Full text: Der Saarbergknappe (4 [1952])

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‚Der Saarbergknappe'‘‘, Organ der Gewerkschaft Christlicher Saarbergieute, erscheint monalliıch — Postbezugspreis Vierteljährlich 80.— Frs. einschl. #0. 
Einzelpreis‘ im Zeitschriftenhandeı 15.— Frs. 
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SAARBRÜCKEN, IM MARZ 1952 
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Nummer 3 
Jahrgang 4 
Nach dem Spruch des Schlichters 
Grundsätzliche Klärung 
nmer noch geltende Bergbaustalut kri. 
isch unter die Lupe genommen, auf 
eine Schwierigkeiten und die Notwen. 
ligkeit einer großzügigen Änderung 
ıingewiesen. Diese Kritik ergab sick 
ıanz von selbst aus den vielen Streit- 
ällen der täglichen Praxis. Es warer 
las keine Einzelfälle und die jelzige 
iätfuation bestätigte noch einmal an 
nem größeren und umfassenderer 
zZeispiel die Korrekturbedürftigkeit die- 
eg betrieblichen Instrumentes 
Das Tarifvertragsrecht ws. für un: 
ne wesentliche Forderung für die künf- 
‚ge Zusammenarbeit. Unbestreitbar ist 
ler Saarbergbau kein Öffentlicher 
Menst, nach unserer Rechtisauffassung 
edenfalls nicht. Er ist nichts anderes 
ls eine von der öffentlichen Hand be- 
riebene Einzelwirtschaft. Der Bergbau 
var zum weitaus größten Teil bisheı 
ın der Saar immer in der öffentlicher. 
Jand, d. h. er gehörte dem Staale 
lur einige wenige und unbedeutende 
>rivatgruben machten darin eine Aus- 
‚ahme.: Sie entfallen daher für die Ge- 
amtbeurteilung. Das Verhältnis de: 
in unserer Februar - Nummer „Der 
Saarbergknappe‘‘ haben wir im Leit- 
artikel in einer ausführlichen Begrün- 
dung, unter Beifügung verschiedenen 
statistischen Materials bzgl. der Lohn- 
und Preisentwicklung, unsere Lohnan- 
sprüche sowohl von der wirtschaftlichen 
alg auch von der rechllichen Seite her 
antwickelt und überzeugend vorgetra- 
gen. Die Preisentwicklung hatte in der 
Zwischenzeit dann noch weitere Fort- 
schritte gemacht, so daß gewerkschaft- 
kcherseita die Lohnforderung einer 
weiteren Überprüfung unterzogen 
wurde. Aber immer noch kreisten die 
Verhandlungen zwischen Gewerkschaf- 
len und Saargrubenverwaltung um die 
tarifrechtliche Zuständigkeit, die schon 
30 lange offen stand und nunmehr in 
die Zwickmühle einer akuten Lohnaus- 
»1nandersetzung geraten war. Es3 ist 
<lar, daß der Zeitpunkt für die Saar- 
zrubenverwaltung alles andere als an- 
zenehm ist. Uns aber ist daran gelegen, 
lie für uns immer schon so schmerzliche 
ınd brennende Frage nunmehr einer 
ichnellen, grundsätzlichen Klärung zu- 
zuführen und den Arbeitsfrieden für 
längere Dauer sicherzustellen. Und 
Jeshalb kann es bei aller objektiven 
und nüchternen Betrachtung der Dinge 
kein Zurück mehr geben. Nicht, als ob 
wir allein den augenblicklichen takti- 
ichen Vorteil sähen. Nein, uns geht es 
jarum, dıe so lange ausstehende, not- 
wendige und nunmehr äußerst dring- 
ich gewordene tarifrechtliche und lohn- 
politische Lösung auch zu finden. Wir 
sind auch der Auffassung, daß sie ge- 
luaden werden kann und muß. Und 
war in kürzester Frist. Das ist zunächst 
ine Frage der rechtlichen Klarstellung, 
‚ann aber auch eine Frage der sozial- 
‚olitischen Abgrenzung der Kompeten- 
en. Wenn wir schon für das Mitbe- 
timmungsrecht in Betrieb und Wirt 
chaft eintreten, so müssen wir zualler. 
rst einmal das. Parifvertragsrecht nach 
en bei uns gültigen gesetzlichen Be- 
timmungen in den. Saarbergbau ein- 
auen, 
Wir verkennen nicht die Schwierig- 
eit, die sich daraus ergibt, daß für 
"rankreich, das seinen Bergbau weit- 
ehend nationalisiert, d. h. verstaatlicht 
‚at, ala Verwalter der Saargruben die 
\nalogie, d. h. die Gleichartigkeit in 
ler Behandlung des Saarbergbaues 
aheliegt. Dem kann aber nur dann 
nd insoweit entsprochen werden unse- 
arseits, als es wirklich nach saarländi- 
chen Gepflogenheiten vertretbar und 
umutbar ist. Die oft erhobene Anklage, 
le Regie sei ein Staat im Staate, hat 
ier ihre tiefere Begründung. Das vor 
'rankreich {für den Bereich des Saxs- 
ergbaus übernommene Bergbaustatul 
aacht praktisch den Saarbergbau auch 
ınerbetrieblich, d. h. in seiner ganzen 
ozialen Verfassung, exterritorial, d. h 
je nimmt ihn yon der saarländischen 
;epflogenheit und den saarländischen 
jesetzen insoweit zumindesten aus. So 
eitreichende Folgerungen lassen sıch 
ber auf die Dauer beim besten Willen 
ıller Beteiligten nicht tragen und sie 
‚jedürfen einer grundlegenden Über- 
‚rüfung und Neufestlegung. Wir haben 
‚ersitza in den vergangenen Jahren das 
Das Tarifvertragsr 
Aber die Durchsetzung des saarlän- 
ischen Tarifrechtis, das ein für allemal 
ei uns Gültigkeit besitzt und von je- 
jermann respektiert werden muß, ist 
insere schwerwiegende Pflicht. Wenm 
zir uns dieser entschlagen, dann ver- 
‚er. unser tlarıfrechtiicher Ansp: uch 
Is Gewerkschaft auch in der übriger 
Virtschaft an Boden und Schlagkraft 
>as Tarifvertragsrecht ist unteilbar 
intweder wir setzen es jetzt auch ge- 
-enuhber der Saargrıuhenverwaltung 
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3Zelegschaft zu der staatlichen Gruben- 
‚erwalitung war aber immer ein pri- 
‚avwirtschaftliches. Das heißt, den Gru- 
wnbeamten, -angestellten und Berg- 
eulen kamen keinerlei hoheitliche 
Aufgaben zu. Ihre Tätigkeit war ledig- 
ich nach wirtschaftlichen Zwecken aus- 
serichiet und die Verhälinisse der bei- 
ijen Pariıner: Verwaltung und Beleg- 
;ichaft unterlagen den jeweils gelten- 
den tiariflichen Normen 
Es ıet weiterhin einleuchtend, daß 
liese Narmen nicht von einer neuen 
/erwaltung einfach außer Kurs gesetzt 
verden können, Die französische Pra- 
:ıis der öffentlichen Bewirtschaftung 
zann daher nur inseweit — wenigstens 
ı1ach ihre rechtlichen Seite hin — bei 
ına Eingang finden und Geltung besit- 
en, als sie die bestehenden Grundsätze 
arifrechtlicher Art nicht antasiet. Fra. 
zjen öffentlich - rechtlichen Charakters 
allen in die Zuständigkeit der beiden 
Zegierungen und bleiben für uns als 
jewerkschaften hierbei außer Betracht, 
ja sie von uns nicht zu vertreten wer- 
ien brauchen.“ 
echt ist unteilbar 
jurch, oder wir begeben uns des vor- 
ızehmsten gewerkschaftiichen Rechts. 
Und das ist umso schwerwiegender, als 
jer Saarbergbau die entscheidende 
Stellung in der Saarwirischaft ein- 
ıimmt. Das wäre aber nraktisch unsere 
zelbstaufzabe, Wir sind gewiß keine 
Anhänger eines extremen Machtstand: 
yunktes, auch in dieser Frage nicht 
Aber hier geht es um ein ursprüng- 
ichea Recht und das kann uns die Saar- 
grubenverwaltung mit rechtlichen oder 
sonstigen Mitteln nich! streitig machen 
Bereits im Jahre 196 kam °s zum 
ersten Tarifvertrag im Saarbergbau 
zwischen der damaligen französischen 
Saargrubenverwaitung und den Ber3- 
arbeitersgewerkschaften. Gewiß war da- 
mals noch in Innerfrunkreich der Ber3- 
hau nicht verstaaflicht und #0 war ©» 
szerhältnismäßig leichter zu einer Eint- 
zung zu kommen. Das hindert aber 
nicht, auch jetzt für die Saar zu einer 
ınserer Rechtsauffassung und unserer 
jewährten Praxis entsprechenden Lö- 
sung zu kommen 
Verantwortungsbewußte 
Gewerkschaften 
wie Beiguarbeiter - Gewerkschaften 
Jaben ın dieser Lohnauseinanderse!- 
ung sowohl taklisches Geschick wie 
iffenilichea Verantwortungsbewußtsenn 
bewiesen. Die übergreifende Frage der 
allgemeinen Teuerung haben sie im 
Yerlauf der Verhandlungen auf Grund 
jer mit Frankreich bestehenden Wirt 
zschafteverträge zunächst in die Zustän- 
digkeit der beiden Regierungen gBeBr- 
2en und nur die durch die Leisiunga- 
steigerung im Saarbergbau bedingten 
Lohnansprüche gegenüber der Saargru- 
jenverwaliung geltend gemacht, Du: 
jeißt allerdings nicht, daß sic dam 
die übrigen Lohnansprüche abzeschrie 
zen hätten. Sie mussen nur auf de, 
Zbene der allgemeinen Lohn- un“ 
Preispolitik von den beiden Rezierun- 
zen Frankreichs und dea Suarlande: 
zefunden werden. Daß‘ diese Frag: 
recht heikel ist und das Sichdurchseizer 
der neuen franzusischen Regierung am‘
	        
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