Full text: Der Saarbergknappe (2 [1950])

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selben Zeit herrschenden Gebräu- 
chen und den durch den Minister für 
das Grubenwesen und den Finanz- 
minister genehmigten Nachträgen zu 
eriolgen. 
$ 2 — Das Aufsichtspersona} und 
die Techniker unter Tage werden in 
5 Kategzorien 
Jas Aufsichtspersonal 
ınd die Techniker 
über Tage werden in 7 Kategorien 
Jnd die Büroange- 
stellten werden in 9 Kategorien 
»ngeteilt. 
Deren Stufenkoeffizient ist in der 
gleichen Reihenfolge nachstehend 
unter A) bzw. B) bzw. C) festgesetzt, 
wobei die Basis 100 für den unter 
A) genunnten Personenkreis dem 
Lohn der Kategorie ] unter Tage 
und für den unter 
B) und C) zenannien Personenkreis 
dem Lohn der Kategorie 1 über 
Tage entspricht. 
Die Stufenkoeffizienten sind für 
A) — das Aufsichtspersonal und die 
Techniker unter Tage 
Kategorie 1 Koeffizient 205 
» 220 
240 
260 
280 
B) — Das Aufsichtspersonal und di“ 
Techniker über Tage 
Kategorie 3 Koeffizient ?"9 
} 
:@ 
205 
225 
245 
265 
C) — Büroangestellte 
Kategorie 1 Koeffizient 120 
nr 135 
7. 
180 
200 
226 
240 
260 
Die Gehälter, aie sich aus den vor- 
stehenden Koeffizienten ergeben, 
sind nur auf Angestellte im Alter 
von mindestens 23 Jahren anwend- 
bar. Unter dieser‘ Altersgrenze wer- 
Jen die Gehälter wie folgt reduziert: 
von 14 bis 15 Jahren um 50 "/e 
von 15 bis 16 Jahren um 40 % 
von 16 bis 17 Jahren um 30 %/e 
von 17 bis 18 Jahren um 20 %/a 
mit vollendeten 
18 Jahren um 10 %e 
19 Jahren um 5% e 
des Antangsmindestlohnes der Kute- 
gorie, in die der Angestellte fällt. 
Die Einstufung der technischen und 
Büroangestellten in vorgenannte Ka- 
jegorie hat nach deren tatsächlich 
ausgeübten Tätigkeit zu geschehen. 
Auf die Tätigkeitsbezeichnung in 
dem vom Minister für das Gruben- 
wesen und dem Finanzminister ge- 
nehmigten Kollektivvertrag ist Be- 
zug zu nehmen. 
Das monatliche Gehalt des Auf- 
sichtspersonals und der Techniker 
sowie Büroangestellten ist gleich 
einem Zwölfte} des jährlichen Ge- 
halts das bei sechstägiger Arbeit pro 
Woche pauschal auf der Grundlage 
von 303 Arbeitstagen und den im 
Betrieb üblichen tLäglichen Arbeıts- 
stunden festgesetzt ist. 
$ 3 — Die Ingenieure ung Gleich- 
gestellten sowie die leitenden Ange- 
stellten unter und über Tage werden 
in 10 Gehaljtsklassen eingeteilt. Bei 
deren nachbezeichneten Stufenkoef- 
Hzienten entspricht die Basis 100 für 
a) Ingenieure und Gileichgesteilte 
ber Tage dem Lohn des Hilfsar- 
beiters der 1. Kategorie über Tage, 
3 Ingenieure unter Tage dem Lohn 
des Hilfarbeiters der 1. Kategorie 
unter Tage. ; 
Das monatliche Gehalt des Inge- 
Meurs ist gleich einem Zwölftel des 
jährlichen Gehalts, das bei sechs Ar- 
Jeitstagen pro Woche pauschal auf 
der Grundlage von 303 Arbeitstagen 
and einer täglichen Arbeitszeit von 
„Der Saarbergknappe 
nindestens acht Stunden festgesetzt 
st. Es betragen für: 
Gehailtsklasse I Koeffizient 250 
290 
310 
3830 
450 
520 
590 
660 
730 
10 300 
Die Gehaltsklassen entsprechen 
em jeweiligen Rang und nicht der 
usgeübten Tätigkeit. 
Artikel 13 
Jugendliche Arbeiter 
und Arbeiterinnen 
Die Löhne der jugendlichen Ar- 
eiter und Arbeiterinnen unter 18 
ahren, und zwar unter und über 
)’age, werden prozentual zum Lohn 
ler Kategorie 1 unter oder über 
Fage nach folgender Tabelle: festge- 
setzt: 
Kategorie II, die vor dem 1. Januar 
946 angelegt wurden und nicht im 
3esitz des Gesellenbriefes sind, je- 
loch über eine gründliche Erfahrung 
ınd erprobte Praxis verfügen. nach 
<ategorie IV, ohne Aufstiegsmög- 
ichkeit zu höheren Kategorien zu- 
‘'elassen werden. 
Der Übergang des gelernten Hand- 
verkers von Kategorie IV nach Ka- 
egorie V findet grundsätzlich nach 
'iner dreijährigen Praxis unter Tage 
ind nach Erreichung des 23. Lebens- 
ähres statt, 
Die Einstufung nach Kategorie VI 
st den hochqualifizierten Facharbei- 
ern der Kategorie V vorbehalten, 
lie die Aufsicht über eine kleine 
aruppe gelernter Handwerker füh- 
en. Sie findet durch Auswahl statt. 
Die Gedingearbeiter vor Stoß und 
n Aus- und Vorrichtiungs- 
ırbeiten erhalten den vollen 
‚sohn der Kategorie V, also zehn 
Zehntel erst dann, wenn sie die 
Tauerprüfung nach den von der 
3Zergbehörde festgesetzten Bedingun- 
zen abgelegt haben; soweit diese 
Prüfung nicht erfolgt ist, wird auf 
ien vollen Lohn ein Abzug in Zehn- 
ein gemäß den Bestimmungen der 
\rbeitsoränung vorgenommen. 
Dem Untertagearbeiter wird im 
valle seiner Verlegung in eine min- 
iterbezahlte Arbeit untertage infolge 
:inwandfrei festgestellter köärper- 
.icher Abnutzung als Folge einer 
'rüheren Untertagetätig- 
zeit oder eines Betriebsunfalles 
zw. einer Berufskrankheit, die nach 
lem Gesetz nicht entschädigungs- 
flichtig ist, der Lohn seiner bis 
ıerigen Kategorie weiter belassen, 
;ofern er 40 Jahre alt ist oder sich 
eit zehn Jahren in der betreffenden 
<ategorie befindet. 
Falls ein Untertage-Arbeiter aus 
‚leichen Gründen wie in vorstehen- 
lem Absatz in eine Übertage-Abtei- 
ing verlegt wird, ist er unbeschadet 
ler Bestimmungen des Art. 14 in die 
Jbertagekategorie mit gleicher Num- 
ner einzugruppieren, sofern er sich 
eit zehn Jahren in der betreffender 
Xategorie befindet. Falls die Verle- 
jung wegen ABetriebsunfall oder 
3erufskrankheit erfolgt, ermäßig!i 
ich diese Frist von zehn Jahren auf 
Irei Jahre. Jedoch wird die Einstu- 
ung nach Kategorie VI’über Tage 
ıur den Handwerkern gewährt. die 
mstande sind, Facharbeiten über 
)’age zu verrichten, die zu dieser 
Categorie berechtigen. 
Die Maßnahmen in beiden obigen 
ıbsätzen haben keine rückwirkende 
Craft und kommen vom Tage der 
3Zestätigung des Statuts an in An- 
vendung. 
b) Übertage-Arbeiter 
Die Einstufung in Kategorie IV 
'er Handwerker ist von einer beruf- 
ichen Ausbildung, die mit dem Ge- 
ellenbrie£ abgeschlossen wurde, ab- 
Jängig. 
Der Übergang der Handwerker von 
fategorie IV nach V kann erst nach 
i-jähriger Probezeit und nach Voll- 
mdung des 21. Lebensjahres statt- 
inden. 
Eine Einstufung nach Kategorie VI 
ınd VII findet nur durch Auswahl 
‚datt. 
Die Aufrückung in Kategorie VI 
'rfolgt jedoch automatisch, wenn der 
Arbeiter 20 Dienstjahre in dem Be- 
‘ufe abgelegt oder das 45. Lebensjahr 
)ei einer Dienstzeit von mindestens 
ırei Jahren in der Kategorie V oder 
n einer Beschäftigungsart, die zur 
7’eit der Kategorie V entspricht, er- 
sicht hat. 
Das Aufrücken in Kategorie VII 
st jenen hochqualifizierten Hand- 
verkern der Kategorie VI vorbehal- 
2n, denen eine kleine Gruppe von 
Jandwerkern, mit denen sie zusam- 
nen -arbeiten, unierstellt ist (Vor- 
rbeiter). 
Unter Tage 
%/ des Lohnes des 
arwachs. Arbeiters 
51,25 
VE 56,25 
53,75 
58,75 
76,25 
81,25 
36,25 
91,25 
00.— 
Alter 
4 Jahre 
"ahre m 
ahre 
Jahre 
Jahre " 2 
. Jahre 
Über Tage 
Vs des Lohnes des 
Alter egrwarhs. Arbeiter 
1 Jahre 50,— 
"ahre € Mor ste — 
ahre 37,75 
>hre ” 52,75 
hre 57,75 
ahre € .: 12,75 
‚ahre 77,75 
/ Jahre 6 Monate 82,75 
318 Jahre 100,— 
Doch ist für Jugendliche unter und 
ber Tage, die sowohl wert- und 
nengenmäßig die gleiche Leistung 
vie die über 18 Jahre alten Arbeits- 
:'räfte vollbringen., der volle für 
jese Arbeit festgesetzte Lohn zuzu- 
üilligen. 
Außerdem ist bei Jugendlichen, die 
as 16. Lebensjahr vollendet und 
ine Knappen- oder Gesellenprüfung 
ıt Erfolg abgelegt haben, bei vor- 
tehend angegebenen Stufenkoeffi- 
ient die Grundlage 100 der Lohn 
les erwachsenen Arbeiters unter 
er über Tage der Kategorie 111. 
Artike) 14 
Erwachsene Frauen und 
körperlich nicht voll 
eistungsfähige Arbeiter 
Die Frauen einschließlich der 
lauberinnen erhalten unter gleichen 
eistungsbedingungen den gleichen 
öhn wie die männlichen Arbeiter. 
Arbeiter. die infolge ihrer körper- 
chen Beschaffenheit den Arbeitern 
er gleichen Kategorie offensichtlich 
interlegen sind, können geringer als 
jese entlohnt werden. - 
Die Herabsetzung des Lohnes darf 
ber ein Zehntel des Lohnes der be- 
veffenden ® Kategorie nicht über- 
chreiten. Die Herabsetzung ist bel 
irbeitern, die für ihre Gebrechen 
‘einerlei Rente oder Pension be- 
jehen, auf ein Zwanzigstel zu er- 
näßigen. 
Artikel 15 
Erwachsene Arbeiter, 
Angestellte, Ingenieure 
a) Untertage-Arbeiter 
Die im Schichtlohn bezahlen Ar- 
‚eiter erhalten den vollen Lohn ihrer 
iategorie, sobald sie das 18. Lebens- 
ıhr überschritten haben. 
In den Berufen, in denen eine Ge- 
ellenprüfung verlangt wird (Hand- 
verker), ist die Einstufung in Kate- 
torie IV von dieser Prüfung ab- 
Mängig. 
In Ausnahmefällen und nach Aus- 
wahl können gewisse Arbeiter der 
Januar 195. 
cc) Büroangestellte, Auf 
sichtspersonen und 
Techniker 
Das Aufrücken von einer Katego 
‘je zur anderen geschieht auf Vor 
chlag ihrer Dienstvorgesetzten unı 
st bedingt durch die Noten, die si- 
ıuf Grund ihrer beruflichen Fähig 
zeit ung Arbeitsleistungen erhalten 
%s erfolgt nach näheren Bestimmun 
jen des Kollektivvertrages, wie e; 
n Artikel 12, $ 2 vorgesehen ist. 
Ähnlich dem Artikel 15 a) behäl: 
ue Aufsichtsperson unter Tage, fall 
je in einen anderen Untertage-Be 
rieb wegen körperlicher Unzuläng 
ichkeit — die einwandfrei festge 
tellt und eine Folge ihrer bisheri 
jen Beschäftigung unter Tage, eine 
jetriebsunfalles oder einer Berufs 
rankheit ist — verlegt wird, da: 
;ehalt ihrer Kategorie, sofern si 
nindestens 40 Jahre alt ist oder sic} 
eit 10 Jahren in der betreffende: 
<ategorie befindet. 
Die Aufsichtsperson unter Tage 
lie aus den im vorherigen Absat: 
‚orgesehenen Gründen über Tagt 
'‚erlegt wird. wird in eine Kategori« 
ingestuft, die ihrer neuen Beschäf- 
igung entspricht: ist sie jedoch sei 
„ehr als drei Jahren als Aufsichts- 
ıjerson unter Tage fest ange 
tellt, so kann ihr Gehalt in keinen 
"alle niedriger sein als das Gehal. 
ler Kategorien IV, V, VI, VII, VIN 
ıber Tage, je nach dem sie re- 
»sektiv in der Kategorie I, II, III, IV 
er V unter Ta ge eingestuft war 
Die im obigen Absatz angeführte 
/oraussetzung einer _dreijähriger: 
*itigkeit als Aufsichtsperson unteı 
)age ist nicht erforderlich bei Auf: 
jichtspersenen, die auf Grund eine: 
3Zetriebsunfalles eine Dauerrente vor 
nehr als 50 Prozent erhalten. 
Die in den drei obigen Absätzen 
‚;orgesehenen Maßnahmen haber 
reine rückwirkende Kraft und kom: 
nen mit dem Tage der Bestätigunt 
lieses Statuts in Anwendung 
a) Ingenieure ung Gleich- 
gestellte 
Der Aufstieg der Ingenieure er 
'olgt durch Auswahl auf Grund deı 
Zeurteilung ihrer Dienstvorgeseliz 
‚en. Die ausgeübte Tätigkeit ist hier- 
»xC) auch zu berücksichtigen. 
Übt ein Ingenieur eine bestimmte 
"unktion aus, So hat grundsätzlich 
ı1ach sechs Monaten die Einstufung 
n die mit dieser Funktion überein- 
;timmende Gehaltsklasse — soweit 
Jiese Gehaltsklasse höher als die 
ısherige liegt — zu erfolgen. Diese 
3estimmung findet auf vertretungs- 
veise ausgeübte Funktionen keine 
\nwendung. 
Die Ingenieure der Klasse I, 11 
II und IV rücken in die nächst- 
)öhere Klasse auf, wenn sie 12 Stu- 
'en in derselben Klasse zurückge- 
egt haben. Die Regie behält sich 
edoch vor, einem Ingenieur und be- 
;oonders für jene der Klasse IV, de- 
‚en Dienstleistungen eindeutig un- 
er dem Durchschnitt liegen, ‚diesen 
Aindestaufstieg zu verweigern. Fer- 
ıjer verpflichtet dieser Aufstieg nach 
iem Dienstalter nicht, dem Betref- 
enden die im allgemeinen dieser 
ıeuen Gehaltsklasse entsprechende 
"unktion anzuvertrauen. 
Zum Ingenieur en Chef oder In- 
pecteur en Chef oder zu einem hö- 
ıcren Dienstgrag können nur Inge- 
äueure oder Inspecteure ernannt 
verden, wenn sie mindestens acht 
‘ahre in ihrem Fach und davon drei 
'ahre in leitender Stellung oder 
;iner gleichwertigen Funktion ab- 
‚eleistet hahen. 
Artikel 16 
Folgende Lohnzuschläge, Entschäa 
ligungen oder Prämien werden ge 
vährt: 
a) Dienstalterszuschläge für. Arbeı- 
ter, das Aufsichispersonal, Tech-
	        
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