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‚Der Saarbergknappe'‘‘, Organ der Gewerkschaft Christlicher Saarbergieute, erscheint monalliıch — Postbezugspreis Vierteljährlich 80.— Frs. einschl. #0.
Einzelpreis‘ im Zeitschriftenhandeı 15.— Frs.
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SAARBRÜCKEN, IM MARZ 1952
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‚2il12eDpuhr
Nummer 3
Jahrgang 4
Nach dem Spruch des Schlichters
Grundsätzliche Klärung
nmer noch geltende Bergbaustalut kri.
isch unter die Lupe genommen, auf
eine Schwierigkeiten und die Notwen.
ligkeit einer großzügigen Änderung
ıingewiesen. Diese Kritik ergab sick
ıanz von selbst aus den vielen Streitällen
der täglichen Praxis. Es warer
las keine Einzelfälle und die jelzige
iätfuation bestätigte noch einmal an
nem größeren und umfassenderer
zZeispiel die Korrekturbedürftigkeit dieeg
betrieblichen Instrumentes
Das Tarifvertragsrecht ws. für un:
ne wesentliche Forderung für die künf-‚ge
Zusammenarbeit. Unbestreitbar ist
ler Saarbergbau kein Öffentlicher
Menst, nach unserer Rechtisauffassung
edenfalls nicht. Er ist nichts anderes
ls eine von der öffentlichen Hand beriebene
Einzelwirtschaft. Der Bergbau
var zum weitaus größten Teil bisheı
ın der Saar immer in der öffentlicher.
Jand, d. h. er gehörte dem Staale
lur einige wenige und unbedeutende
>rivatgruben machten darin eine Aus-‚ahme.:
Sie entfallen daher für die Geamtbeurteilung.
Das Verhältnis de:
in unserer Februar - Nummer „Der
Saarbergknappe‘‘ haben wir im Leitartikel
in einer ausführlichen Begründung,
unter Beifügung verschiedenen
statistischen Materials bzgl. der Lohnund
Preisentwicklung, unsere Lohnansprüche
sowohl von der wirtschaftlichen
alg auch von der rechllichen Seite her
antwickelt und überzeugend vorgetragen.
Die Preisentwicklung hatte in der
Zwischenzeit dann noch weitere Fortschritte
gemacht, so daß gewerkschaftkcherseita
die Lohnforderung einer
weiteren Überprüfung unterzogen
wurde. Aber immer noch kreisten die
Verhandlungen zwischen Gewerkschaflen
und Saargrubenverwaltung um die
tarifrechtliche Zuständigkeit, die schon
30 lange offen stand und nunmehr in
die Zwickmühle einer akuten Lohnaus-»1nandersetzung
geraten war. Es3 ist
<lar, daß der Zeitpunkt für die Saarzrubenverwaltung
alles andere als anzenehm
ist. Uns aber ist daran gelegen,
lie für uns immer schon so schmerzliche
ınd brennende Frage nunmehr einer
ichnellen, grundsätzlichen Klärung zuzuführen
und den Arbeitsfrieden für
längere Dauer sicherzustellen. Und
Jeshalb kann es bei aller objektiven
und nüchternen Betrachtung der Dinge
kein Zurück mehr geben. Nicht, als ob
wir allein den augenblicklichen taktiichen
Vorteil sähen. Nein, uns geht es
jarum, dıe so lange ausstehende, notwendige
und nunmehr äußerst dringich
gewordene tarifrechtliche und lohnpolitische
Lösung auch zu finden. Wir
sind auch der Auffassung, daß sie geluaden
werden kann und muß. Und
war in kürzester Frist. Das ist zunächst
ine Frage der rechtlichen Klarstellung,
‚ann aber auch eine Frage der sozial-‚olitischen
Abgrenzung der Kompetenen.
Wenn wir schon für das Mitbetimmungsrecht
in Betrieb und Wirt
chaft eintreten, so müssen wir zualler.
rst einmal das. Parifvertragsrecht nach
en bei uns gültigen gesetzlichen Betimmungen
in den. Saarbergbau einauen,
Wir verkennen nicht die Schwierigeit,
die sich daraus ergibt, daß für
"rankreich, das seinen Bergbau weitehend
nationalisiert, d. h. verstaatlicht
‚at, ala Verwalter der Saargruben die
\nalogie, d. h. die Gleichartigkeit in
ler Behandlung des Saarbergbaues
aheliegt. Dem kann aber nur dann
nd insoweit entsprochen werden unsearseits,
als es wirklich nach saarländichen
Gepflogenheiten vertretbar und
umutbar ist. Die oft erhobene Anklage,
le Regie sei ein Staat im Staate, hat
ier ihre tiefere Begründung. Das vor
'rankreich {für den Bereich des Saxsergbaus
übernommene Bergbaustatul
aacht praktisch den Saarbergbau auch
ınerbetrieblich, d. h. in seiner ganzen
ozialen Verfassung, exterritorial, d. h
je nimmt ihn yon der saarländischen
;epflogenheit und den saarländischen
jesetzen insoweit zumindesten aus. So
eitreichende Folgerungen lassen sıch
ber auf die Dauer beim besten Willen
ıller Beteiligten nicht tragen und sie
‚jedürfen einer grundlegenden Über-‚rüfung
und Neufestlegung. Wir haben
‚ersitza in den vergangenen Jahren das
Das Tarifvertragsr
Aber die Durchsetzung des saarlänischen
Tarifrechtis, das ein für allemal
ei uns Gültigkeit besitzt und von jejermann
respektiert werden muß, ist
insere schwerwiegende Pflicht. Wenm
zir uns dieser entschlagen, dann ver-‚er.
unser tlarıfrechtiicher Ansp: uch
Is Gewerkschaft auch in der übriger
Virtschaft an Boden und Schlagkraft
>as Tarifvertragsrecht ist unteilbar
intweder wir setzen es jetzt auch ge--enuhber
der Saargrıuhenverwaltung
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Cahlen aus
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3Zelegschaft zu der staatlichen Gruben-‚erwalitung
war aber immer ein pri-‚avwirtschaftliches.
Das heißt, den Gruwnbeamten,
-angestellten und Bergeulen
kamen keinerlei hoheitliche
Aufgaben zu. Ihre Tätigkeit war ledigich
nach wirtschaftlichen Zwecken ausserichiet
und die Verhälinisse der beiijen
Pariıner: Verwaltung und Beleg-;ichaft
unterlagen den jeweils geltenden
tiariflichen Normen
Es ıet weiterhin einleuchtend, daß
liese Narmen nicht von einer neuen
/erwaltung einfach außer Kurs gesetzt
verden können, Die französische Pra-:ıis
der öffentlichen Bewirtschaftung
zann daher nur inseweit — wenigstens
ı1ach ihre rechtlichen Seite hin — bei
ına Eingang finden und Geltung besiten,
als sie die bestehenden Grundsätze
arifrechtlicher Art nicht antasiet. Fra.
zjen öffentlich - rechtlichen Charakters
allen in die Zuständigkeit der beiden
Zegierungen und bleiben für uns als
jewerkschaften hierbei außer Betracht,
ja sie von uns nicht zu vertreten werien
brauchen.“
echt ist unteilbar
jurch, oder wir begeben uns des vorızehmsten
gewerkschaftiichen Rechts.
Und das ist umso schwerwiegender, als
jer Saarbergbau die entscheidende
Stellung in der Saarwirischaft einıimmt.
Das wäre aber nraktisch unsere
zelbstaufzabe, Wir sind gewiß keine
Anhänger eines extremen Machtstand:
yunktes, auch in dieser Frage nicht
Aber hier geht es um ein ursprüngichea
Recht und das kann uns die Saargrubenverwaltung
mit rechtlichen oder
sonstigen Mitteln nich! streitig machen
Bereits im Jahre 196 kam °s zum
ersten Tarifvertrag im Saarbergbau
zwischen der damaligen französischen
Saargrubenverwaitung und den Ber3-arbeitersgewerkschaften.
Gewiß war damals
noch in Innerfrunkreich der Ber3-hau
nicht verstaaflicht und #0 war ©»
szerhältnismäßig leichter zu einer Eintzung
zu kommen. Das hindert aber
nicht, auch jetzt für die Saar zu einer
ınserer Rechtsauffassung und unserer
jewährten Praxis entsprechenden Lösung
zu kommen
Verantwortungsbewußte
Gewerkschaften
wie Beiguarbeiter - Gewerkschaften
Jaben ın dieser Lohnauseinanderse!-ung
sowohl taklisches Geschick wie
iffenilichea Verantwortungsbewußtsenn
bewiesen. Die übergreifende Frage der
allgemeinen Teuerung haben sie im
Yerlauf der Verhandlungen auf Grund
jer mit Frankreich bestehenden Wirt
zschafteverträge zunächst in die Zuständigkeit
der beiden Regierungen gBeBr-2en
und nur die durch die Leisiungasteigerung
im Saarbergbau bedingten
Lohnansprüche gegenüber der Saargrujenverwaliung
geltend gemacht, Du:
jeißt allerdings nicht, daß sic dam
die übrigen Lohnansprüche abzeschrie
zen hätten. Sie mussen nur auf de,
Zbene der allgemeinen Lohn- un“
Preispolitik von den beiden Rezierunzen
Frankreichs und dea Suarlande:
zefunden werden. Daß‘ diese Frag:
recht heikel ist und das Sichdurchseizer
der neuen franzusischen Regierung am‘