Full text: Der Saarbergknappe (10 [1929])

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tahlungen jendein der angedeuketen Hohe monatlich in qus 
undijcher Rahrung an die Reparationsbank vorzunehmen. 
die Jahreszahlungen besftehen qaus zwei Teilen: einer festen 
inderänderlichen Jahressumme von 660 Millionen Reichs 
maik, die unbedingt zu zahlen ist, und dem sogenannten „ge 
chutzten“ Restteils In diesem bedingten Teil der Jahres 
ahlüngen befinden sich auch die Sachlieferungen. Die Sach- 
eferungen sind nur noch für die Dauer von 10 Jahren vor⸗ 
8 und beginnen im ersten Jahre mit 750 Millionen 
AM. um sich dann jährlich um 50 Millionen RM. zu ver⸗— 
nindern und im elften Jahre mit 300 Millionen RM. auf- 
zuhören. Die künftigen Zahlungen nach dem Voung-Plan 
werden, wenn er von den Politikern angenommen werden 
ollte, von der Reichsbahn und vom Reichshaushalt ganz be—⸗ 
zlichen werden müssen. Die Reichsbahn ist eigentümlicher 
weise nach wie vor für die Verzinsung und Tilgung der 
Reparationsobligationen mit jährlich 660 Millionen RM. 
aftbar, in Zukunft allerdings in der Form einer deutschen 
Steuer unter Fortfall der Obligationen und der Beiteiligung 
bon Ausländern an der Bahnverwaltung. Der Restbetrag, 
der also dem sogenannken „geschützten“ Teil enlspricht, ist 
aus Reichshaushaltsmitteln zu zahlen. Der Sachverständigen- 
pusschufz hat vorgeschlagen, alle noch bestehenden Konkrollen, 
Sacherheiten, Pfänder oder Belastungen fortfallen zu lassen, 
venn die Reichsregietung die Uebernahme der im Voung- 
Plan vorgesehenen Verpflichtungen erklärt. Allerdings 
bleiben zwei Ausnahmen bestehen, und zwar die schon ge— 
nannte Belastung der Reichsbahn und die Verpfändung der 
Zolle und bestimmter Verbrauchssteuern. 
In dem Plan sind einige Sicherheitsvenlile eingebaut wor · 
en, die beüsetwaigen auflretenden wirtschaftlichen Schwierig- 
eilen in Deufschland Erleichte rungen bringen sollen. Es sind 
otfalls vorgesehen Transfer und auch ein Zahlungsaufschub. 
Dder Transferaufschud ist für höchstens zwei Jahre zulässig. 
Autzer den für die Ueberiragungsschwierigkeilen vorgesehenen 
ẽ?rleichterungen sollen aber auch solche notfalls für die innere 
Aufbringung geschaffen werden. Die deutsche Vegietung hat 
das Recht, von sich aus Zahlungsaufschub zu verlangen, wenn 
er Transferaufschub bereits ein Jahr in Kraft gewesen ist. 
Sollfen diese kurz angedeuteten, zur Behebung vorüber- 
gehender Spannung eingeschalteten Siche rheits dentile nicht 
usreichen, dann kann die deutsche Regietung jederzeit den 
Regierungen der Gläubigerländer und der „Bank für inter 
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zu dem Schlufse gekommen, daßz die Währung und das Wirt; 
chaftsleben Deuischlands durch den leilweisen oder vollstän⸗ 
digen Transfer des aufschiebbaren (geschützten), Teil det An— 
auitäten ernstlich in Gefahr gebracht werden könnten .. . 
Die se sogenannke „Siche rheinsklausel“ hat immerhin einige 
Bedeutung. 
Die groͤßen deutschen Unternehmerorganisationen, 3. B. 
der „Deutsche Industrie und Handelstag“, der „Reichsver- 
dand der deutschen Industrie“ und der „Reichsverband des 
duischen Grotze und Ueberseehandels“ drücken sich in der 
Beutteilung des Boung-Planes sehr vorsichtig agqus. Man 
kann aber zwischen den Zeilen lesen, daß sie anscheinend im 
Hrunde doch bereit sind, den Plan anzunehmen, wenn mit 
seiner Annahme die Gesamtliquidierung des Krieges in poli⸗ 
ischem Sinne verbunden würde, d. h. daß dabei der deulsche 
Boden srei wird von der Besatzung und daßz Deutschland 
handelspolitisch gegenüber anderen Mächten nirgends mehr 
anterschiedlich behandelt wird. Bei dieser Gelegenheit lassen 
die grofzen Unternehmerverbände, wenn auch verschleiert, er 
kennen, db wie sie sagen, „die Wirtschafts-, Finanz- und 
Sogialpolitik auf die Steigerung der Produktivität gerichtet 
veiden muß“. Damit meinen sie eine Ermäßigung der 
Steuer für sich, eine Lochkerung der lohnpolitischen Bindung 
uind die Reformierung' der Arbeitsloie nversicherung nach 
hrem Wunsch und Willen. 
Die Arbeiterschaft hat sich nüchtern zu fragen: Bedeuket 
die in Paris etfolgle Reuregelung der Tribulzahlungen 
gegenüber dem Dawes-Plan einen Fortschritt oder Rück. 
chritt? Es besteht kein Zweifel, daß der VoungPlan gegen- 
über dem Dawes-Plan, wenn man die Dinge rein finanziell 
betrachtet, einen Fortschritt für uns darstellt. Wir wissen 
letzt, was wir zu zahlen haben, und die übrige Welt auch 
Ddas bedeutet für Deutschland, über dem bisher das Da— 
noklesschwert volliger Ungewisßheit schwebte eine Stärknno 
xsKrediis. 
Die Beseitigung des Wohlstandsindexes, der das Auf— 
lühen der deutschen Wirkschaft gewissermaßen mit einer 
Strafe, d. h. mit höheren Zahlungen belegte, hat einige Be— 
deulung. Ddie Entlastung der Industrie von den jährlich rund 
00 Millionen, die für die fünf Milliarden-Hypothek an 
Ay und Amorkisationen zu leisten waren, gibt der In— 
ustne eine gewisse Erleichterung, und in den ersten zehn 
dahren stehen die Annuitäten unkter 2000 Millionen RM. 
während der Dawes-Plan 2500 Millionen RM. ohne den 
Wohlstandsinder bisher vorsah. Der Voung-Plan kennt 
uch keine Kontrollinstanzen der Oläubiger mehrt. Er be— 
eitigt die Eisenbahnschuldverschreibungen, ebenso auch die 
zIndustrie obligaltionen und hebt auch im wesentlichen die Ver— 
pfändung der Verbrauchsabgaben auf. Allerdings ist der 
Transseischutz gegenübet dem Dawes-Plan gelockert, was 
mmerhin nicht unbedenklich ist. Die Einrichtung eines 
Worid Clearing-House“ oder einer Weltbank, die in ge— 
chäftsmäßiger Weise die gegenseitigen Zahlungen und 
Ueberweisungen der Schulden und Kriegstribute regelt und 
geeignet ist, die ungeheuren Schwankungen der Valutakurse 
uszugleichen, ift immerhin besset als die politischen Kontroll- 
kommissionen des Dawes-Planes und das jetige Durcheinan- 
der in der Diskon!gebarung der Jenktral-Notenbanken. 
Bel der Beurteilung des Voung-Planes ist noch zu sagen, 
daßz er bestimmt nicht das endgülfige und letzte Wort in der 
gesamten Tributregelung darstellt. Seine Väter haben klar 
rzrhannt, daßz sie unker politischer Beeinflussung den Plan 
aufgestellt haben. Sie sagen selbst an einer Stelle in ihrem 
Besicht: „Wir haben aber ebenso wie unsere Vorgänger 
neststeilen müssen, daß politische Faktoten notwendigerweise 
gewisse Orenzen setzen, innerhalb deren die Lösung gefunden 
verden mußzte, wenn die Annahme unserer Vorschläge sichet 
ein sollte. Wir mußzten daher unsere Entschließung nicht 
aur auf wirkschaftliche, sondern in gewissem Umsange auch 
auf politische Etwä— * gründen.“ Daraus kann man 
ichließen, dg auch ze orschlag nicht die endgültige Lösung 
ein wird. Er ist ebenso wie der Dawes-Plan lediglich ein 
xkrperiment. Sein schliefzliches Schicksal wird ganz sicherlich 
gegebener Zeit politisch entschie den werden. Denn es er⸗ 
.n ⸗ↄ vailiae Unmöqlichkeit. daß ein Voll heinnb⸗ 
„Der Saar⸗Bergknapper 
30 Jahre lang, also mehrere Generationen hindurch, Kriegs— 
ribute leisten soll. Ebenso erscheint es als unmoglich, daß 
ich Amerika 6 Jahre von den Engländern, Franzrsen, Ita— 
enern usw. Schulden zahlen lassen kann, die absolut unöko 
omischer Natur sind. 
Die deutschen Arbeiter werden selbstverständlich überall 
sort, wo sich aussichtsreiche Bestrebungen zeigen, eine Er. 
eichterung der Zahlung der unerhörten Kriegstribuke zu er. 
eichen, kräftig mitarbeilen. Wogegen sie sich aber jeht schon 
oehren müssen, sind Bestrebungen der Unternehmer und auch 
et übrigen bdürgerlichen Welt, die Lasten des Voung 
Rummer 33. 
Planes mit einer Verschlechterung der ohnehin sehr ge—⸗ 
drückten Lebenslage der Arbeiter bzw. der Sozialpolitik aus 
gleichen zu wollen. Dazu liegt auch absolut keine Veran— 
assung vor. Die deutschen Gewerkschaften, insonderheit die 
christlͤchen Gewerkschaften, werden solchen Bestrebungen, 
wo immer sie sich zeigen, enkgegenzutreten wissen. Die Ab— 
wehr der scharfmacherigen Bestrebungen allein genügt aber 
keineswegs, sondern die Arbeiterschast muß fordern, daßz die 
rei werdenden Beträge zur Hebung ihres Lebensstandärds 
ind zur Verbesserung der viel zu niedrigen Invalidenrente 
henutzt werden.“ 3e ntralblatt.) 
* b 4 — 
Knappfthaftliches — Sozialversicherung 
jĩ tü sfälle, in d der Kranke nicht od i 
— ͤher den Rechlszug erge —8 —8 e 
s der Krunlen⸗ und Penstonserficheruns gilfe, Abfindung, Unkosten des Verfahrens 
beim bunr⸗Kuuppschustsbetein 
WVon Regierungsral A. Warlin. 
Der Rechtszug im Knappschaftsrecht zeigt nicht die klar« 
lebersicht und systematische Regeling wie in der übrigen 
zozialversicherung. Außerdem hat er Eigenarten, die auf 
indern Gebieten der Sozialversicherung unbekannt sind. Zur 
tUarstellung soll der Rechtszug zunächst in der Krankenver 
icherung dann in der VPensßonsversicherung dargestell 
derden. 
B. Pensionsversicherung 
Ueber Anträge auf die aus der Pensionskasse zu gewäh⸗ 
enden Leistungen sowie über die Anträge auf Invaliditäts- 
rklärung entscheidet ein Geschäftsausschuß. Seine Ent— 
cheidungen gelten als Urteile erster Instanz. Hinsichtlich 
hrer Form und Rechtskraft gilt das unter „Krankenver- 
icherung“ zu den Urteilen des Geschäftsausschusses bereits 
Sesagte. Ueber das Mitgliedsverhältnis zur Pensionskasse 
ind die zu dieser zu entrichtenden Beiträge entscheidet die 
Verwaltung. Hiergegen kann die Entscheidung des Ge— 
chäftsausschusses angerufen werden, sonst wird die Verwal⸗ 
ungsentscheidung wie in der Krankenversicherung unan- 
echtbar. Ihr rechtlicher Charakter ist derselbe wie in der 
rankenversicherung. Gegen diese Enlscheidungen ist Be— 
rufung an das Knappschaftsoberversicherungsamt in Saar- 
)rücken zulässig. Im 8 70 des K. G. sind als berufungsfähig 
ur die Entscheidungen über die in den 88 56 Abs. 1 Satz 3 
ind 57 Abs. 1 genannten Angelegenheiten bezeichnet. Nach 
dem Worklaut des Gesetzes müßten demnach die Enktschei- 
hungen über das Mitgliedsverhältnis zur Pensionskasse und 
die zu dieser zu entrichtenden Beiträge nach Abs. 3 des 8 70 
K. G. durch Beschwerde beim Oberbergamt angefochten 
werden. Seinbrink weist in seinem Kommentar zum Knapp- 
chaftsgesetz mit Recht auf den Widerspruch einer solchen 
Workauslegung hin. Es könne mit Bestimmtheit angenom- 
nen werden, daß das aus dem Wortklaut des Gesetzes ge⸗ 
folgerle Ergebnis der Absicht des Gesetzgebers nicht ent 
preche, sondern lediglich auf einem Redaklionsfehler beruhe. 
Ib dies aber gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes genüge, 
um die Zulässigkeit des schiedsgerichllichen Verfahrens an- 
zunehmen, sei zweifelhaft. Das Landesversicherungsamt halt 
m Anschlufßz an die ständige Rechtsprechung des Ober⸗ 
schiedsgerichts bereits in mehreren Entscheidungen dieser 
Art die Zulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens bejaht. 
Im Gegensatz zur Krankenversicherung sind alle im schieds⸗ 
gerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen über 
Ansprüche gegen die Pensionskasse revisionsfähig. Die Re— 
oisionsfähigkeit stützt sich aber auch hier nur auf die bereits 
bor angegebenen Revisionsgründe. Bei Einlegung der Ro— 
bision ist anzugeben, worin die Nichtanwendung oder die 
unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Ver- 
stoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die be— 
haupteten Mängel des Verfahrens bestehen. Diese Bestim- 
mung hat jedoch nur deklarakorischen Wert. Ihre Nichkbe⸗ 
achtung hat für den Revisionskläger keine sachlichen Nach- 
eile zur Folge. 
Rechlskräftig gewordeae Entscheidungen auf dem Gebiere 
des Knappschaftsrechts können nur im Wiederaufnahme⸗ 
derfahren durch Richtigkeits- und Restitutionsklage ange— 
ochlen werden. Für dieses Verfahren gelten nicht die im 
vesentlichen gleichlauktenden Bestimmungen der 88 1722 bis 
1734 der Reichsversicherungsordnung, sondern die 8 578 
vis 591 der Zivilprozeßordnung 
A. Krankenversicherung 
Bei Streit über die Leistungen der Krankenversicherung, 
ber das Mitgliedsverhältnis zur Krankenkasse und die zu 
ieser zu entrichtenden Beiträge entscheidet die Verwaltung 
diese ist verpflichtet, über alle Ansprüche und sonstigen strei 
igen Rechtsverhältnisse der vorstehenden Art einen schrift 
ichen Bescheid zu erkeilen. Bei Krankenkassenleistungen, 
ür die Krankenscheine ausgestellt werden, gelten die von 
en zuständigen Organen auf diese gesetzten, datierken und 
interzeichneten Vermerke als Bescheid. Die Bescheide müs⸗ 
en eine Rechtsbelehrung enthalten, das heißt, sie müssen 
rkennen lassen, welches Rechtsmittel gegen den Bescheid 
ingelegt werden kann, bei welcher Behörde und innerhalb 
velcher Frist. Abweichend von der Krankenversicherung der 
Reichsversicherungsordnung sind die Bescheide der Verwal. 
ung des Saarknappschaftsvereins der Rechtskraft fähig 
Nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Verwal 
ungsbescheides wird dieser unanfechtbar (K 59 K. G.). Die 
Bescheide der Krankenkassen der Reichsversicherungsord⸗ 
iung sind der Rechtskraft nicht fähig. Innerhalb der Ver— 
ährungsfrist des 8 223 der Reichsversicherungsordnung 
zann gegen diese Bescheide jederzeit Antrag auf Entschei- 
zung beim Versicherungsamt gestellt werden. Diefe Kasser 
»önnen auch ihre Entschließungen, falls eine irrtümliche 
Feststellung erfolgt ist, jederzeit, vorbehaltlich der Verjäh 
ung, zu ungunsten des Versicherken wieder ändern. Hat die 
anappschaftsverwaltung einmal eine Leistung festgesetzt und 
em Antkragsteller zugestellt, so kann sie dieselbe nicht mehr 
einseitig zu ungunsten des Versicherten ändern. Das ergibl 
ich aus der relativen Rechtskraft des Bescheides, der den 
bersicherungsträger nach Zustellung an die einmalig gektrof 
ene Feststellung bindet. Das Fehlen des Rechtsmittel. 
inweises oder sonstige Mängel in der Form des zugestellter 
Bescheides beeinträchtigen seine relaktive Rechtskraftwirkung 
icht. Eine Zurücknahme des zugestellten Bescheides unte 
Verzicht auf die Rechtskraftwirkung zwecks Erkeilung eines 
ünstigeren Bescheides ist jederzeit zulässig. Bescheiden, die 
zeine oder eine mangelhafte Rechtsbelehrung enthalten 
lommt eine Rechktskraftwirkung dem Versicherken gegen 
iber nicht zu. Gegen die vorgenannten Bescheide der Ver— 
valtung kann binnen einem Wonat die Entscheidung des 
uständigen Geschäftsausschusses angerufen werden. Die 
entscheidungen dieses Ausschusses gelten in formeller und 
achlicher Hinsicht als Urteile erster Instanz. Auch für sie gilf 
her Grundsatz der relativen Rechtskraft. Sie müssen, wie 
hie Entscheldungen der Versicherungsämter, die Bezeichnung 
»es Rechtsmittels, der Rechtsmitkelfrist und der für das 
Rechtsmittel zuständigen Behörde enthalten. Die Entschei— 
zungen des Geschäftsausschusses sind nur mit dem Rechts- 
nittel der Berufung beim Knappschaftsoberversicherungsam 
n Saarbrücken gemäß 8 70 Abs. 2 K. G. binnen einem Wo— 
nale anfechtbar. Die Urteile des Knappschaftsoberversiche 
rungsamts enthalten keine Rechtsbelehrung. Das gegen 
diese Urteile allein zulässige Rechtsmittel ist die Revision 
die innerhalb eines Monates beim Landesversicherungsam 
in Saarlouis einzulegen ist. Im allgemeinen erfolgt die Re 
isionseinlegung durch Einreichung einer Revisionsschrift, 
zie die Revisionsgründe enthalten soll. Sie kann auch zu 
Protokoll des Landesversicherungsamtes, des Oberversiche⸗ 
ungsamtes, einer andern amtlichen Stelle oder eines 
nappschaftsorganes erklärt werden. Als Revisionsgründe 
selten die Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung 
es bestehenden Rechts, Verftoß gegen den klaren Inhalf 
»er Akten oder wesentliche Mängel des Feststellungsver 
ahrens. Bei einer Rechtsverlehung oder beim Verstoß 
gegen den klaren Akteninhalt ist die Revision nur dann be 
dründet, wenn die Entscheidung auf der Rechtsverletzung 
»der dem Aktenverftoß beruht. Nicht für alle Streitigkeiten 
der vorgenannten Art ist die Revision zulässig. Sie ist ge— 
nätz 8 82 des K. G. ausgeschlossen, wenn es sich um eine 
Ztreitigkeit über das Mitgliedsverhältnis zur Krankenkasse 
»der die zu dieser Kasse zu entrichtenden Beiträge handelt, 
ernet bei Leistungsansprüchen, wenn Streit befteht über die 
353h- dee Aranben- Kaufa- 6der Sterheoeldegc- Untef 
Auszug aus der Riederschrift über die 
Sitzung des Knappschaftsvorstandes 
am 24. 3uli 1929 
Die Verwaltung gibt Kenntnis von dem Erlaß des neuen 
Keichsgesetzes bett. Aenderung der Leistungen der Invaliden 
»ersicherung mit Wirkung ab 1. Oktober ds. Is. mit dem 
Zinzufügen, daß diese Abänderung auch auf die Invaliden 
entenleistungen des Saarknappschaftsvereins Anwendung 
zu finden hat, da sich die Rentenleistungen auf Orund der 
Beitrogszeiten vor dem 1. 4. 1922 nach den deuischen resch⸗ 
zesetzlichen Bestimmungen zu richten haben. 
Das Gesetz bringt einmal Une Berücksichtigung aller Hin— 
erbliebenen von früheren Versicherkten, die bisher noch un— 
»erücksichtigt geblleben sind, des weiteren eine Erhöhung der 
Steigerungssätze um etwa 15 Prozent. 
Für die Durchführung der Abänderung der Leistungen sind 
roch Verhandlungen mit der Landesversicherungsanstalt 
Rheinprovinz erforderlich. Es scheint auf seden Fall fraglich 
zu sein, ob die Leistungserhöhung schematisch durchgeführ 
werden kann, wahrscheinlich müssen 
ernent sämtliche Invalidenrenlen durchgerechnet werden. 
ZIu diesen Umrechnungsarbeiten kritt noch die Umrechnung 
des saarländischen Anteils der Invalidenrenten auf Grund 
der zu erwartenden neuen Verordnung betreffend Invaliden— 
dersicheung. 
Die Verwaltung hoffte, das zur Erledigung der auf Grunt 
der Heidelberger Abrede erforderlichen Umrechnung einge 
ellte Personoal nach Beendigung dieser Arbeiken wieder 
zntlassen zu können Die nen hinznuoekommenen Umrtech
	        
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