Full text: Der Saarbergknappe (2 [1950])

Januar 1950 
JE 
„Der Saarbergknappe“ 
Beite I 
niker, Büroangestellte und Inge- 
nieure, 
) eine Ausgleichsentschädigung als 
Zulage für die über die 40stün- 
Jdige Woche verfahrenen Siunden, 
4 Zuschläge für wverfahrene Über- 
stunden, 
)) Zuschläge für Arbeit an Sonn- 
und Feiertagen, 
Leistungs- und Dienstprämien für 
jas Aufsichtspersonal, die Tech- 
ıiker und Büroangestellten sowie 
die Liugenieure, 
, eine Nachtzulage für Beleg- 
schaftsmitglieder, die zwischen 
22 uud 6 Uhr beschäftigt werden, 
;) eine Vergütung für Fehlgelder an 
Kassierer und Lohnzahler, 
ı) eine Zweisprachenprämie, 
Zulagen beim Vorliegen besonders 
zelagerter Arbeitsverhältnisse, 
eine Regelmäßigkeitsprämie für 
die Arbeiter und Angestellten, 
r} Förderprämien, die auf Grund 
ajnes Erlasses ges Ministers für 
Industrie und Handel, des Finanz- 
und Wirtschaftsministers und des 
Arbeits- und Wohlfahrtsministers 
zewährt werden können 
Artikel 20 
Prämien und Zulagen 
a) Das Aufsichtspersonal, die Tech- 
iker und Büroangestellten erhalten 
‚eistungsprämien, deren Sätze in 
len Anlagen II, III ung IV festge- 
zt sind. 
Die Ingenieure erhalten Dienstprä- 
ien gemäß Anlage V. 
b) Den auf Nachtschicht zwischen 
2 und 6 Uhr beschäftigten Beleg- 
chaftsmitgliedern wird eine soge- 
‚annte Nachtzulage gewährt. Diese 
"achtzulage beträgt für: 
ınter Tage 
sinen Stundenlohn der Kategorie 2 
unter Tage, 
über Tage 
einen Stunaenlohn der Kategorie 2 
über Tage. 
€) Den Kassierern und Lohnzah- 
eru wird eine Vergütung für Fehl- 
telder gewährt. 
d) Eine Zweisprachenprämie wird 
Cmäß den in der Anlage VI vorge- 
ghenen Bedingungen bewilligt. 
e) Beim Eintreten von besonders 
jelagerten Arbeitsverhältnissen kön- 
ıen in .Ausnahmefällen Prämien 
xer Zulagen gewährt werden (z.B. 
ınges ande Arbeiten). 
Kapitel V: Bezahlter Urlaub 
Artikel 23 der zurückgelegten Beschäftigungs- 
Erholungsurlaub zeit zustehen und die sie nicht 
Arbeiter, Büroangestellte, Auf oehmen konnten. 
AP DEHEF: BES * Das gleiche gilt sinngemäß bei 
Kate a0r ehem Yahriichen Er” sung des Arbeitsvertrages: falls 
jolungsurlaub, der in der Zeit vom edoch die Lösung auf einer schwer 
Br EL ‚en Verfehlung des Belegschaftsmit- 
„Januar bis 31. Dezember zu neh: „;oges beruht, verliert dieses den 
nen ist. Er ist wie folgt festgelegt Anspruch auf die Entschädigung. 
a) 1 Arbeitstag für jeden Monat Ar- Hat aber das Belegschaftsmiiglied 
zeitsleistung einschließlich Erho- »ei Lösung des Arbeitsvertrages 
ungsurlaub im Stichjahr, nehr Urlaubstage genommen, als 
„inen Zusatzurlaub je nach dem hm auf Grund der zurückgelegten 
Dienstalter, und zwar BSeschäftigungszeit zustanden, so 
Arbeitstage nach dem 1. Dienst muß es das zu Unrecht erhaltene 
iahr, '"Jrlaubsgeld zurückerstatten. Die 
Ska s Rückerstattung findet nicht statt, 
nr tt nach dem 2. Dienst venn die Lösung auf Grund einer 
ınd je 1 Arbeitstag für jedes wei- Sr autolat Bephung des Arbeit 
ere Dienstjahr bsi zu höchsten! ” . 
12 Urlaubstagen. Der Jahresurlaub der Ingenieure 
Der Gesamturlaub kann somit be wird auf 2 Arbeitstage Tesigesetzt. 
e 5 rTeder im Laufe des Jahres einge- 
Einer Dienstjahren 24 Tage iellte Ingenieur erhält einen Ur- 
” aub von 
Falls die Dauer des Jahresurlaub. 9 Arbeitstagen 
> Tage überschreitet, sollen grund für 4 Dienstmonate, 
ätzlich bei Auftejlung des Urlaub: 18 Arbeitstagen 
5 aufeinanderfolgende Tage genom für 8 Dienstmonate, 
nen werden, 27 Arbeitstagen : 
Der Urlaub für Arbeiter im Schicht: für 12 Dienstmonate. 
‚der Gedingelohn wird auf der Ba 
is des im Vormonat verdienten Loh- 
ı1es vergütet. 
Die Dauer des Urlaubs erhöht sick 
°ür Jungarbeiter und Lehrlinge, die 
ım 21. Juni eines jeden Jahres da: 
‘8. Lebensjahr nicht vollendet haben 
ıuf 2 Tage für einen Monat Arbeits- 
eistung mit der Maßgabe, daß die 
jesamtdauer des zu beanspruchen- 
len Urlaubs eine Zeitspanne von 30 
Fagen oder 24 Arbeitstage nicht 
ıberschreiten kann; für Arbeiter 
ınd Lehriinge, deren Lebensalter am 
. Juni eines jeden Jahres zwischen 
8 und 21 Jahren liegt, auf 1!/2: Tag 
:ür jeden Monat Arbeitsleistung mit 
ler Maßgabe, daß die Gesamtdauer 
les zu beanspruchenden Urlaubs eine 
zeitspanne von 22 Tagen oder 18 
\rbeitstage nicht überschreiten kann. 
Belegschaftsmitglieder, die im 
‚aufe des WUrlaubsjahres in den 
Zuhestand treten, haben gemäß den 
»v»en angeführten Richtlinien An- 
‚echt auf eine Entschädigung für 
Jrlaubstage, die ihnen auf Grund 
Kapitel VI: 
Artikel 17 
Dienstalterszuschläge 
Die Dienstalterszuschläge für Ar- 
‚eiter, das Aufsichtspersonal, Büro- 
ingestellte ung Ingenieure ergeben 
ich avs nachstehenden Anlagen; 
Anlage I Arbeiter 
» 11 Aufsichtspersonal und 
. Techniker unter Tage 
III Aufsichtspersonal und 
Techniker über Tage 
IV Büroangestellte 
V ingenieure und 
Gleichgestellte 
Artikel 21 
Regelmäßigkeitsprämie 
Jedem Arbeiter und. Angestellten, 
ler von den im Monat. anfallenden 
;ichichten weniger als 3 Schichten 
efeiert hat, wird eine Regelmäßig- 
‚eitsprämie gewährt. Die Höhe die- 
er Prämie ist nachstehend in Pro- 
enten ges monatlichen Bruttolohnes 
es uctrefienaen Arbeiters bzw. An- 
sstellten angegeben und beträgt: 
\0 Prozent, wenn keine Schicht ge- 
feiert wurde, 
7,5 Prozent, wenn eine Schicht 
gefeiert wurde, 
5 Prozent, wenn zwei Schichten 
gefeiert wurden. 
Als Feierschichten im vorgenann- 
n Sinne gelten nicht: 
hbezahlter Urlaub, 
„‚ezahlter Sonderurlaub (übersteigt 
ıber die Dauer der tatsächlichen 
\bwesenheit den gewährten Ur- 
aub, So ist die ganze Abwesenheit 
ıls unenischuldigt zu betrachten 
ind entsprechend zu berechnen), 
nfolge während der Schicht ein- 
zetretenen Unfalls oder Krankheil 
migangene Schichtbruchteile. 
Diese Bestimmung findet nicht auf 
‚genieure und Gileichgestellte An- 
’PNauLınNns. 
Artikel 24 
Sonderurlaub 
Alle Belegschaftsmitglieder erhal- 
en anläßlich von Familienereignis- 
‚en einen bezahlten Sonderurlaub, 
ınd zwar + 
bei Heirat des Beleg- 
schaftsmitgliedes 4 Tage 
5ei Geburt eines Kindes 2 Tage 
2ei Heirat eines Kindes 2 Tage 
ıeim Tod eines zum Haus- 
halt gehörenden unter- 
ı1altsberechtigten Famihlien- 
ıngehörigen 3 Tage 
beim Tode eines Kindes, 
nes, Enkelkindes, eines 
Vaters, einer Mutter, eines 
Schwiegervaters, einer 
Schwiegermutter, eines 
3ruders, einer Schwester, 
zofern diese nicht zum 
Haushalt gehören 2 Tag 
Als Sonderurlaub gilt Arbeitsaus- 
‚al zur Ausübung stiaatsbürger- 
‘icher Pflichten, sofern keine Ver- 
jütung von anderer Seite erfolgt. 
Sachbezüge 
zuf Erstellung von Wohnraum zu 
zewilligen. Die Verwaltung dieses 
Fonds wird durch eine Geschäfts- 
ırdnung fesigelegt. 
Die Gewährung freier Wohnung 
ler einer entsprechenden Woh- 
ıungsentschädigung, soweit sie jeizt 
schon zugunsten bestimmter Haus- 
ıaltungsvorstände besteht. wird 
ıuervon nicht berührt 
Artikel 18 
4+usgleichsentschädigung 
nd Überstundenzuschläge 
a) Auf Grund der verschiedenarti- 
gen gesetzlichen Arbeitszeit in 
Frankreich und im Saarland wird 
xne in Prozenten ausgedrückte Aus- 
zleichsentschädigung des monatlichen 
3ruttolohnes des Arbeiters gewährt. 
deren Höhe beträgt, 1, 2, 3 oder 4 
7rozent, je nachdem der betreffende 
\rbeiter mindestens 3; 2, 1 oder 6 
;chichten weniger verfahren hat als 
lie normalen‘ Arbeitstage des Mo- 
nats, und 4,5; 5,5; 6; 6,75 und 7,5 Pro- 
‚ent, je nachdem der betreffende Ar- 
)jeiter höchstens 1, 2, 3, 4 und mehr 
ıls 4 Schichten über die normalen 
ırheitsfavsce des Manste verfahren 
Artikel 25 
Die Gewährung von Deputat- 
er Freikohlen an aktive und pen- 
jonierte Belegschaftsmitglieder und 
leren Witwen wird durch Verfü- 
jung des Generaldirektors der Re- 
jje mit Genehmigung des Ministers 
ür das Grubenwesen und des Wirt- 
chaftsministers festgesetzt. 
Falls die Akgabe von Kohlen sich 
ıicht ermöglichen laßt, wird eine 
\usgleichsentitschädigung unter der 
‚leichen Bedingungen festgesetzt. 
at. 
b) Für die in einem Monat über 
‘je im Betrieb anfallenden Schich- 
jen hinaus verfahrenen ®berstun- 
lien wird ein Zuschlag von 25 Pro- 
‘ent gezahlt. 
c) Bei Büroangestellten, dem Auf- 
ichtspersonal, technischen Ange- 
tellten, Ingenieuren, wird dieser 
Yaßnahme durch eine Erhöhung 
hres Gehaltes Rechnung getragen, 
‘We Nach der in ihrem Betrieb üb- 
chen Arbeitszeit festgesetzt wird. 
Artikel 22 
Gedingelohn 
Die Gedingesätze sind durch die 
ngenieure oder deren Vertreter 
ach Besichtigung an Ort und Stelle 
nit dem betreffenden Kamerad- 
chaftsältesten festzusetzen und den 
ırbeitern schriftlich mitzuteilen. Sie 
ind so festzusetzen, daß Hauer mit 
ıormaler Körperstärke und einer 
uten Leistung 60 Prozent und solche 
nit durchschnittlicher Leistung 20 
'rozent über den festgesetzten Min- 
estlohn verdienen können. 
Der versteheng angegebene Satz 
on 60 Prozent ist nicht als Höchst- 
atz zu beirachten. Die Überschrei- 
ung dieses Satzes hat also nicht eine 
ulomatische Neufestsetzung des 
‘ormalerweise festgesetzten Gedinge- 
atzes zur Folge. Jede wesentliche 
inderung der Arbeitsverhältnisse 
dwie unvorhergesehene, im Laufe 
les - Monats auftretende Schwierig- 
:eiten an aem jeweiligen Arbeits- 
rt sind dem Ingenieur oder seinem 
;tellvertreter zu melden. Sodann ist 
in neuer Gedingesatz festzusetzen, 
‚clcher den jeweils eingetretenen 
zuderungen Rechnung zu {ragen 
at 
Kapitel Vil: 
Sozialversicherung 
Artikel 26 
Artikel 2° 
Dem Personal, des gezwungen ist 
‚Affentliche Transportmittel in An- 
pruch zu nehmen, um sich vom 
Vohnort zur Arbeitsstelle zu bege- 
jen, werden die dadurch tatsächlich 
ntstandenen normalen Kosten er- 
4+atlet 
Alle Fragen betreffend die soziale 
j@icherheit (Familienzulagen, Kran- 
zenkasse, Wochenhilfe, Invalidität, 
Zetriebsunfälle, Pensionen) werden 
uf Grund der in Kraft befindlichen 
jesetze ımnd Verordnungen ge- 
»gelt. . 
Kapitel VII: 
Sicherheitsmänner 
Artikel 19 
'rheift an Sonn- und Feier- 
tagen 
Wenn Sonntags oder an einem 
'eiertag gearbeitet werden muß, und 
ese Schicht zurückgefeiert werden 
‚NN, So wird der Lohn um 50 Pro- 
ent erhöht. Diese Erhöhung wird 
Owohl dem Personal der durchge- 
“nden als auch der übrigen Betriebe 
"währt. Falls es nicht möglich ist, 
ese Schichten zurückfeiern zu las- 
Di beträgt der Zuschlag 100 Pro- 
nt. 
Diese Zuschläge können nicht ne- 
» den in Art.. 18 vorgesehenen 
ıschlägen gewährt werden. 
Artikel 27 
Den verheirateten oder als Haus: 
‚altungsvorstand anerkannten Ar- 
jeiterbelegschaftsmitgliedern wird 
in monatliches Wohnungsgeld ir 
löhe der den verheirateten oder als 
Jaushaltungsvorstand anerkannten 
3Zergleuten der französischen Stein- 
:ohlenbergwerke gewährten Woh- 
ı‚ungsgeldsätze bewilligt. Doch flie- 
jen diese Entschädigungen einem 
"onds zu, der dazu bestimmt ist, 
len Arbeitern. lanefristige Darlehen 
Artikel 20 
Es werden Sicherheitsmänner so- 
wohl für Übertage als auch für Un- 
ertage für die Sicherheit und Ge- 
‚sundheit der Arbeiter eingesetzt. 
Die Wahl und die Funktionen die- 
er Vertreter werden durch von der 
3Zerghehörde genehmigte Bestim- 
nım gen geregelt
	        
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