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scheidung einem zum Teil außersaarländischen und damit nicht ver-
antwortlichem Gremium überläßt.
Wir können unter gar keinen Umständen auf das uns im Tarifver-
lragsgesetz eingeräumte Beschwerderecht verzichten und müssen fer-
ner darauf bestehen, daß über diese Beschwerde die Kommission ge-
mäß 8 11, Abs. 4 des Tarifvertragsgesetzes entscheidet. Der zu Gunsten
der Beobachtung saarländischer Verpflichtungen aus Staatsverträgen
in dieser Gesetzesbestimmung eingebaute Schukz ist völlig ausreichend
und wir sind der Auffassung, daß über den Einspruch des Arbeits-
ministers eine ausschließlich saarländische Kommission befinden muß.
4.) Der Vorschlag der französisch-saarländischen Kommission igno-
riert in einer Fristsetzung völlig das im saarländischen Tarifvertrags-
gesetz verankerte und in der Praxis des Schlichtungs- und Schieds-
wesens geübte Prinzip der Unverzüglichkeit der Herbeiführung einer
lohntarifregelnden Entscheidung. Gemäß dem saarländischen TVG muß
bei einem evil. Einspruch des Arbeitsministers längstens innerhalb
von 16 Tagen entschieden sein. Der Vorschlag der französisch-saar-
ländischen Kommission leistet demgegenüber einer willkürlichen Ver-
schleppung der Entscheidung Vorschub, indem er zunächst eine Frist
von 50 Tagen einräumt und darüber hinaus die von ihm gewollte, von
uns aber abzulehnende endgültige Entscheidung durch die französisch-
saarländische Wirtschaftskommission nicht befristet. Praktisch ge-
sehen würde es somit Monate dauern, bis die Lohnfrage vor der letz-
len Instanz: verhandelt würde, ohne daß dabei auch nur eine Wahr-
scheinlichkeit für einen Erfolg bestünde. Eine derartige Regelung ist
’ür die Belegschaft der Saargruben untragbar.
Wir sind hierzu im übrigen der Auffassung, daß es völlig abwegig
ist, Lohnstreitigkeiten im Saarbergbau von vornherein der franzö-
sisch-saarländischen Wirtschaftskommission als letzter entscheidender
Instanz zu überamworten. Ein derartiges Vorhaben widerspricht dem
ıusdrücklichen Willen sowohl der Wirtschafts-, wie auch der Saar-
zgruben-Konvention, welche die Zuständigkeit der Kommission gemäß
Artikel 5 der Wirtschafts-Konvention auf Meinungsverschiedenheiten
über die Anwendung der Konventionen beschränken, Unseres Erach-
;ens kann sich die französisch-saarländische Wirtschaftskommission
erst dann auf Anruf einer der beiden Regierungen mit einem Lohn-
streit beschäftigen, wenn die Gesamtbelastung der Saargruben einen
fühlbaren Unterschied im Verhältnis zu der französischen Kohlen-
wirtschaft hervorrufen würde.
Es ist daher völlig abwegig, grundsätzlich und für jeden Fall die
französisch -saarländische Wirtschaftskommission als lohntarifregelnde
Instanz einzubauen. Auch dies widerspricht völlig dem saarländischen
TVG und widerspricht demnach dem Artikel 47 der saarländischen
Verfassung.
5.) Aus all diesen Gründen kann eine Regelung der tarifrechtlichen
Tregebenheiten im Saarbergbau unter gar keinen Umständen entspre-
;hend dem Vorschlag der französisch-saarländischen Kommission vom
7.4.1952 erfolgen,
Wir sind der Auffassung, daß der französisch-saarländischen Kom-
mission in ihrer Sitzung vom 3. bis 6. 4. 1952 gemäß dem eindeutigen
Text der Konventionen ausschließlich die Prüfung des Vorliegens
eines fühlbaren Unterschiedes in der Gesamtbelastung oblag. Hierzu
hat aber die französisch-saarländische Wirtschaftskommission nicht
einmal Stellung genommen. Sie hat sich vielmehr ausschließlich mit
der Frage der Anwendbarkeit des saarländischen TVG vom 22.6.1950
auf die Saargruben beschäftigt und diese, für uns geklärte Frage, zu
einer Meinungsverschiedenmheit im Sinne von Artikel 1 und 14 der
Saargruben-Konvention gestempelt, um hieraus ihre Zuständigkeit zu
dieser Frage darzutun.
Fußend auf den Artikel 47 der saarländischen Verfassung hat das
saarländische TVG vom 22.6.1950 auch die Saargruben der saarlän-
dischen Tarifvertragsgesetzgebung unterworfen. Dieses Gesetz ist
nach der Unterzeichnung der Konventionen zwischen dem Saarland
und Frankreich vom Landtag verabschiedet worden, ohne daß der
Vertreter der französischen Regierung an der Saar diesem Gesetz sein
Visum versagt hätte. Dies bedeutet zweifellos die Anerkennung der
Unterwerfung der Saargrubenverwaltung unter das Ssaarländische
TVG von seiten der französischen Regierung. Die Saargrubenverwal-
lung selbst hat auch die Anerkennung des saarländischen Tarifver-
lragsgesetzes dadurch praktiziert, daß sie am 160. 10. 1950 mit den An-
jestellten der Saargruben einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, der
rdnungsgemäß, entsprechend dem saarländischen TVG, veröffentlicht
wurde, Diese Anerkennung wurde noch dadurch erhärtet, daß die
jJaargrubenverwaltung am 22.8.1951 mit den Berufserganen ihrer
Arbeitnehmer eine Vereinharung über die Bildung von Schlichtunzs-
\usschüssen sowie eines Schiedsausschusses abgeschlossen hat, die in
hrer Präambel feststellt, daß sie ihre Rechtsgrundlage in dem Gesetz
ber Tarifverträge und Schlichtungswesen vom 22.6. 1950 findet.
Bis zu diesem Zeitpunkt bestand somit von seiten der Saargruben-
erwaltung ebenso wenig wie von seiten der französischen Regierung
ler geringste Zweifel darüber, daß die Saargruben dem saarländischen
TVG unterstehen. Auch der saarländische Arbeitsminister hatte ent-
‚egen seiner späteren Stellungnahme zu dem fraglichen Zeitpunkt
(eine Zweifel darüber, daß das TVG vom 22. 6. 1950 selbstverständlich
wch auf die Saargruben Anwendung zu finden hat, da er in Ergän-
ung und Bestätigung seiner Stellungnahme — A 3 — 95/85 — 314/51
= vom 21. 5. 1951 am 10. 9. 1951 unter A/9 — 9302/2/4 ohne jegliche
inschränkung feststellte, daß die Saargruben unter das Gesetz über
‘arifverträge und Schlichtungswesen vom 22.6.1950 fallen. Bezeich-
‚end ist hierzu die Begründung und der Hinweis auf das Saarberg-
jaustatut, welches darin die Charakterisierung erfährt, die ihm im
iinklang mit unseren eingangs gemachten Ausführungen zukommt.
Umso unbegreiflicher ist sowohl die Begründung des Einspruchs des
ırbeitsministers vom 14.3. 1952. wie die Begründung der Kommission
emäß 8 11, Abs. 4 des TVG vom 28. 3. 1952. Beide Auslassungen igno-
ijeren zwingendes saarländisches Recht,
Falls der Vorschlag der framzösisch-saarländischen Wirtschaftskom-
nission Gesetzeskraft erlangen würde. müßien die Auswirkungen
ıuf die existentiellen Verhältnisse der Saarbergleute verheerende Fol-
‚en zeitigen. Deshalb sehen wir uns als verantwortungsbewußte Ver-
reter der Saarbergarbeiterschaft gezwungen, vor der Annahme dieses
7orschlages und seiner Verabschiedung als Gesetz mit allem Nach-
ruck zu warnen.
Wir machen auch an dieser Stelle noch einmal auf die Verfassungs-
jdrigkeit einer derartigen Gesetzeskonzeption aufmerksam und spre-
hen die Erwartung aus, daß die saarländische Regierung ebenso wie
las saarländische Parlament das durch die Verfassung geschützte un-
‚bdingbare Recht der Saarbergleute auf Tarifvertragsfreiheit und ein
ür alle Arbeitnehmer einheitliches Arbeitsrecht mit einheitlicher Ge-
ichtsbarkeit und einheitlichem Schlichtungsverfahren sichern und
zrwirklichen werden.
Die Saarbergleute haben das gleiche Tarifvertragsrecht wie jeder
ndere Berufszweig an der Saar und werden dieses durch Verfassung
nd Gesetz geschützte Recht unter keinen Umständen preisgeben.
Deshalb bestehen sie auch auf der unverzüglichen Auszahlung der
‚urch rechtsverbindlichen Schiedsspruch des Staatlichen Schlichtungs-
md Schiedsausschusses von 6. 2. 52 zuerkannten 5*/eigen Lohnerhöhung.
Dieser Auszahlungsanspruch findet dahin seine Begründung, daß So-
vohl der Arbeitsminister in seinem Einspruch, wie auch die Kommis-
jon gemäß 8 11, Abs.4 des TVG in ihrer Beschwerdeentscheidung
elbst nicht die vom Gesetz geforderte Voraussetzung eines fühlbaren
Jnterschiedes bejaht haben und auch die französisch-saarländische
Virtschaftskommission einen in der 5%igen Lohnerhöhung zu erblik-
;jenden Verstoß gegen eine vom Saarland in einem Staatsvertrag
bernommene Verpflichtung nicht bestätigen konnte.
Die Gewerkschaft Christlicher Saarbergleute und der Industrie-
erband Bergbau der Einheitsgewerkschaft appellieren noch einmal an
Ne Verantwortlichen. Die Bergleute an der Saar fordern, in An-
ehung dessen, daß die Konventionen auf dem Verhältnis echter Part-
‚erschaft beruhen sollen und gestützt auf Verfassung und Gesetz ihr
nabdingbares Recht mit aller Konsequenz.
Die Gewerkschaft Christlicher Saarbergleute und der Industriever-
‚and Bergbau der Einheitsgewerkschaft erwarten bis zum 15.4. 195?
äine befriedigende Erklärung der saarländischen Regierung, da nur
Äne solche geeignet ist, den Arbeitsfrieden an der Saar aufrecht zu
\rhalten.
+ Gewerkschaft
"hristlicher Saarbergleute
gez.: Ruffing
Vorsitzende:
E
+
Maßregelung eines Betriebsratsmitgliedes
kan, nachdem ihr eine eingehende
Jntersuchung des Falles vorausging
ind der Schuldnachweis einwand-
rei erbracht wurde.
Die Weiterbeschäftigung des H.K.
jeweist, daß er als Gewerkschaftler
‚eine Pflicht erfüllt und als Frei-
ijestellter des Betriecbsrates seine Be-
ugnisse nicht überschritten hat
ächtzig Mann der Belegschaft der
ärube Velsen am Freitag, dem
+. April, nicht zur Arbeit erschienen.
Die Grube Velsen weigert sich, die-
jen Kameraden Erholungsurlaub
er eine Ausfallschicht einzutragen.
Die Bemühungen des Betriebsrates
‘lieben bis jetzt erfolglos.
Wir fragen Herrn Plessy: „War
las notwendig? Für den Bergmann
st die Streikparole seiner Gewerk-
ichaft eine durchaus legale Angele-
zenheit, und wenn durch von ihm
ucht verschuldete Umstände ein
;oicher zusälizlicher Schichtveriusi
antsteht. dann sollten Sie zum ailır-
wenigsten sich einer beide Teile
zefricdigenden Schichtenrezelung
zersagen.‘
Anläßlich des Protesstreiks vom
;. 4.1952 setzte das Betriebsratsmit-
zlied H.K.auf Grube Franziska die
Zameraden der Abteilung 3 von dem
Streikbeschluß der Gewerkschaften
n Kenntnis. Die Kameraden legten
jaraufhin die Arbeit nieder und
uhren aus. Das nahm der Abtei-
ungssteiger K. zum Anlaß einer
Meldung, in welcher er den Sach-
verhalt so darstellte, als ob das Be-
riebsratsmitglied H.K. die Förder-
nitte] stillgelebt habe, während die
Leute gewillt gewesen seien, die Ar-
Deit fortzusetzen. Bei der Hauptver-
waltung in Saarbrücken wurde diese
Meldung so aufgefaßt, als habe H.
K. die Luftzufuhr der ganzen Ab-
‚eilung abgestellt und damit unter
Jmständen auch die separate Wet-
‚erführung außer Betrieb gesetzt.
Dies war jedoch keineswegs der
rall. Ohne nun im eine Untersu-
hung des Falles einzutreten, wurde
I. K. auf Anordnung der Hauptver-
valtung mit sofortiger Wirkung
ntlassen. Die von uns sofort einge-
>itete Untersuchung erbrachte den
inwandfreien Beweis dafür, daß die
)achdarstellung des Abteilungsstei-
ers nicht den Tatsachen entsprach,
ondern daß die Fördermittel von
jem hierfür verantwortlichen Ka-
neraden außer Betrieb gesetzt wur-
‚en. Daraufhin wurde H.K. sofort
sieder weiterbeschäftigt.
Wir nehmen diesen Fall zum An-
aß, darauf hinzuweisen, daß es
ıicht angängig ist, auf die unzu-
veffende und unklare Meldung eines
‚bteilungssteigers hin Maßnahmen zu
rgreifen, die nachher, infolge der
<arstellung des Sachverhalts, wli-
errufen werden müssen. Wir sind
ler Auffassung, daß eine Entschei-
lung, wie die Entlassung, die für
'en Betroffenen so schwerwiegende
'9lgen hat. nur getrofien werden
Herr Plessy, war das notwendig?
Bei dem auf den Saargruben
iurchgeführten Proteststreik am
Jonnerstag, dem 3. April, trat ein
Teil der Belegschaft der Grube Vel-
‚en, in den Orten Berus und Alitfor-
veiler wohnhaft, den Heimweg zu
’uß an. Diese Kameraden waren det
\nsicht, daß die Ompribusse nicht
ahren würden. In der Grube sol:
liesen Kameraden gesagt worder
ein, es handle sich um einen Gene-
alstreik. Sie waren deshalb der
\nsicht, es würde auch noch am
Freitag, dem 4. April, gestreikt. Eine
‘Zitteilung am Radio haben sie an-
'‚eblich nicht gehört. So kam es. daß
Unsere Toten
Iohann Becker, Elm-Derlen;
J1ermann Bonnert, Schnappach;
"ranz Diwo, Steinbach am Glan;
Deter Groß. Elm-Derlen: