner Gegenüberstel- 
ung in einer Beilage einer hiesigen 
Zeitung beschäftigen. Statt mit 
zründlicher Sachkenntnis als unbe- 
lingte Voraussetzung für öffentliche 
Darstellungen über das  Knapp- 
‚chaftswesen arbeitet der anonyme 
ritiker mit Ausdrücken wie „bös- 
zilige Verdrehungskünstler“, „ab- 
ichtliche Verdrehung‘“, „bewußte Ein- 
eitigkeit“, ‚„boshaftes Verschwei- 
en“ usw. Damit soll die Glaub- 
rürdigkeit in meine Gegenüberstel- 
ıng unter allen Umständen erschüt- 
art werden, weil sie nicht in die 
zichtung der Schönfärberei paßt. 
‚u den einzelnen Behauptungen fol- 
endes: 
Die Arbeitsentgelte für die beiden 
Iauptbeschäftigungsgruppen unter 
nd über Tage, die dem Vergleich 
„Klares Red 
Unter dieser Überschrift führt 
ı1ein Kritiker ein Beispiel an, dem 
ede Wirklichkeitsmöglichkeit fehlt, 
nd das nur mit mangelnder Kennt- 
is des Knappschaftsrechtes ent- 
chuldigt werden kann. Es wird eine 
930 gewährte Knappschaftsrente der 
‚uhrknappschaft für 30 Dienstjahre 
orgeführt. Dieses Beispiel stimm{ 
ar nicht und hat mehrere Fehler. 
‚unächst wurde die Knappschafts- 
ente 1930 überhaupt nicht nach 
jnem einheitlichen Steigerungsbe- 
rag von 1,5 Prozent berechnet, son- 
lern setzte sich aus Grundbetrag 
ınd festen Steigerungsbeträgen nach 
inzelnen Lohnklassen zusammen 
jann ist diese Knappschaftsrente 
us einer 1900 beginnenden Dienst- 
eit schon längst in ein Vollrente 
ımgewandelt, da der Empfänger 
nindestens 68 Jahre alt sein muß. 
;s können daher die 1949 und 1951 
‚jewährten Zulagen nicht zu einer 
jinfachen Knappschaftsrente kom- 
nen. Wenn das Beispiel überhaupt 
änen Sinn haben sollte, hätte ihm 
ine entsprechende Saarrente ab 
930 gegenübergestellt werden müs- 
an. 
Das Frauengeld und die Kinder- 
ulagen. Wahrheitswidrig wird mir 
rorgeworfen, die Unterschiede bei 
jen Familienzulagen verschwiegen 
u haben. Diese unwahre Behaup- 
ung ist nicht zu entschuldigen. So 
eißt es in meinem Aufsatz bereits im 
‚Absatz! „Dies gilt auch, wenn 
nan berücksichtigt, daß im Bundes- 
‚ebiet eine Frauenzulage nicht ge- 
vährt wird und der Kinderzuschuß 
‚eringer ist.“ Der Unterschied im 
<inderzuschuß ‚ist dann in der zwei- 
en Spalte im zweitletzten Absatz 
ogar zahlenmäßig gegenübergestellt 
5 kann doch nicht angenommen 
verden, daß der bestellte und ano- 
yme Kritiker meinen Aufsatz nicht 
inmal gelesen hat. 
Die Kinderzulage bei Knapp- 
rhaftsrentnern, Hierauf legt der 
jegnerische Kritiker besonders gro- 
jen Wert, weil gerade die Knapp- 
chaftsrenten durch die Kinderzula- 
sen erheblich erhöht würden. Hierzu 
emerke ich aber noch, daß die wei- 
srbeschäftigten Knappschaftsrent- 
zugrunde gelegt wurden, können gar 
ıicht angezweifelt werden, und es 
wurde auch kein sachlicher Versuch 
jer Widerlegung gemacht, Warum 
lie Saar-Renien so weit zurück 
»leiben, ist am Schlusse meiner Ab- 
ıandlung klargesteilt, Nur wer zu 
\ınderem Ergebnis aus vorgefaßteı 
Absicht kommen will oder muß, 
sann von einer Einseitigkeit spre- 
hen und von der „Absicht, die 
ıchwächste Seite der Saar und die 
zünstigste Seite der Ruhr‘ zu zei- 
zen. 
enexempel«s 
ıer im deutschen Bergbau neben deı 
<inderzulage von 20.— RM monat- 
ich zu ihrer Rente auch aoch eine 
3Zerücksichtigung ihres Familienstan- 
les im Lohn emMahren, wie dies bis 
949 auch an der Saar der Fall war 
\uf diesen Vorteil für die Ruhr- 
entner hatte ich nicht hingewiesen 
veil es einfach nicht möglich ist, 
n einer kurzen Abhandlung alle 
Terschiedenheiten zu erwähnen, 
Die Anrechnung der Unfallrenten 
‘ür jeden objektiven Leser unseres 
Saarbergknappen‘“ ist diese Frage 
leutlich genug behandelt, und “nichts 
zerschwiegen worden. Es heißt in 
neiner Gegenüberstellung dazu: 
Die an der Saar vor dem 1.7. 1950 
seltende und inzwischen beseitigte 
Anrechnung der Unfallrente bis zur 
ıalben. Höhe der knappschaftlicher 
Zentenleistung gilt derzeit noch ir 
jer Bundesrepublik‘. Es iSt also 
ınwahr, mir zu unterstellen, daß ich 
liese günstigere Leistungsbestim: 
nung für die Saar boshaft ver 
chwiegen hätte, 
Die Witwenrente bzw. Witwenvoll- 
ente, Auch hier wird mir der Wahr- 
1eit zuwider ein „boshaftes Ver- 
ichweigen“ unterstellt und dabe! 
zleichzeitig eine falsche Behauptung 
iber die Leistungsvorschrift in der 
Zundesrepublik aufgestellt, Da iS 
neine Darstellung, wie jeder Fach: 
nann bestätigen wird, doch zuver- 
ässiger. Darin heißt es: „Die Wit: 
venrente beträgt sowohl an der Saaı 
vie an der Ruhr 6:10 der erdienter 
7ollrente des verstorbenen Ver 
icherten. Das gilt in der Bundes: 
epublik bereits seit 1.6. 1949, alsı 
zwei Jahre früher, als an der Saar 
Allerdings mit der Einschränkung 
jaß nur die Witwen ohne die frühere 
/oraussetzung die Vollrente erhal- 
en, wenn der Versicherte nach der 
6.1949 gestorben ist, sonst erst mi 
/ollendung des 60. Lebensjahres 
ısw.‘“ Die Einführung der Invaliden- 
vitwenrente und der Witwenvoll- 
‚ente in jedem Falle beim Tode de: 
Mannes wurde gerade von den Ge- 
verkschaften nach dem vorausge- 
zangenen Beispiel in der Bundes- 
‚epublik angestrebt und durchge- 
etzt. 
Zur Rentenberechnung an der 
Ruhr wird unter der Überschrift: 
„Die Ruhrknappschaft verfährt an- 
ters“ eine falsche Darstellung gege- 
ben, Es heißt dort: „Für die Bel- 
‘ragszeiten bis einschließlich Juni 
1926 gilt einheitlich die Klasse IV 
= 150.— RM. = 12510.— Frs.“ Das 
ist unrichtig und widerspricht sich 
der Verfasser selbst, der in einem 
Beispiel „klares Rechenexempel‘* für 
lie gleichen Zeiten die Lohnklasse V 
und VI ansetzt, also erheblich höhere 
Arbeitsentgelte, die richtig sind, Der 
ıufmerksame Leser muß sich fragen, 
welche Darstellung des Kritikers nun 
;chtig ist, die auf der ersten oder 
uf der zweiten Seite, 
Das Sterbegeld wurde von mir 
licht erwähnt, weil es mir nur auf 
lie Rentenleistungen und die wich- 
tigsten dazu gehörigen Bestandteile 
ankam, Der Kritiker meiner Gegen- 
überstellung aber hat hier wirklich 
1än Musterstück seiner Sachkenninis 
yorgeführt, Zunächst stellt er das 
3terbegeld für die Rentner an der 
3aar dem Sterbegeld der Aktiven an 
ler Ruhr gegenüber, da er beide 
"eistungen offenbar nicht ausein- 
anderhalten kann. Zudem passiert 
hm als Beweis seiner fachmänni- 
ıchen Qualität das Mißgeschick, dal 
ar an der Ruhr das Sterbegeld nach 
Dienstjahren staffelt, statt nach den 
Grundlohnstufen, wie dies auch für 
ınsere aktiven Kameraden als 
Sterbegeldleistung der Krankenkasse 
»orgesehen ist 
Was sonst noch angeführt ist, geht 
chon deshalb daneben, weil es im 
Rahmen einer Rentengegenüberstel- 
ung von vornherein nicht meine Ab- 
‚icht und meine Aufgabe war, die 
jesamtheit der Leistungen der So- 
‚jalversicherung darzustellen und zu 
‚ergleichen. Ich hätte dann auch zu 
zZunsten des Leistungsrechtes in der 
Zundesrepublik bemerken müssen, 
jaß die Voraussetzung für den Be- 
‚ug der Knappschaftsrenite wesent- 
ich günstiger ist, ebenso die Voraus- 
etzung der Invalidität für den Bezug 
ler Knappschaftsvollrente bzw. In- 
‚alidenrente und anderes mehr. 
Zelbetverständlich übernehme ich für 
neine Darstellung die volle Verant- 
vortung nach jeder Richtung, auch 
venn sie an manchen Stellen unan- 
zenehm empfunden wird. Für un- 
;‚ere Gewerkschaft gilt es, die offen- 
zundigen Lücken und Härten unserer 
3Zesetzgebung, wie sie sich aus der 
Zegenüberstellung ergeben, mit Nach- 
jruck bei jeder sieh bietenden Ge- 
egenheit zu beseitigen versuchen. 
Es muß allen Übertreibun- 
‚endessozialen LeistungSs- 
;tandes entgegengetreten 
werden, weil sie allen Be- 
strebungen auf einen ge- 
‘echten Ausbau der Lel- 
zstunmgen der Sozialversf- 
herung entgerenwirken
	        
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