Full text : Der Saarbergknappe

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‚Der Saarbergknappe'‘‘, Organ der Gewerkschaft Christlicher Saarbergieute, erscheint monalliıch — Postbezugspreis Vierteljährlich 80.— Frs. einschl. #0.
Einzelpreis‘ im Zeitschriftenhandeı 15.— Frs.
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SAARBRÜCKEN, IM MARZ 1952
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‚2il12eDpuhr

Nummer 3

Jahrgang 4

Nach dem Spruch des Schlichters

Grundsätzliche Klärung

nmer noch geltende Bergbaustalut kri.
isch unter die Lupe genommen, auf
eine Schwierigkeiten und die Notwen.
ligkeit einer großzügigen Änderung
ıingewiesen. Diese Kritik ergab sick
ıanz von selbst aus den vielen Streitällen
 der täglichen Praxis. Es warer
las keine Einzelfälle und die jelzige
iätfuation bestätigte noch einmal an
nem größeren und umfassenderer
zZeispiel die Korrekturbedürftigkeit dieeg
 betrieblichen Instrumentes
Das Tarifvertragsrecht ws. für un:
ne wesentliche Forderung für die künf-‚ge
 Zusammenarbeit. Unbestreitbar ist
ler Saarbergbau kein Öffentlicher
Menst, nach unserer Rechtisauffassung
edenfalls nicht. Er ist nichts anderes
ls eine von der öffentlichen Hand beriebene
 Einzelwirtschaft. Der Bergbau
var zum weitaus größten Teil bisheı
ın der Saar immer in der öffentlicher.
Jand, d. h. er gehörte dem Staale
lur einige wenige und unbedeutende
>rivatgruben machten darin eine Aus-‚ahme.:
 Sie entfallen daher für die Geamtbeurteilung.
 Das Verhältnis de:

in unserer Februar - Nummer „Der
Saarbergknappe‘‘ haben wir im Leitartikel
 in einer ausführlichen Begründung,
 unter Beifügung verschiedenen
statistischen Materials bzgl. der Lohnund
 Preisentwicklung, unsere Lohnansprüche
 sowohl von der wirtschaftlichen
alg auch von der rechllichen Seite her
antwickelt und überzeugend vorgetragen.
 Die Preisentwicklung hatte in der
Zwischenzeit dann noch weitere Fortschritte
 gemacht, so daß gewerkschaftkcherseita
 die Lohnforderung einer
weiteren Überprüfung unterzogen
wurde. Aber immer noch kreisten die
Verhandlungen zwischen Gewerkschaflen
 und Saargrubenverwaltung um die
tarifrechtliche Zuständigkeit, die schon
30 lange offen stand und nunmehr in
die Zwickmühle einer akuten Lohnaus-»1nandersetzung
 geraten war. Es3 ist
<lar, daß der Zeitpunkt für die Saarzrubenverwaltung
 alles andere als anzenehm
 ist. Uns aber ist daran gelegen,
lie für uns immer schon so schmerzliche
ınd brennende Frage nunmehr einer
ichnellen, grundsätzlichen Klärung zuzuführen
 und den Arbeitsfrieden für
längere Dauer sicherzustellen. Und
Jeshalb kann es bei aller objektiven
und nüchternen Betrachtung der Dinge
kein Zurück mehr geben. Nicht, als ob
wir allein den augenblicklichen taktiichen
 Vorteil sähen. Nein, uns geht es
jarum, dıe so lange ausstehende, notwendige
 und nunmehr äußerst dringich
 gewordene tarifrechtliche und lohnpolitische
 Lösung auch zu finden. Wir
sind auch der Auffassung, daß sie geluaden
 werden kann und muß. Und

war in kürzester Frist. Das ist zunächst
ine Frage der rechtlichen Klarstellung,
‚ann aber auch eine Frage der sozial-‚olitischen
 Abgrenzung der Kompetenen.
 Wenn wir schon für das Mitbetimmungsrecht
 in Betrieb und Wirt
chaft eintreten, so müssen wir zualler.
rst einmal das. Parifvertragsrecht nach
en bei uns gültigen gesetzlichen Betimmungen
 in den. Saarbergbau einauen,

Wir verkennen nicht die Schwierigeit,
 die sich daraus ergibt, daß für
"rankreich, das seinen Bergbau weitehend
 nationalisiert, d. h. verstaatlicht
‚at, ala Verwalter der Saargruben die
\nalogie, d. h. die Gleichartigkeit in
ler Behandlung des Saarbergbaues
aheliegt. Dem kann aber nur dann
nd insoweit entsprochen werden unsearseits,
 als es wirklich nach saarländichen
 Gepflogenheiten vertretbar und
umutbar ist. Die oft erhobene Anklage,
le Regie sei ein Staat im Staate, hat
ier ihre tiefere Begründung. Das vor
'rankreich {für den Bereich des Saxsergbaus
 übernommene Bergbaustatul
aacht praktisch den Saarbergbau auch
ınerbetrieblich, d. h. in seiner ganzen
ozialen Verfassung, exterritorial, d. h
je nimmt ihn yon der saarländischen
;epflogenheit und den saarländischen
jesetzen insoweit zumindesten aus. So
eitreichende Folgerungen lassen sıch
ber auf die Dauer beim besten Willen
ıller Beteiligten nicht tragen und sie
‚jedürfen einer grundlegenden Über-‚rüfung
 und Neufestlegung. Wir haben
‚ersitza in den vergangenen Jahren das

Das Tarifvertragsr

Aber die Durchsetzung des saarlänischen
 Tarifrechtis, das ein für allemal
ei uns Gültigkeit besitzt und von jejermann
 respektiert werden muß, ist
insere schwerwiegende Pflicht. Wenm
zir uns dieser entschlagen, dann ver-‚er.
 unser tlarıfrechtiicher Ansp: uch
Is Gewerkschaft auch in der übriger
Virtschaft an Boden und Schlagkraft
>as Tarifvertragsrecht ist unteilbar
intweder wir setzen es jetzt auch ge--enuhber
 der Saargrıuhenverwaltung

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3Zelegschaft zu der staatlichen Gruben-‚erwalitung
 war aber immer ein pri-‚avwirtschaftliches.
 Das heißt, den Gruwnbeamten,
 -angestellten und Bergeulen
 kamen keinerlei hoheitliche
Aufgaben zu. Ihre Tätigkeit war ledigich
 nach wirtschaftlichen Zwecken ausserichiet
 und die Verhälinisse der beiijen
 Pariıner: Verwaltung und Beleg-;ichaft
 unterlagen den jeweils geltenden
 tiariflichen Normen
Es ıet weiterhin einleuchtend, daß
liese Narmen nicht von einer neuen
/erwaltung einfach außer Kurs gesetzt
verden können, Die französische Pra-:ıis
 der öffentlichen Bewirtschaftung
zann daher nur inseweit — wenigstens
ı1ach ihre rechtlichen Seite hin — bei
ına Eingang finden und Geltung besiten,
 als sie die bestehenden Grundsätze
arifrechtlicher Art nicht antasiet. Fra.
zjen öffentlich - rechtlichen Charakters
allen in die Zuständigkeit der beiden
Zegierungen und bleiben für uns als
jewerkschaften hierbei außer Betracht,
ja sie von uns nicht zu vertreten werien
 brauchen.“

echt ist unteilbar

jurch, oder wir begeben uns des vorızehmsten
 gewerkschaftiichen Rechts.
Und das ist umso schwerwiegender, als
jer Saarbergbau die entscheidende
Stellung in der Saarwirischaft einıimmt.
 Das wäre aber nraktisch unsere
zelbstaufzabe, Wir sind gewiß keine
Anhänger eines extremen Machtstand:
yunktes, auch in dieser Frage nicht
Aber hier geht es um ein ursprüngichea
 Recht und das kann uns die Saargrubenverwaltung
 mit rechtlichen oder
sonstigen Mitteln nich! streitig machen
Bereits im Jahre 196 kam °s zum
ersten Tarifvertrag im Saarbergbau
zwischen der damaligen französischen
Saargrubenverwaitung und den Ber3-arbeitersgewerkschaften.
 Gewiß war damals
 noch in Innerfrunkreich der Ber3-hau
 nicht verstaaflicht und #0 war ©»
szerhältnismäßig leichter zu einer Eintzung
 zu kommen. Das hindert aber
nicht, auch jetzt für die Saar zu einer
ınserer Rechtsauffassung und unserer
jewährten Praxis entsprechenden Lösung
 zu kommen

Verantwortungsbewußte
Gewerkschaften

wie Beiguarbeiter - Gewerkschaften
Jaben ın dieser Lohnauseinanderse!-ung
 sowohl taklisches Geschick wie
iffenilichea Verantwortungsbewußtsenn
bewiesen. Die übergreifende Frage der
allgemeinen Teuerung haben sie im
Yerlauf der Verhandlungen auf Grund
jer mit Frankreich bestehenden Wirt
zschafteverträge zunächst in die Zuständigkeit
 der beiden Regierungen gBeBr-2en
 und nur die durch die Leisiungasteigerung
 im Saarbergbau bedingten
Lohnansprüche gegenüber der Saargrujenverwaliung
 geltend gemacht, Du:
jeißt allerdings nicht, daß sic dam
die übrigen Lohnansprüche abzeschrie
zen hätten. Sie mussen nur auf de,
Zbene der allgemeinen Lohn- un“
Preispolitik von den beiden Rezierunzen
 Frankreichs und dea Suarlande:
zefunden werden. Daß‘ diese Frag:
recht heikel ist und das Sichdurchseizer
der neuen franzusischen Regierung am‘
            
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