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SAARBERGEEUTEN
‚Der SaarbergKna
"Organ de: G:
“-7kKschaft Chrirtlicher Saarbergieute, eiscneint monatlich — Postbezugspreis Vierteljährlich 80.— Frs, einschl. Pos-rustellgep:
Einzelpreis im Zeitschriftenhanderi 15.— Frs.
Nummer 7
SAARBRÜCKEN, IM JULI 1952 N Jahrgang 4
Knappschaftliche Rentenleistungen an Ruhr und Saar
Mit dieser Abhandlung in der Mai-
ıyummer „Der Saarbergknappe“ bin
ch einem Auftrage nachgekommen,
aine leicht verständliche Gegenüber-
stellung der knappschaftlichen Ren-
‚enleistungen an Saar und Ruhr zu
zeben. Ich war mir der Schwierig-
xeiten dieser Aufgabe wohl bewußt.
zumal es sich in letzter Zeit zeigt,
1aß man mit Zahlen alles beweisen
zann. Darum wurden die Berech-
aungen auf möglichst einwandfreie
Grundlagen gestellt, obschon in man-
:hen leistungsrechtlichen Bestim-
mungen zwischen Saar und Ruhr er-
ıebliche Abweichungen bestehen. Ein
‚ergleichbares, objektives Bild
xonnte nur erstellt werden, wenn die
der Berechnung zugrunde liegenden
Nerte für die gleichen Beschäfti-
aungsgruppen, für die gleichen und
zur gleichen Zeit zurückgelegten
Dienstzeiten angesetzt wurden, Dar-
ım wurden durehlaufende Dienst-
‚jeiten an Ruhr und Saar, mit
Inde 1950 auslaufend, für die beiden
Hauptgruppen Hauer unter Tage
ınd Facharbeiter über Tage nach
jem Leistungsstand vom Monat
März 1952 zugrunde gelegt. Alle für
zinen solchen Vergleich wesentlichen
esichtspunkte wurden erwähnt,
such die Familienzulage und die An-
rechnung der Unfallrente in der
Bundesrepublik, Nur die Teuerungs-
zulagen (Rentenzulagen) von 1000.—
"rs, für die Rentner, und 600.-— Frs.
{ür die Witwen und 400.— Frs. für
die Waisen monatlich konnte nicht
arwähnt werden, weil zur Zeit der
Abfassung und des Drucks der Ab-
ıandlung noch keinerlei Bestimmung
iber die Zahlung dieser Zulagen ge-
'roffen war. Insoweit wäre die Ge-
senüberstellung zu ergänzen.
Auf Anfragen muß noch klarge-
itellt werden, daß die Rentenleistun-
zen einerseits sich nur auf Dienst-
-eiten an der Ruhr (für die Nieder-
"heinische Knappschaft und für den
Rheinischen Braunkohlenbergbau
selten im wesentlichen die gleichen
Sätze) andererseits die Leistungen
jer Saarknappschaft sich selbstver-
ständlich nur auf Saardienstzeiten
stützen können. Die Kameraden
außerhalb des Saarlandes mit Lei-
siungsanspruch an die Saarknapp-
schaft, für die die Ruhrknappschafi
nunmehr zuständig geworden ist, er-
nalten selbstverständlich für die zu-
zückliegenden Zeiten ihre Renten
ıach den bis 1.6. 1%1 geltenden Be-
stimmungen. der Saarknappschaf*
Nach diesen Bemerkungen zur Er-
zänzung der Abhandlung müssen
Wir uns nun mit einer Sehr unsach-
ichen Kritik meiner Gegenüberstel-
ung in einer Beilage einer hiesigen
Zeitung beschäftigen. Statt mit
zründlicher Sachkenntnis als unbe-
lingte Voraussetzung für öffentliche
Darstellungen über das Knapp-
‚chaftswesen arbeitet der anonyme
ritiker mit Ausdrücken wie „bös-
zilige Verdrehungskünstler“, „ab-
ichtliche Verdrehung‘“, „bewußte Ein-
eitigkeit“, ‚„boshaftes Verschwei-
en“ usw. Damit soll die Glaub-
rürdigkeit in meine Gegenüberstel-
ıng unter allen Umständen erschüt-
art werden, weil sie nicht in die
zichtung der Schönfärberei paßt.
‚u den einzelnen Behauptungen fol-
endes:
Die Arbeitsentgelte für die beiden
Iauptbeschäftigungsgruppen unter
nd über Tage, die dem Vergleich
„Klares Red
Unter dieser Überschrift führt
ı1ein Kritiker ein Beispiel an, dem
ede Wirklichkeitsmöglichkeit fehlt,
nd das nur mit mangelnder Kennt-
is des Knappschaftsrechtes ent-
chuldigt werden kann. Es wird eine
930 gewährte Knappschaftsrente der
‚uhrknappschaft für 30 Dienstjahre
orgeführt. Dieses Beispiel stimm{
ar nicht und hat mehrere Fehler.
‚unächst wurde die Knappschafts-
ente 1930 überhaupt nicht nach
jnem einheitlichen Steigerungsbe-
rag von 1,5 Prozent berechnet, son-
lern setzte sich aus Grundbetrag
ınd festen Steigerungsbeträgen nach
inzelnen Lohnklassen zusammen
jann ist diese Knappschaftsrente
us einer 1900 beginnenden Dienst-
eit schon längst in ein Vollrente
ımgewandelt, da der Empfänger
nindestens 68 Jahre alt sein muß.
;s können daher die 1949 und 1951
‚jewährten Zulagen nicht zu einer
jinfachen Knappschaftsrente kom-
nen. Wenn das Beispiel überhaupt
änen Sinn haben sollte, hätte ihm
ine entsprechende Saarrente ab
930 gegenübergestellt werden müs-
an.
Das Frauengeld und die Kinder-
ulagen. Wahrheitswidrig wird mir
rorgeworfen, die Unterschiede bei
jen Familienzulagen verschwiegen
u haben. Diese unwahre Behaup-
ung ist nicht zu entschuldigen. So
eißt es in meinem Aufsatz bereits im
‚Absatz! „Dies gilt auch, wenn
nan berücksichtigt, daß im Bundes-
‚ebiet eine Frauenzulage nicht ge-
vährt wird und der Kinderzuschuß
‚eringer ist.“ Der Unterschied im
<inderzuschuß ‚ist dann in der zwei-
en Spalte im zweitletzten Absatz
ogar zahlenmäßig gegenübergestellt
5 kann doch nicht angenommen
verden, daß der bestellte und ano-
yme Kritiker meinen Aufsatz nicht
inmal gelesen hat.
Die Kinderzulage bei Knapp-
rhaftsrentnern, Hierauf legt der
jegnerische Kritiker besonders gro-
jen Wert, weil gerade die Knapp-
chaftsrenten durch die Kinderzula-
sen erheblich erhöht würden. Hierzu
emerke ich aber noch, daß die wei-
srbeschäftigten Knappschaftsrent-
zugrunde gelegt wurden, können gar
ıicht angezweifelt werden, und es
wurde auch kein sachlicher Versuch
jer Widerlegung gemacht, Warum
lie Saar-Renien so weit zurück
»leiben, ist am Schlusse meiner Ab-
ıandlung klargesteilt, Nur wer zu
\ınderem Ergebnis aus vorgefaßteı
Absicht kommen will oder muß,
sann von einer Einseitigkeit spre-
hen und von der „Absicht, die
ıchwächste Seite der Saar und die
zünstigste Seite der Ruhr‘ zu zei-
zen.
enexempel«s
ıer im deutschen Bergbau neben deı
<inderzulage von 20.— RM monat-
ich zu ihrer Rente auch aoch eine
3Zerücksichtigung ihres Familienstan-
les im Lohn emMahren, wie dies bis
949 auch an der Saar der Fall war
\uf diesen Vorteil für die Ruhr-
entner hatte ich nicht hingewiesen
veil es einfach nicht möglich ist,
n einer kurzen Abhandlung alle
Terschiedenheiten zu erwähnen,
Die Anrechnung der Unfallrenten
‘ür jeden objektiven Leser unseres
Saarbergknappen‘“ ist diese Frage
leutlich genug behandelt, und “nichts
zerschwiegen worden. Es heißt in
neiner Gegenüberstellung dazu:
Die an der Saar vor dem 1.7. 1950
seltende und inzwischen beseitigte
Anrechnung der Unfallrente bis zur
ıalben. Höhe der knappschaftlicher
Zentenleistung gilt derzeit noch ir
jer Bundesrepublik‘. Es iSt also
ınwahr, mir zu unterstellen, daß ich
liese günstigere Leistungsbestim:
nung für die Saar boshaft ver
chwiegen hätte,
Die Witwenrente bzw. Witwenvoll-
ente, Auch hier wird mir der Wahr-
1eit zuwider ein „boshaftes Ver-
ichweigen“ unterstellt und dabe!
zleichzeitig eine falsche Behauptung
iber die Leistungsvorschrift in der
Zundesrepublik aufgestellt, Da iS
neine Darstellung, wie jeder Fach:
nann bestätigen wird, doch zuver-
ässiger. Darin heißt es: „Die Wit:
venrente beträgt sowohl an der Saaı
vie an der Ruhr 6:10 der erdienter
7ollrente des verstorbenen Ver
icherten. Das gilt in der Bundes:
epublik bereits seit 1.6. 1949, alsı
zwei Jahre früher, als an der Saar
Allerdings mit der Einschränkung
jaß nur die Witwen ohne die frühere
/oraussetzung die Vollrente erhal-
en, wenn der Versicherte nach der
6.1949 gestorben ist, sonst erst mi
/ollendung des 60. Lebensjahres
ısw.‘“ Die Einführung der Invaliden-
vitwenrente und der Witwenvoll-
‚ente in jedem Falle beim Tode de:
Mannes wurde gerade von den Ge-
verkschaften nach dem vorausge-
zangenen Beispiel in der Bundes-
‚epublik angestrebt und durchge-
etzt.
Zur Rentenberechnung an der
Ruhr wird unter der Überschrift:
„Die Ruhrknappschaft verfährt an-
ters“ eine falsche Darstellung gege-
ben, Es heißt dort: „Für die Bel-
‘ragszeiten bis einschließlich Juni
1926 gilt einheitlich die Klasse IV
= 150.— RM. = 12510.— Frs.“ Das
ist unrichtig und widerspricht sich
der Verfasser selbst, der in einem
Beispiel „klares Rechenexempel‘* für
lie gleichen Zeiten die Lohnklasse V
und VI ansetzt, also erheblich höhere
Arbeitsentgelte, die richtig sind, Der
ıufmerksame Leser muß sich fragen,
welche Darstellung des Kritikers nun
;chtig ist, die auf der ersten oder
uf der zweiten Seite,
Das Sterbegeld wurde von mir
licht erwähnt, weil es mir nur auf
lie Rentenleistungen und die wich-
tigsten dazu gehörigen Bestandteile
ankam, Der Kritiker meiner Gegen-
überstellung aber hat hier wirklich
1än Musterstück seiner Sachkenninis
yorgeführt, Zunächst stellt er das
3terbegeld für die Rentner an der
3aar dem Sterbegeld der Aktiven an
ler Ruhr gegenüber, da er beide
"eistungen offenbar nicht ausein-
anderhalten kann. Zudem passiert
hm als Beweis seiner fachmänni-
ıchen Qualität das Mißgeschick, dal
ar an der Ruhr das Sterbegeld nach
Dienstjahren staffelt, statt nach den
Grundlohnstufen, wie dies auch für
ınsere aktiven Kameraden als
Sterbegeldleistung der Krankenkasse
»orgesehen ist
Was sonst noch angeführt ist, geht
chon deshalb daneben, weil es im
Rahmen einer Rentengegenüberstel-
ung von vornherein nicht meine Ab-
‚icht und meine Aufgabe war, die
jesamtheit der Leistungen der So-
‚jalversicherung darzustellen und zu
‚ergleichen. Ich hätte dann auch zu
zZunsten des Leistungsrechtes in der
Zundesrepublik bemerken müssen,
jaß die Voraussetzung für den Be-
‚ug der Knappschaftsrenite wesent-
ich günstiger ist, ebenso die Voraus-
etzung der Invalidität für den Bezug
ler Knappschaftsvollrente bzw. In-
‚alidenrente und anderes mehr.
Zelbetverständlich übernehme ich für
neine Darstellung die volle Verant-
vortung nach jeder Richtung, auch
venn sie an manchen Stellen unan-
zenehm empfunden wird. Für un-
;‚ere Gewerkschaft gilt es, die offen-
zundigen Lücken und Härten unserer
3Zesetzgebung, wie sie sich aus der
Zegenüberstellung ergeben, mit Nach-
jruck bei jeder sieh bietenden Ge-
egenheit zu beseitigen versuchen.
Es muß allen Übertreibun-
‚endessozialen LeistungSs-
;tandes entgegengetreten
werden, weil sie allen Be-
strebungen auf einen ge-
‘echten Ausbau der Lel-
zstunmgen der Sozialversf-
herung entgerenwirken