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selben Zeit herrschenden Gebräu-
chen und den durch den Minister für
das Grubenwesen und den Finanz-
minister genehmigten Nachträgen zu
eriolgen.
$ 2 — Das Aufsichtspersona} und
die Techniker unter Tage werden in
5 Kategzorien
Jas Aufsichtspersonal
ınd die Techniker
über Tage werden in 7 Kategorien
Jnd die Büroange-
stellten werden in 9 Kategorien
»ngeteilt.
Deren Stufenkoeffizient ist in der
gleichen Reihenfolge nachstehend
unter A) bzw. B) bzw. C) festgesetzt,
wobei die Basis 100 für den unter
A) genunnten Personenkreis dem
Lohn der Kategorie ] unter Tage
und für den unter
B) und C) zenannien Personenkreis
dem Lohn der Kategorie 1 über
Tage entspricht.
Die Stufenkoeffizienten sind für
A) — das Aufsichtspersonal und die
Techniker unter Tage
Kategorie 1 Koeffizient 205
» 220
240
260
280
B) — Das Aufsichtspersonal und di“
Techniker über Tage
Kategorie 3 Koeffizient ?"9
}
:@
205
225
245
265
C) — Büroangestellte
Kategorie 1 Koeffizient 120
nr 135
7.
180
200
226
240
260
Die Gehälter, aie sich aus den vor-
stehenden Koeffizienten ergeben,
sind nur auf Angestellte im Alter
von mindestens 23 Jahren anwend-
bar. Unter dieser‘ Altersgrenze wer-
Jen die Gehälter wie folgt reduziert:
von 14 bis 15 Jahren um 50 "/e
von 15 bis 16 Jahren um 40 %
von 16 bis 17 Jahren um 30 %/e
von 17 bis 18 Jahren um 20 %/a
mit vollendeten
18 Jahren um 10 %e
19 Jahren um 5% e
des Antangsmindestlohnes der Kute-
gorie, in die der Angestellte fällt.
Die Einstufung der technischen und
Büroangestellten in vorgenannte Ka-
jegorie hat nach deren tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit zu geschehen.
Auf die Tätigkeitsbezeichnung in
dem vom Minister für das Gruben-
wesen und dem Finanzminister ge-
nehmigten Kollektivvertrag ist Be-
zug zu nehmen.
Das monatliche Gehalt des Auf-
sichtspersonals und der Techniker
sowie Büroangestellten ist gleich
einem Zwölfte} des jährlichen Ge-
halts das bei sechstägiger Arbeit pro
Woche pauschal auf der Grundlage
von 303 Arbeitstagen und den im
Betrieb üblichen tLäglichen Arbeıts-
stunden festgesetzt ist.
$ 3 — Die Ingenieure ung Gleich-
gestellten sowie die leitenden Ange-
stellten unter und über Tage werden
in 10 Gehaljtsklassen eingeteilt. Bei
deren nachbezeichneten Stufenkoef-
Hzienten entspricht die Basis 100 für
a) Ingenieure und Gileichgesteilte
ber Tage dem Lohn des Hilfsar-
beiters der 1. Kategorie über Tage,
3 Ingenieure unter Tage dem Lohn
des Hilfarbeiters der 1. Kategorie
unter Tage. ;
Das monatliche Gehalt des Inge-
Meurs ist gleich einem Zwölftel des
jährlichen Gehalts, das bei sechs Ar-
Jeitstagen pro Woche pauschal auf
der Grundlage von 303 Arbeitstagen
and einer täglichen Arbeitszeit von
„Der Saarbergknappe
nindestens acht Stunden festgesetzt
st. Es betragen für:
Gehailtsklasse I Koeffizient 250
290
310
3830
450
520
590
660
730
10 300
Die Gehaltsklassen entsprechen
em jeweiligen Rang und nicht der
usgeübten Tätigkeit.
Artikel 13
Jugendliche Arbeiter
und Arbeiterinnen
Die Löhne der jugendlichen Ar-
eiter und Arbeiterinnen unter 18
ahren, und zwar unter und über
)’age, werden prozentual zum Lohn
ler Kategorie 1 unter oder über
Fage nach folgender Tabelle: festge-
setzt:
Kategorie II, die vor dem 1. Januar
946 angelegt wurden und nicht im
3esitz des Gesellenbriefes sind, je-
loch über eine gründliche Erfahrung
ınd erprobte Praxis verfügen. nach
<ategorie IV, ohne Aufstiegsmög-
ichkeit zu höheren Kategorien zu-
‘'elassen werden.
Der Übergang des gelernten Hand-
verkers von Kategorie IV nach Ka-
egorie V findet grundsätzlich nach
'iner dreijährigen Praxis unter Tage
ind nach Erreichung des 23. Lebens-
ähres statt,
Die Einstufung nach Kategorie VI
st den hochqualifizierten Facharbei-
ern der Kategorie V vorbehalten,
lie die Aufsicht über eine kleine
aruppe gelernter Handwerker füh-
en. Sie findet durch Auswahl statt.
Die Gedingearbeiter vor Stoß und
n Aus- und Vorrichtiungs-
ırbeiten erhalten den vollen
‚sohn der Kategorie V, also zehn
Zehntel erst dann, wenn sie die
Tauerprüfung nach den von der
3Zergbehörde festgesetzten Bedingun-
zen abgelegt haben; soweit diese
Prüfung nicht erfolgt ist, wird auf
ien vollen Lohn ein Abzug in Zehn-
ein gemäß den Bestimmungen der
\rbeitsoränung vorgenommen.
Dem Untertagearbeiter wird im
valle seiner Verlegung in eine min-
iterbezahlte Arbeit untertage infolge
:inwandfrei festgestellter köärper-
.icher Abnutzung als Folge einer
'rüheren Untertagetätig-
zeit oder eines Betriebsunfalles
zw. einer Berufskrankheit, die nach
lem Gesetz nicht entschädigungs-
flichtig ist, der Lohn seiner bis
ıerigen Kategorie weiter belassen,
;ofern er 40 Jahre alt ist oder sich
eit zehn Jahren in der betreffenden
<ategorie befindet.
Falls ein Untertage-Arbeiter aus
‚leichen Gründen wie in vorstehen-
lem Absatz in eine Übertage-Abtei-
ing verlegt wird, ist er unbeschadet
ler Bestimmungen des Art. 14 in die
Jbertagekategorie mit gleicher Num-
ner einzugruppieren, sofern er sich
eit zehn Jahren in der betreffender
Xategorie befindet. Falls die Verle-
jung wegen ABetriebsunfall oder
3erufskrankheit erfolgt, ermäßig!i
ich diese Frist von zehn Jahren auf
Irei Jahre. Jedoch wird die Einstu-
ung nach Kategorie VI’über Tage
ıur den Handwerkern gewährt. die
mstande sind, Facharbeiten über
)’age zu verrichten, die zu dieser
Categorie berechtigen.
Die Maßnahmen in beiden obigen
ıbsätzen haben keine rückwirkende
Craft und kommen vom Tage der
3Zestätigung des Statuts an in An-
vendung.
b) Übertage-Arbeiter
Die Einstufung in Kategorie IV
'er Handwerker ist von einer beruf-
ichen Ausbildung, die mit dem Ge-
ellenbrie£ abgeschlossen wurde, ab-
Jängig.
Der Übergang der Handwerker von
fategorie IV nach V kann erst nach
i-jähriger Probezeit und nach Voll-
mdung des 21. Lebensjahres statt-
inden.
Eine Einstufung nach Kategorie VI
ınd VII findet nur durch Auswahl
‚datt.
Die Aufrückung in Kategorie VI
'rfolgt jedoch automatisch, wenn der
Arbeiter 20 Dienstjahre in dem Be-
‘ufe abgelegt oder das 45. Lebensjahr
)ei einer Dienstzeit von mindestens
ırei Jahren in der Kategorie V oder
n einer Beschäftigungsart, die zur
7’eit der Kategorie V entspricht, er-
sicht hat.
Das Aufrücken in Kategorie VII
st jenen hochqualifizierten Hand-
verkern der Kategorie VI vorbehal-
2n, denen eine kleine Gruppe von
Jandwerkern, mit denen sie zusam-
nen -arbeiten, unierstellt ist (Vor-
rbeiter).
Unter Tage
%/ des Lohnes des
arwachs. Arbeiters
51,25
VE 56,25
53,75
58,75
76,25
81,25
36,25
91,25
00.—
Alter
4 Jahre
"ahre m
ahre
Jahre
Jahre " 2
. Jahre
Über Tage
Vs des Lohnes des
Alter egrwarhs. Arbeiter
1 Jahre 50,—
"ahre € Mor ste —
ahre 37,75
>hre ” 52,75
hre 57,75
ahre € .: 12,75
‚ahre 77,75
/ Jahre 6 Monate 82,75
318 Jahre 100,—
Doch ist für Jugendliche unter und
ber Tage, die sowohl wert- und
nengenmäßig die gleiche Leistung
vie die über 18 Jahre alten Arbeits-
:'räfte vollbringen., der volle für
jese Arbeit festgesetzte Lohn zuzu-
üilligen.
Außerdem ist bei Jugendlichen, die
as 16. Lebensjahr vollendet und
ine Knappen- oder Gesellenprüfung
ıt Erfolg abgelegt haben, bei vor-
tehend angegebenen Stufenkoeffi-
ient die Grundlage 100 der Lohn
les erwachsenen Arbeiters unter
er über Tage der Kategorie 111.
Artike) 14
Erwachsene Frauen und
körperlich nicht voll
eistungsfähige Arbeiter
Die Frauen einschließlich der
lauberinnen erhalten unter gleichen
eistungsbedingungen den gleichen
öhn wie die männlichen Arbeiter.
Arbeiter. die infolge ihrer körper-
chen Beschaffenheit den Arbeitern
er gleichen Kategorie offensichtlich
interlegen sind, können geringer als
jese entlohnt werden. -
Die Herabsetzung des Lohnes darf
ber ein Zehntel des Lohnes der be-
veffenden ® Kategorie nicht über-
chreiten. Die Herabsetzung ist bel
irbeitern, die für ihre Gebrechen
‘einerlei Rente oder Pension be-
jehen, auf ein Zwanzigstel zu er-
näßigen.
Artikel 15
Erwachsene Arbeiter,
Angestellte, Ingenieure
a) Untertage-Arbeiter
Die im Schichtlohn bezahlen Ar-
‚eiter erhalten den vollen Lohn ihrer
iategorie, sobald sie das 18. Lebens-
ıhr überschritten haben.
In den Berufen, in denen eine Ge-
ellenprüfung verlangt wird (Hand-
verker), ist die Einstufung in Kate-
torie IV von dieser Prüfung ab-
Mängig.
In Ausnahmefällen und nach Aus-
wahl können gewisse Arbeiter der
Januar 195.
cc) Büroangestellte, Auf
sichtspersonen und
Techniker
Das Aufrücken von einer Katego
‘je zur anderen geschieht auf Vor
chlag ihrer Dienstvorgesetzten unı
st bedingt durch die Noten, die si-
ıuf Grund ihrer beruflichen Fähig
zeit ung Arbeitsleistungen erhalten
%s erfolgt nach näheren Bestimmun
jen des Kollektivvertrages, wie e;
n Artikel 12, $ 2 vorgesehen ist.
Ähnlich dem Artikel 15 a) behäl:
ue Aufsichtsperson unter Tage, fall
je in einen anderen Untertage-Be
rieb wegen körperlicher Unzuläng
ichkeit — die einwandfrei festge
tellt und eine Folge ihrer bisheri
jen Beschäftigung unter Tage, eine
jetriebsunfalles oder einer Berufs
rankheit ist — verlegt wird, da:
;ehalt ihrer Kategorie, sofern si
nindestens 40 Jahre alt ist oder sic}
eit 10 Jahren in der betreffende:
<ategorie befindet.
Die Aufsichtsperson unter Tage
lie aus den im vorherigen Absat:
‚orgesehenen Gründen über Tagt
'‚erlegt wird. wird in eine Kategori«
ingestuft, die ihrer neuen Beschäf-
igung entspricht: ist sie jedoch sei
„ehr als drei Jahren als Aufsichts-
ıjerson unter Tage fest ange
tellt, so kann ihr Gehalt in keinen
"alle niedriger sein als das Gehal.
ler Kategorien IV, V, VI, VII, VIN
ıber Tage, je nach dem sie re-
»sektiv in der Kategorie I, II, III, IV
er V unter Ta ge eingestuft war
Die im obigen Absatz angeführte
/oraussetzung einer _dreijähriger:
*itigkeit als Aufsichtsperson unteı
)age ist nicht erforderlich bei Auf:
jichtspersenen, die auf Grund eine:
3Zetriebsunfalles eine Dauerrente vor
nehr als 50 Prozent erhalten.
Die in den drei obigen Absätzen
‚;orgesehenen Maßnahmen haber
reine rückwirkende Kraft und kom:
nen mit dem Tage der Bestätigunt
lieses Statuts in Anwendung
a) Ingenieure ung Gleich-
gestellte
Der Aufstieg der Ingenieure er
'olgt durch Auswahl auf Grund deı
Zeurteilung ihrer Dienstvorgeseliz
‚en. Die ausgeübte Tätigkeit ist hier-
»xC) auch zu berücksichtigen.
Übt ein Ingenieur eine bestimmte
"unktion aus, So hat grundsätzlich
ı1ach sechs Monaten die Einstufung
n die mit dieser Funktion überein-
;timmende Gehaltsklasse — soweit
Jiese Gehaltsklasse höher als die
ısherige liegt — zu erfolgen. Diese
3estimmung findet auf vertretungs-
veise ausgeübte Funktionen keine
\nwendung.
Die Ingenieure der Klasse I, 11
II und IV rücken in die nächst-
)öhere Klasse auf, wenn sie 12 Stu-
'en in derselben Klasse zurückge-
egt haben. Die Regie behält sich
edoch vor, einem Ingenieur und be-
;oonders für jene der Klasse IV, de-
‚en Dienstleistungen eindeutig un-
er dem Durchschnitt liegen, ‚diesen
Aindestaufstieg zu verweigern. Fer-
ıjer verpflichtet dieser Aufstieg nach
iem Dienstalter nicht, dem Betref-
enden die im allgemeinen dieser
ıeuen Gehaltsklasse entsprechende
"unktion anzuvertrauen.
Zum Ingenieur en Chef oder In-
pecteur en Chef oder zu einem hö-
ıcren Dienstgrag können nur Inge-
äueure oder Inspecteure ernannt
verden, wenn sie mindestens acht
‘ahre in ihrem Fach und davon drei
'ahre in leitender Stellung oder
;iner gleichwertigen Funktion ab-
‚eleistet hahen.
Artikel 16
Folgende Lohnzuschläge, Entschäa
ligungen oder Prämien werden ge
vährt:
a) Dienstalterszuschläge für. Arbeı-
ter, das Aufsichispersonal, Tech-