Full text: Der Saarbergknappe (8 [1927])

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kohlen sind beim Bezieher vorliegende und von ihm 
angegebene hauswirischaftliche Verhältnisse —9— 
gebend. Das ist ein Fortschritt gegenüber dem dis— 
ie Zustande. 
ie Bestimmung betreffs der Bücherkontrolle, die bis⸗ 
— 
zin Bestandteil des Tarifvertrages geworden. du 
Pertrauensleute der vertragschließenden Bergarbeiter⸗ 
»erbände haben ein tarifvertragliches Recht, untet 
Beachtung der bisherigen Bestimmungen auf den 
zchachtanlagen Bücherkontrollen abzuhalten. 
Die Schlichtung von Streitfällen im Tarifausichuß 
soll in Zukuͤnft eine bessere Regelung erfahren Es ist 
Vorsorge getroffen, daß der Tarifausschuß in Zukunft 
die vorliegenden Streitfälle schneller erledigt. Damit 
ist einem allgemeinen Wunsche der Bergarbeiter- 
organisationen Rechnung getragen worden. 
Hegenüber den alten Bestimmungen wurden doch 
wesentliche Verbesserungen erzielt. Wer das bestreitet, 
handelt wider die Wahrheit. Wohl ist nicht alles er⸗ 
reicht, was die Bergarbeiterorganisationen wollten. 
Die Bewegung hat aber erneut den Beweis erbracht, 
daß die Bergleute voran kommen, wenn sie für kräftige 
Drganisationen Sorge tragen. Nur sie bilden die Vor⸗ 
Aussetzung zur Erreichung weiterer Fortschritte. Die 
Tariforganisationen haben wieder das Lohnabkom⸗- 
men gekündigt, um durch weiteren Vorstoß eine neue 
Aufbesserung des Lohnes zu erzielen. Wenn die Berg— 
leute zusammenhalten und ihre Kraft nicht nutzlos 
verzetteln. wird weiterer Erfolg blühen. 
„Der Star⸗Bergtraapper 
S„tunden und, von einigen Ausnahmen abgesehen, au 
wölf Stunden über Tage. Auch diese Forderung de— 
Zechenverbandes kam zu Fall. 
ber Zechen verband traf für eine weitere Verlängerung 
er Schichtzeit unter Tage auf 84 Stunden für jen 
zechen ein, auf denen nach Ansicht des Jechenver 
zandes eine solche Schichtdauer iu noi⸗ 
vendig“ sei. Auch diese Forderung setzte der Zechen 
jerband nicht durch. 
der Zechenverband verlangte für bestimmte Jechen 
zie Reunstundenschicht unter Tage und führte als 
srund dafür den „Saisoncharakter“ dieser Zechen an 
Im Sommer sollte auf den Zechen mit Saisonabsah, 
vöchentlich eine Schicht gefeiert und im Winter unter 
dage neun Stunden ohne besonderen Zuschlag ge 
irbeitet werden. Seine Forderung wurde abgewiesen 
der Zechenverband forderte außerdem eine erhebliche 
Kerschlechterung der bisherigen Urlaubsregelung. Für 
)as erste bis siebte Dienstjahr verlangte er einen Ab 
zau von neun auf sechs Tage für alle Arbeiter unter 
ind über Tage, ferner für die Arbeiter unter Tage be 
ehn- bis zwanzigjähriger Tätigkeit einen Urlaubs 
bbau von zwölf auf zehn Tage. 
der Zechenverband verlangte in seinen Abänderungs 
orschlägen beim Wechsel der Arbeitsstelle von einer 
Zeche zur anderen, dah zur Wiedererlangung des 
Lrlaubsanspruches statt der bisoherigen sechsmonatigen 
eine einjährige Karenzzeit eingeführt würde. Auch 
iese Verschlechterung wurde abgewehrt. 
Der Zechenverband setzte sich entschieden für die Be— 
eitigung der vertraglichen Bestimmung betr. Zahlung 
des Soziallohnes in Krankheitssällen ein. Er konnte 
ruch diese Forderung nicht durchdrücken. 
Der Zechenverband wollte die Bestimmung wegen der 
Bücherkontrolle auf den Schachtanlagen beseitigen 
die Durchsetzung der Forderung gelang ihm nicht. 
det Zechenverband verlangte die Ebschaffung der 
orotokollarischen Erklärung zum 8 10 betreffs Werks— 
wohnungen, wonach den Vertrauensleuten der ver— 
zrragschließenden Verbände das Betreten der Ledigen— 
jeime nicht verboten werden darf. Die Forderung 
wurde abgewiesen. 
Der Zechenverband hat eine Niederlage erlitten 
Nit keiner seiner Forderungen drang er durch. Das 
edeutet sicher einen nicht zu unterschätzenden gewerk— 
chaftlichen Erfolg. Ohne Organisation wäre es dem 
Internehmertum leicht gewesen, seine Verschlechte— 
ungsabsichten in die Tat umzusetzen. Wann sehen 
as die Beraleute mal restlos ein? 
Was wollte der Zechenvtrband durchdrüchen? 
Die abgewehrten Verschlechterungen. 
Der Zechenverband des Ruhrgebietes ist ein mäch— 
ciger Gegner. Ein Gegner, der den sozialen Fortschritt 
unterbinden möchte. So hatte er es auch diesmal dar—⸗ 
auf abgesehen, die Kurve der sozialen Linie radikal 
nach unten zu biegen. Das ist im nicht geglückt, wie 
ein Vergleich des Vorstehenden mit dem nun folgen— 
den klar ergibt. 
.Der Zechenverband forderte die Beseitigung der tarif⸗ 
lich sestageleaten Schichtzeit von seben Stunden unter 
und acht Stunden über Tage. Das ist ihm trotz größter 
Anstrengung nicht gelungen. 
. Der Zechenverband verlangte eine Verlängerung der 
tariflich festgelegten Schichtzeit unter Tage auf acht 
ungun ng der epugsshlen uh1. Aptil 
Kegelung und Vezuhltt c b — 
vom 1. April 1927 ab die besonders eingerichtete 
Kontrolle über die Deputatkohlen in Wegfall 
tkommen lassen. 
Die Deputatkohlen werden in Zukunft als vollwertiger Be 
tandteil des Lohnes angesehen und gehen 
durch die Bezahlung mit einem Hauerschicht lohn 
in das unbeschränkte ! des Bergmannes 
über.“ 
Unseren Mitgliedern ist bekannt, daß ab 1. April 
der erhöhte Preis für Deputatkohlen in Kraft tritt. 
Der Preis für die Tonne ist gleich einem Hauerschicht⸗ 
lohn (Tariflohn), der durch die Bergwerksdirektion 
dekannt gegeben wird. Dieser Preis gilt für die 
aktiven Belegschaftsmitglieder. Die Penfsio— 
näsre und Witwen von Bergleuten zaählen für die 
hnen zustehenden Deputatkohlen einen halben gez. Mafsina. 
dauerschichtlohn je Tonne. (S. Saarbergknappe 13.) Nach diesem Schreiben muß die Kontrolle in Weg 
et e an in eeeei aehten iudi 
⸗hränktes Eigentum des Beziehers. 
e hat dr Bulegchast dDecbed a eũ 
davon Kenntnis gegeben. Damit unsere Mitglieder 
die Bekanntmachung sich aufbewahren können, brin Bekanntmachung betr. 
zen g77 re * nen zun ee Ideeen Abfuhr der Bergmannsdeputatkohlen 
erechtigte muß die Bekanntmachung genau studieren, 
damit er weiß, wie er zu handein hat. n⸗ —— — Iugverauuns 
Durch die Bekanntmachun d ifel löst om J. April 1320 ersolgt die uhr der Deputat 
vh eer ah D e sangeld chlen sowie die Auszahlung der Rückvergütung fü 
geben, die Kontrolle bleibe weiter in Kraft und der die nicht abgefahrenen Kohlenmengen nach den nach 
Deputattohlenberechtigte könne nicht nach freiem Er kehend angegebenen Bestimmungen: (Auszug aus 
messen über die bezogene Kohlenmenge verfügen. Dienstanweisung G573 002.) 
Diesen Befürchtungen stehen die Auslassungen eines l. Zuweisung und Abfuhr der Deputatkohlen: 
Schteibens entgegen, das die Bergwerksdirektion am An den gegenwärtig in Kraft befindlichen Bestim 
anies ds. Irs. den Oraanisationen zustellte. Es nuungen v nichts — 7 p 8 darar 
s erinnert, daß wie bisher, keine Kohlenabschnitte von 
5— — Weeeee Adege ee des neuen der Stammkarte getrennt vorgelegt werden dürfen 
reises für die Bergmanns-Deputatkohlen erwidere ich Ue? 
Zhnen, daß sich der RPreis vom i. Aprii 1827 ab für 2. Seianntgate dee preie: igt bend i⸗ 
attiven Arbeiter auf einen Hauerschichtlohn (Tariflohn) Der von den Bezugs erechtigten zu erhebende Preit 
jur die Tonne Deputatkohlen steilen wirb. Eine anderweite ür die Tonne Bergmannsdeputatkohlen wird durch 
Rreisfestsetzung bezw. Herabsetzung des Preises ist leider den Chef du Service Ouvrier festgesetzt und durch An 
nicht möglich. Die neue Preisfestsetzung wird durch die not⸗ chlag bekannt gegeben 
wendige teilweise aeet eines kleinen Teiles des Iwe l 
Lohnabbaues auf die Deputatkohlenpreise bedingt, wodurch zahlung: 
Aizichzeinie 53. dngetienen 386 Zende a) Art der Bezahlung: 
m ergmannsto en egegne werden soll. Um der Beleg—⸗ j kohl f t, it si 
qaft jedoch soweit als moglich entgegenzukommen, ist die die — —93 8 p 
Kerwaltung bereit, die Bezahlung der abgefahrenen Depu⸗ chehen hat. durch Absug vom Lohn bezw. vom Gehan 
attkohlen in der Weise zu regeln, daß eine Barzahlung * b Witwen dag di⸗ 1 — 
wegfällt und der Vetrag für bie Kohlen bei der darauf⸗ ur die Pensionäre, Wi pp 
olgenden vom Arbeitslohn einbehallen werden haftsverein beschäftigten Bezugsberechtigten erfolg 
oll. Die Einbehaltung soll in Raten erfolgen, die nicht je jedoch wie bisher. Hierbei ist zu bemerken, daß di⸗ 
hoöher als das 18 fache des Preises für eine Tonne Deyu⸗ eim Knappschaftsverein beschäftigten Bezugsberech 
isttkohle sein dürsen. Auch wird die Verwaltung die Mög- igten denselben Tarii wie die Arbeiter zu beaahler 
lichkeit der Bezahlung der Kohlen mittels unbenützter iben.i) 
eeersre en Außerdem erklärt die ) Verfahren bei der Vezahlung der Kohlen: 
eneraldirekttion ausdrüdlich, ⁊ 
daß die jetzige N Die aktiven Mitglieder und unverheirateten Ange 
7 ere — dirett go tellten, welche ihre Kohlen in einem bestimmten Mo 
e palettohlen⸗ iat abfahren wollen, müssen hierfür ihre Kohlenkarte 
mengen führen soll. * 
ou »or dem 253. des betreffenden Monat— 
e ee 
et — uun ze des Lohnbüros. welches ihren Lohn berechnet (d. h 
lehlen auf einen Hauerschichtlohn lediglich den unerlaub— 
jen Haudel mit Deputatkohlen zu beseitigen. JInsolsedesser 
wird die Berwaltung 
Aummer 15. 
— — —— — — 
uUso des Lohnbüros ihrer Arbeitsstelle) vorlegen 
dieser trägt sofort den Betrag, welcher der abzufah 
tenden Kohlenmenge entspricht, in eine besondere Lisie 
als Schuld des Arbeiters ein. 
Die Einbehaltung erfolgt dann von dem Lohne und 
war in der Weise, daß im Monat nicht mehr als der 
Preis für 126 Tonne einbehalten wird und daß der 
erste Abzug in dem Monat erfolgt, in dem die Kohlen 
tarten dem Lohnbürovorsteher vorgelegt und der Be— 
rag als Schuld des Arbeiters vermerkt wurde. 
Der Lohnbürovorsteher setzt alsdann auf die Ab— 
chnitte der abzusahrenden Kohlenmengen den Stem— 
del „Bezahlt“, sowie den Tagesstempel und fügt sein— 
Unterschrift bei. 
Für die Abfuhr der Kohlen übergibt der Arbeiten 
eine Kohlenkarte dem Kohlenverkäufer der Liefer 
grube. Dieser händigt ihm hierfür die den entwerte 
ten Kohlenabschnitten entsprechende Vade- und Fracht 
karte in der bisherigen Weise aus, ohne jedoch von 
dem Arbeiter eine Barzahlung für die Kohlen zu ver 
einnahmen. Im Falle, daß die Abfuhr aus irgend 
einem trifftigen Grunde in der vorgeschriebenen Frist 
licht hat vorgenommen werden können, muß die De 
zutatkohlenkarte dem Chef du Bureau Comptable 
Lohnbürovorsteher) erneut vorgelegt werden. Dieser 
zerichtigt das Datum auf den Aöschnitten. 
4. Aückvergütung; 
a) Die Höhe der Rückvergütung ist gleich dem Preit 
für die entsprechende Menge Deputattohlen an dem 
Tage, an dem die Bezahlung der Rückvergütung er— 
folgt. Sie wird berechnet für verheiratete Arbeiter 
und Haushaltungsvorstände stets nur für Kohlenab— 
schnitte über mindestens 500 Kilogramm und für 
ledige Arbeiter und Haushaltungsvorstände, welche 
noch keine drei Jahre Dienstzeit haben, sowie für die 
ledigen Angestellten, für Kohlenmengenabschnitte 
über je 250 Kilogramm. Die Sätze für die Rückver 
zütung werden rechtzeitig durch den Service Ouprier 
n wie die Preise (siehe oben unter Nr. 2) mitge 
eilt. 
b) Zeit und Frist für die Rückvergütung: 
Die Rückvergütung erfolgt in dem Monat, der auf 
»en Ablauf der Gültigkeitsdauer der Kohlenkartenab 
chnitte folgt, (d. h. bis Ende August, Ende Oktober 
ind Ende April). 
c) Ort der Rückvergütung: 
Die Rückzahlung erfolgt durch die Inspektionskasse 
derjenigen Berginspektion, bei welcher der Arbeiter 
keschäftigt ist. 
d) Verfahren für die Rückvergütung: 
Vor dem 10. des Monats, der auf den Ablauf der Gül— 
igkeitsdauer der Kohlenkartenabschnitte folgt, haben 
die Arbeiter und ledigen Angestellten, welche die Ge— 
samtmenge ihrer Kohlenzuteilung nicht abgefahren 
jaben, ihre Kohlenkarte dem Verificateur der In— 
pektion, bei welcher sie arbeiten, vorzulegen, (für die 
Services in Saarbrücken dem Verificateur, welcher 
zie Kohlenkarten ausgestellt hat, für die Arbeiter des 
dafenamtes, dem Hafenamt.) 
Die Kohlenkartenabschnitte, für welche die Bezugs— 
ze rechtigten auf die Abfuhr der Deputatkohlen ver— 
ichten, dürfen nicht von der Stammkarte abgetrennt 
ein, da andernfalls das Recht auf Rückvergütung ver⸗— 
loren geht. 
Der Verificateur trennt diese Abschnitte ab und ver 
anlaßt die Auszahlung der Rückveraütung. 
I inger Kohlengehier 
Aus dem Lothringer Kohlengebie 
Die Förderung der einzeluen lothringischen Gruber 
im Jaͤhre 1926 
In Nummer 13 gaben wir die Förderung der lothringi 
schen Kohlengruben im Jahre 1926 insgesamt bekannt 
deute können wir ouf Grund einer Statistik in der „Saar— 
Wirtschaftszeitung“ die Jahresförderung 1926 der einzel— 
ien Gruben angeben. Ein Vergleich der Förderziffern von 
926 mit denen vom Jahre 1913 ist sehr interessant, da er 
Aufschlußz gibt über die Entwicklung, die die einzehner 
sGruben seitdem genommen haben. 
1913 1925 1926 
7To. To. To. 
Kleinrosseln 2210000 23456 0000 2 273 000 
Saar und Mosel 1218000 2146 000 2226 600 
Vo Haub— —XAXRVX 777000n 425 660 
zusammen 3796 000 5279 000 5324 600 
Die Tabelle zeigt, daß Kleinrosseln die Förderung nus 
um ein Geringes gegenüber 1913 steigern konnte. Wie mar 
hört, geht der Ausbau guter Flöze im Konzessionsgebie! 
der Grubengesellschaft dem Ende zu, woher das Bestreber 
kommt, nun von französischem Boden aus gleich der Saar 
und —— die unter deutsch-saarländischem 
Voden weiterstreichenden Flöze abzubauen. Wir betoner 
es hier nochmals, daß es Pflicht des ganzen Saarvoltkes ist 
einer aigenen zutunst wegen sich energisch gegen diese⸗ 
borhaben zut Wehr zu sehen. Sie muß, da die Regierungs 
ommission der Saar- und Mosel-Gesellschaft das Vor 
dringen unter dentichen Voden gestattet und erleichterte 
den Völkerbundsrat bald mit dieler lehenswichtigen Froe 
veschäftigen. 
Die Förderung fast verdoppelt hat Saar und Mosel! 
nehr wie verdoppeit La Houve. Saar und Viosel wird 
icher Kleinrosseln demnächstt überflügeln.
	        
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