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tahlungen jendein der angedeuketen Hohe monatlich in qus
undijcher Rahrung an die Reparationsbank vorzunehmen.
die Jahreszahlungen besftehen qaus zwei Teilen: einer festen
inderänderlichen Jahressumme von 660 Millionen Reichs
maik, die unbedingt zu zahlen ist, und dem sogenannten „ge
chutzten“ Restteils In diesem bedingten Teil der Jahres
ahlüngen befinden sich auch die Sachlieferungen. Die Sach-
eferungen sind nur noch für die Dauer von 10 Jahren vor⸗
8 und beginnen im ersten Jahre mit 750 Millionen
AM. um sich dann jährlich um 50 Millionen RM. zu ver⸗—
nindern und im elften Jahre mit 300 Millionen RM. auf-
zuhören. Die künftigen Zahlungen nach dem Voung-Plan
werden, wenn er von den Politikern angenommen werden
ollte, von der Reichsbahn und vom Reichshaushalt ganz be—⸗
zlichen werden müssen. Die Reichsbahn ist eigentümlicher
weise nach wie vor für die Verzinsung und Tilgung der
Reparationsobligationen mit jährlich 660 Millionen RM.
aftbar, in Zukunft allerdings in der Form einer deutschen
Steuer unter Fortfall der Obligationen und der Beiteiligung
bon Ausländern an der Bahnverwaltung. Der Restbetrag,
der also dem sogenannken „geschützten“ Teil enlspricht, ist
aus Reichshaushaltsmitteln zu zahlen. Der Sachverständigen-
pusschufz hat vorgeschlagen, alle noch bestehenden Konkrollen,
Sacherheiten, Pfänder oder Belastungen fortfallen zu lassen,
venn die Reichsregietung die Uebernahme der im Voung-
Plan vorgesehenen Verpflichtungen erklärt. Allerdings
bleiben zwei Ausnahmen bestehen, und zwar die schon ge—
nannte Belastung der Reichsbahn und die Verpfändung der
Zolle und bestimmter Verbrauchssteuern.
In dem Plan sind einige Sicherheitsvenlile eingebaut wor ·
en, die beüsetwaigen auflretenden wirtschaftlichen Schwierig-
eilen in Deufschland Erleichte rungen bringen sollen. Es sind
otfalls vorgesehen Transfer und auch ein Zahlungsaufschub.
Dder Transferaufschud ist für höchstens zwei Jahre zulässig.
Autzer den für die Ueberiragungsschwierigkeilen vorgesehenen
ẽ?rleichterungen sollen aber auch solche notfalls für die innere
Aufbringung geschaffen werden. Die deutsche Vegietung hat
das Recht, von sich aus Zahlungsaufschub zu verlangen, wenn
er Transferaufschub bereits ein Jahr in Kraft gewesen ist.
Sollfen diese kurz angedeuteten, zur Behebung vorüber-
gehender Spannung eingeschalteten Siche rheits dentile nicht
usreichen, dann kann die deutsche Regietung jederzeit den
Regierungen der Gläubigerländer und der „Bank für inter
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zu dem Schlufse gekommen, daßz die Währung und das Wirt;
chaftsleben Deuischlands durch den leilweisen oder vollstän⸗
digen Transfer des aufschiebbaren (geschützten), Teil det An—
auitäten ernstlich in Gefahr gebracht werden könnten .. .
Die se sogenannke „Siche rheinsklausel“ hat immerhin einige
Bedeutung.
Die groͤßen deutschen Unternehmerorganisationen, 3. B.
der „Deutsche Industrie und Handelstag“, der „Reichsver-
dand der deutschen Industrie“ und der „Reichsverband des
duischen Grotze und Ueberseehandels“ drücken sich in der
Beutteilung des Boung-Planes sehr vorsichtig agqus. Man
kann aber zwischen den Zeilen lesen, daß sie anscheinend im
Hrunde doch bereit sind, den Plan anzunehmen, wenn mit
seiner Annahme die Gesamtliquidierung des Krieges in poli⸗
ischem Sinne verbunden würde, d. h. daß dabei der deulsche
Boden srei wird von der Besatzung und daßz Deutschland
handelspolitisch gegenüber anderen Mächten nirgends mehr
anterschiedlich behandelt wird. Bei dieser Gelegenheit lassen
die grofzen Unternehmerverbände, wenn auch verschleiert, er
kennen, db wie sie sagen, „die Wirtschafts-, Finanz- und
Sogialpolitik auf die Steigerung der Produktivität gerichtet
veiden muß“. Damit meinen sie eine Ermäßigung der
Steuer für sich, eine Lochkerung der lohnpolitischen Bindung
uind die Reformierung' der Arbeitsloie nversicherung nach
hrem Wunsch und Willen.
Die Arbeiterschaft hat sich nüchtern zu fragen: Bedeuket
die in Paris etfolgle Reuregelung der Tribulzahlungen
gegenüber dem Dawes-Plan einen Fortschritt oder Rück.
chritt? Es besteht kein Zweifel, daß der VoungPlan gegen-
über dem Dawes-Plan, wenn man die Dinge rein finanziell
betrachtet, einen Fortschritt für uns darstellt. Wir wissen
letzt, was wir zu zahlen haben, und die übrige Welt auch
Ddas bedeutet für Deutschland, über dem bisher das Da—
noklesschwert volliger Ungewisßheit schwebte eine Stärknno
xsKrediis.
Die Beseitigung des Wohlstandsindexes, der das Auf—
lühen der deutschen Wirkschaft gewissermaßen mit einer
Strafe, d. h. mit höheren Zahlungen belegte, hat einige Be—
deulung. Ddie Entlastung der Industrie von den jährlich rund
00 Millionen, die für die fünf Milliarden-Hypothek an
Ay und Amorkisationen zu leisten waren, gibt der In—
ustne eine gewisse Erleichterung, und in den ersten zehn
dahren stehen die Annuitäten unkter 2000 Millionen RM.
während der Dawes-Plan 2500 Millionen RM. ohne den
Wohlstandsinder bisher vorsah. Der Voung-Plan kennt
uch keine Kontrollinstanzen der Oläubiger mehrt. Er be—
eitigt die Eisenbahnschuldverschreibungen, ebenso auch die
zIndustrie obligaltionen und hebt auch im wesentlichen die Ver—
pfändung der Verbrauchsabgaben auf. Allerdings ist der
Transseischutz gegenübet dem Dawes-Plan gelockert, was
mmerhin nicht unbedenklich ist. Die Einrichtung eines
Worid Clearing-House“ oder einer Weltbank, die in ge—
chäftsmäßiger Weise die gegenseitigen Zahlungen und
Ueberweisungen der Schulden und Kriegstribute regelt und
geeignet ist, die ungeheuren Schwankungen der Valutakurse
uszugleichen, ift immerhin besset als die politischen Kontroll-
kommissionen des Dawes-Planes und das jetige Durcheinan-
der in der Diskon!gebarung der Jenktral-Notenbanken.
Bel der Beurteilung des Voung-Planes ist noch zu sagen,
daßz er bestimmt nicht das endgülfige und letzte Wort in der
gesamten Tributregelung darstellt. Seine Väter haben klar
rzrhannt, daßz sie unker politischer Beeinflussung den Plan
aufgestellt haben. Sie sagen selbst an einer Stelle in ihrem
Besicht: „Wir haben aber ebenso wie unsere Vorgänger
neststeilen müssen, daß politische Faktoten notwendigerweise
gewisse Orenzen setzen, innerhalb deren die Lösung gefunden
verden mußzte, wenn die Annahme unserer Vorschläge sichet
ein sollte. Wir mußzten daher unsere Entschließung nicht
aur auf wirkschaftliche, sondern in gewissem Umsange auch
auf politische Etwä— * gründen.“ Daraus kann man
ichließen, dg auch ze orschlag nicht die endgültige Lösung
ein wird. Er ist ebenso wie der Dawes-Plan lediglich ein
xkrperiment. Sein schliefzliches Schicksal wird ganz sicherlich
gegebener Zeit politisch entschie den werden. Denn es er⸗
.n ⸗ↄ vailiae Unmöqlichkeit. daß ein Voll heinnb⸗
„Der Saar⸗Bergknapper
30 Jahre lang, also mehrere Generationen hindurch, Kriegs—
ribute leisten soll. Ebenso erscheint es als unmoglich, daß
ich Amerika 6 Jahre von den Engländern, Franzrsen, Ita—
enern usw. Schulden zahlen lassen kann, die absolut unöko
omischer Natur sind.
Die deutschen Arbeiter werden selbstverständlich überall
sort, wo sich aussichtsreiche Bestrebungen zeigen, eine Er.
eichterung der Zahlung der unerhörten Kriegstribuke zu er.
eichen, kräftig mitarbeilen. Wogegen sie sich aber jeht schon
oehren müssen, sind Bestrebungen der Unternehmer und auch
et übrigen bdürgerlichen Welt, die Lasten des Voung
Rummer 33.
Planes mit einer Verschlechterung der ohnehin sehr ge—⸗
drückten Lebenslage der Arbeiter bzw. der Sozialpolitik aus
gleichen zu wollen. Dazu liegt auch absolut keine Veran—
assung vor. Die deutschen Gewerkschaften, insonderheit die
christlͤchen Gewerkschaften, werden solchen Bestrebungen,
wo immer sie sich zeigen, enkgegenzutreten wissen. Die Ab—
wehr der scharfmacherigen Bestrebungen allein genügt aber
keineswegs, sondern die Arbeiterschast muß fordern, daßz die
rei werdenden Beträge zur Hebung ihres Lebensstandärds
ind zur Verbesserung der viel zu niedrigen Invalidenrente
henutzt werden.“ 3e ntralblatt.)
* b 4 —
Knappfthaftliches — Sozialversicherung
jĩ tü sfälle, in d der Kranke nicht od i
— ͤher den Rechlszug erge —8 —8 e
s der Krunlen⸗ und Penstonserficheruns gilfe, Abfindung, Unkosten des Verfahrens
beim bunr⸗Kuuppschustsbetein
WVon Regierungsral A. Warlin.
Der Rechtszug im Knappschaftsrecht zeigt nicht die klar«
lebersicht und systematische Regeling wie in der übrigen
zozialversicherung. Außerdem hat er Eigenarten, die auf
indern Gebieten der Sozialversicherung unbekannt sind. Zur
tUarstellung soll der Rechtszug zunächst in der Krankenver
icherung dann in der VPensßonsversicherung dargestell
derden.
B. Pensionsversicherung
Ueber Anträge auf die aus der Pensionskasse zu gewäh⸗
enden Leistungen sowie über die Anträge auf Invaliditäts-
rklärung entscheidet ein Geschäftsausschuß. Seine Ent—
cheidungen gelten als Urteile erster Instanz. Hinsichtlich
hrer Form und Rechtskraft gilt das unter „Krankenver-
icherung“ zu den Urteilen des Geschäftsausschusses bereits
Sesagte. Ueber das Mitgliedsverhältnis zur Pensionskasse
ind die zu dieser zu entrichtenden Beiträge entscheidet die
Verwaltung. Hiergegen kann die Entscheidung des Ge—
chäftsausschusses angerufen werden, sonst wird die Verwal⸗
ungsentscheidung wie in der Krankenversicherung unan-
echtbar. Ihr rechtlicher Charakter ist derselbe wie in der
rankenversicherung. Gegen diese Enlscheidungen ist Be—
rufung an das Knappschaftsoberversicherungsamt in Saar-
)rücken zulässig. Im 8 70 des K. G. sind als berufungsfähig
ur die Entscheidungen über die in den 88 56 Abs. 1 Satz 3
ind 57 Abs. 1 genannten Angelegenheiten bezeichnet. Nach
dem Worklaut des Gesetzes müßten demnach die Enktschei-
hungen über das Mitgliedsverhältnis zur Pensionskasse und
die zu dieser zu entrichtenden Beiträge nach Abs. 3 des 8 70
K. G. durch Beschwerde beim Oberbergamt angefochten
werden. Seinbrink weist in seinem Kommentar zum Knapp-
chaftsgesetz mit Recht auf den Widerspruch einer solchen
Workauslegung hin. Es könne mit Bestimmtheit angenom-
nen werden, daß das aus dem Wortklaut des Gesetzes ge⸗
folgerle Ergebnis der Absicht des Gesetzgebers nicht ent
preche, sondern lediglich auf einem Redaklionsfehler beruhe.
Ib dies aber gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes genüge,
um die Zulässigkeit des schiedsgerichllichen Verfahrens an-
zunehmen, sei zweifelhaft. Das Landesversicherungsamt halt
m Anschlufßz an die ständige Rechtsprechung des Ober⸗
schiedsgerichts bereits in mehreren Entscheidungen dieser
Art die Zulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens bejaht.
Im Gegensatz zur Krankenversicherung sind alle im schieds⸗
gerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen über
Ansprüche gegen die Pensionskasse revisionsfähig. Die Re—
oisionsfähigkeit stützt sich aber auch hier nur auf die bereits
bor angegebenen Revisionsgründe. Bei Einlegung der Ro—
bision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder die
unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Ver-
stoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die be—
haupteten Mängel des Verfahrens bestehen. Diese Bestim-
mung hat jedoch nur deklarakorischen Wert. Ihre Nichkbe⸗
achtung hat für den Revisionskläger keine sachlichen Nach-
eile zur Folge.
Rechlskräftig gewordeae Entscheidungen auf dem Gebiere
des Knappschaftsrechts können nur im Wiederaufnahme⸗
derfahren durch Richtigkeits- und Restitutionsklage ange—
ochlen werden. Für dieses Verfahren gelten nicht die im
vesentlichen gleichlauktenden Bestimmungen der 88 1722 bis
1734 der Reichsversicherungsordnung, sondern die 8 578
vis 591 der Zivilprozeßordnung
A. Krankenversicherung
Bei Streit über die Leistungen der Krankenversicherung,
ber das Mitgliedsverhältnis zur Krankenkasse und die zu
ieser zu entrichtenden Beiträge entscheidet die Verwaltung
diese ist verpflichtet, über alle Ansprüche und sonstigen strei
igen Rechtsverhältnisse der vorstehenden Art einen schrift
ichen Bescheid zu erkeilen. Bei Krankenkassenleistungen,
ür die Krankenscheine ausgestellt werden, gelten die von
en zuständigen Organen auf diese gesetzten, datierken und
interzeichneten Vermerke als Bescheid. Die Bescheide müs⸗
en eine Rechtsbelehrung enthalten, das heißt, sie müssen
rkennen lassen, welches Rechtsmittel gegen den Bescheid
ingelegt werden kann, bei welcher Behörde und innerhalb
velcher Frist. Abweichend von der Krankenversicherung der
Reichsversicherungsordnung sind die Bescheide der Verwal.
ung des Saarknappschaftsvereins der Rechtskraft fähig
Nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Verwal
ungsbescheides wird dieser unanfechtbar (K 59 K. G.). Die
Bescheide der Krankenkassen der Reichsversicherungsord⸗
iung sind der Rechtskraft nicht fähig. Innerhalb der Ver—
ährungsfrist des 8 223 der Reichsversicherungsordnung
zann gegen diese Bescheide jederzeit Antrag auf Entschei-
zung beim Versicherungsamt gestellt werden. Diefe Kasser
»önnen auch ihre Entschließungen, falls eine irrtümliche
Feststellung erfolgt ist, jederzeit, vorbehaltlich der Verjäh
ung, zu ungunsten des Versicherken wieder ändern. Hat die
anappschaftsverwaltung einmal eine Leistung festgesetzt und
em Antkragsteller zugestellt, so kann sie dieselbe nicht mehr
einseitig zu ungunsten des Versicherten ändern. Das ergibl
ich aus der relativen Rechtskraft des Bescheides, der den
bersicherungsträger nach Zustellung an die einmalig gektrof
ene Feststellung bindet. Das Fehlen des Rechtsmittel.
inweises oder sonstige Mängel in der Form des zugestellter
Bescheides beeinträchtigen seine relaktive Rechtskraftwirkung
icht. Eine Zurücknahme des zugestellten Bescheides unte
Verzicht auf die Rechtskraftwirkung zwecks Erkeilung eines
ünstigeren Bescheides ist jederzeit zulässig. Bescheiden, die
zeine oder eine mangelhafte Rechtsbelehrung enthalten
lommt eine Rechktskraftwirkung dem Versicherken gegen
iber nicht zu. Gegen die vorgenannten Bescheide der Ver—
valtung kann binnen einem Wonat die Entscheidung des
uständigen Geschäftsausschusses angerufen werden. Die
entscheidungen dieses Ausschusses gelten in formeller und
achlicher Hinsicht als Urteile erster Instanz. Auch für sie gilf
her Grundsatz der relativen Rechtskraft. Sie müssen, wie
hie Entscheldungen der Versicherungsämter, die Bezeichnung
»es Rechtsmittels, der Rechtsmitkelfrist und der für das
Rechtsmittel zuständigen Behörde enthalten. Die Entschei—
zungen des Geschäftsausschusses sind nur mit dem Rechts-
nittel der Berufung beim Knappschaftsoberversicherungsam
n Saarbrücken gemäß 8 70 Abs. 2 K. G. binnen einem Wo—
nale anfechtbar. Die Urteile des Knappschaftsoberversiche
rungsamts enthalten keine Rechtsbelehrung. Das gegen
diese Urteile allein zulässige Rechtsmittel ist die Revision
die innerhalb eines Monates beim Landesversicherungsam
in Saarlouis einzulegen ist. Im allgemeinen erfolgt die Re
isionseinlegung durch Einreichung einer Revisionsschrift,
zie die Revisionsgründe enthalten soll. Sie kann auch zu
Protokoll des Landesversicherungsamtes, des Oberversiche⸗
ungsamtes, einer andern amtlichen Stelle oder eines
nappschaftsorganes erklärt werden. Als Revisionsgründe
selten die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung
es bestehenden Rechts, Verftoß gegen den klaren Inhalf
»er Akten oder wesentliche Mängel des Feststellungsver
ahrens. Bei einer Rechtsverlehung oder beim Verstoß
gegen den klaren Akteninhalt ist die Revision nur dann be
dründet, wenn die Entscheidung auf der Rechtsverletzung
»der dem Aktenverftoß beruht. Nicht für alle Streitigkeiten
der vorgenannten Art ist die Revision zulässig. Sie ist ge—
nätz 8 82 des K. G. ausgeschlossen, wenn es sich um eine
Ztreitigkeit über das Mitgliedsverhältnis zur Krankenkasse
»der die zu dieser Kasse zu entrichtenden Beiträge handelt,
ernet bei Leistungsansprüchen, wenn Streit befteht über die
353h- dee Aranben- Kaufa- 6der Sterheoeldegc- Untef
Auszug aus der Riederschrift über die
Sitzung des Knappschaftsvorstandes
am 24. 3uli 1929
Die Verwaltung gibt Kenntnis von dem Erlaß des neuen
Keichsgesetzes bett. Aenderung der Leistungen der Invaliden
»ersicherung mit Wirkung ab 1. Oktober ds. Is. mit dem
Zinzufügen, daß diese Abänderung auch auf die Invaliden
entenleistungen des Saarknappschaftsvereins Anwendung
zu finden hat, da sich die Rentenleistungen auf Orund der
Beitrogszeiten vor dem 1. 4. 1922 nach den deuischen resch⸗
zesetzlichen Bestimmungen zu richten haben.
Das Gesetz bringt einmal Une Berücksichtigung aller Hin—
erbliebenen von früheren Versicherkten, die bisher noch un—
»erücksichtigt geblleben sind, des weiteren eine Erhöhung der
Steigerungssätze um etwa 15 Prozent.
Für die Durchführung der Abänderung der Leistungen sind
roch Verhandlungen mit der Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz erforderlich. Es scheint auf seden Fall fraglich
zu sein, ob die Leistungserhöhung schematisch durchgeführ
werden kann, wahrscheinlich müssen
ernent sämtliche Invalidenrenlen durchgerechnet werden.
ZIu diesen Umrechnungsarbeiten kritt noch die Umrechnung
des saarländischen Anteils der Invalidenrenten auf Grund
der zu erwartenden neuen Verordnung betreffend Invaliden—
dersicheung.
Die Verwaltung hoffte, das zur Erledigung der auf Grunt
der Heidelberger Abrede erforderlichen Umrechnung einge
ellte Personoal nach Beendigung dieser Arbeiken wieder
zntlassen zu können Die nen hinznuoekommenen Umrtech