Full text: Der Saarbergknappe (3 [1922])

Samstag, den 68. Mal 1922 
und insbesondere für die in Betvacht kommende Gatrung der 
ODrehstrommo: oven, große Ueberlastungsfähigkeit. Die 
stegelung der Umdrehungszahl geschieht durch Einschaltung 
»on Widerständen in den Motorkreis. Muß man mit großen 
eberanstrengungen des Motors rechnen, wo ein Drehjtrom⸗ 
motor nicht genũgend betriebssicher erscheint, sjo lann man 
tinen Kurgzschlußzanker-Motor verwenden, der solchen An⸗ 
orderungen vollauf gewachsen ist, und muß damit ledig⸗ 
ach auf eine direkte Regelung der Umlaue eschwind gkeit 
erzichden, die ja aber durch Vorgelege ersetzt werden kann. 
Anuch der Einbau in Schlagwettergruben bietet heute leine 
Befahven mehr, da die Motoren entweder n geichlossenen 
Kapfelgehäusen untergebracht oder mit einer feinmaschigen 
Drahtverkleidung umgeben sind, die geen Schlagwetter- 
entzüöndungen Sicherheit bieten. 
Was die Art der Kraftübertragung auf die Rutschen 
elbst betrifft, so schaltet man zwischen Motor und Rut⸗ 
che ein Vorgelege, das entweder durch Schneckentrieb oder 
»urch reine Stirnvadübertragungen die nötige Geschwindig⸗ 
eitminderung für den eigentlichen Antrieb der Schub⸗ 
tangen der Schüttelrutschen erzielt. Die Kuppelung mit 
dem Motor wird in der Regel elastisch ausgeführt. 
An neuevren Bauarten sind zu nennen 
1. der Eickhoffsche Antrieb. Er verwendet zwischen Mo— 
wor und Arbeitsmaschine elast'sche Kuppelung. Die Um⸗ 
drehung wird von einer Schneckenwelle aufgenommen und 
über ein Schneckenrad und zwei Schubstangen zur Rutsche 
zeleitet. Der Kurbelhub berrägt Wo min., die Umdreh⸗ 
anfqsachl des Motors ist um 30 Propgemnt veränderlich. 
2. Die Karlshücze beaug. ein Zwildingsschneckenpaar, 
dessen Antrieb durch den Motor unmter Einschaltung einer 
Ausdehnungsklaue akuppelung ersolgt. Die gesamte An⸗ 
riebsvorrichtung befindet sich in einem geschlossenen Ge⸗ 
däuse mit Oelfüllung. Der Remenantrieb ergibt einen 
Dub von 80 bis 100 nmim., von denen der kleinere für eine 
Rutschenlänge bis zu 50 Meter, der größere bis zu 100 
Ne.c ausreicht. Der Kraftverbrauch beträgt 5 beaw. 
0 W. S. 
s8. Die Bohrmaschinenfabrik „Glückauf“ läßt ihren Moror 
vbenfalls auf ein Echneckenxadgetriebe arbeiten. Von die⸗ 
em wird die Kraft aber übertragen durch Führung eines 
debels mittels einer Rolle auf einer herzförmigen Scheibe, 
zie ihrerseits mit der Lenkstange der Rutsche verbunden ist. 
Reine Stirnräderantriebe werden verwendet in den 
stonstruktionen der folgenden Firmen: 
4. Der Degenchardtsche Antrieb. Ein doppeltes Stirn⸗ 
räderpaar, dessen Zwischentwelle ein Schwvungrad zum Mas- 
enausgleich trägt, arbeitet mit einem Kurbelgetriebe auf 
die Rutschenhebel. Der Hub beträgt 18 min, die Maschine 
Kefert 80 Hube in der Minute, die Leistung iind 18 P. S. 
die Drehzahl ist nicht änderbor. 
5. Die Hinselmannsche Konstruktion ist ähnlich wie die 
orge, jedoch ist ꝓvischen Kurbelbetrieb und Schüttelrinne 
eine Schwinge eingeischaltet, die eine Verstellung des Hubes 
zestaltet. Für Rutschen von 100 bis 120 Meter Länge 
wird ein Motor von 16 P. S. benötigt. Die Umdreh angs⸗ 
eschwindigkeit ist um W Prozent veränderbar, bei 1480 
Undäufen in der Minude werden 60 Hube der Rutsch 
rrescht. 
6. Schließlich haben guch die Siemens-Schuckeruwerke eine 
sonstruktion herausgebracht, die das Ergebnis eingehender 
Versuche ist, aus denen sich für sie ergab, daß das Stirn— 
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eigt uns noch ein trauriges Bild. Raummangels 
jalber nur einiçe rande Zahlen: 1913 betrug dieselbe 
30 600 000 Tonnen, 1921 dagegen 16 750 000 Tonnen. 
In England 1913 noch 10 200 000 Tonnen. 1921 aber 
sur 2700 000 Tonnen. In Frankreich sank die Eisen⸗ 
erzeugung von 5 126 000 Tonnen im Jahre 1918 auf 
3200000 Tonnen im Jahre 1921. Die geiamte Roh⸗ 
stahlprodufttion dieser deri Länder ging in demselben 
araum von 43 578 000 Tonnen auf 26700 900 
Tonnen zuruck. A t Acin die deutiche Wirt⸗ 
chaft, sondern die Weltwirtschoft ist geschädigt, weil 
durch einseitige Verordnungen schvere Anarisse auf 
hre Freiheit gemacht wurden. Wir, dus deutsche Volk 
lönnen nicht daufen, kein Konsunlartikel zum Selbst- 
derbrauch, deine Rohmaterialien zum Veredeln und 
Weiterverkaufen, die Siegerstanden müssen deshalb 
hre Produkte behalten und werden guf die Daͤuer 
selbst aru dabei. Dieses Kapitel hefje sich noch be⸗ 
liebig vermehren. 
Was lernen wir aus dem Vorltehenden? Einfach 
das: wir haben keinen Grund zum verzweifeln. die 
Vernunft muß und wird kommen. Sorgen wir aber 
iür, daß, wenn der Rückschlag kommt,. die Welt⸗ 
wirtschaft wieoer an d, daßz wir dann gerüstet 
lind, daß unger Gewerkverein stark ist und wir die 
Fahigkeit besitzen, den Rückschlog in feste Bahnen zu 
lenken, sonst behren die Zeiten von 1889 und früher 
zurlick. Wer kann verzweifeln, wenn er noach gefähr⸗ 
icher und mühevoller Wanderung das Kiel sieht? 
Nur ein Feigling, eine Memme. Unser Weg, der 
Bewerlschaftsweg, war noch kurz. Seine Gefährkich- 
keit noch nicht allzu groß. An's Hiel müssen wir, 
unser Vaterland, die ganze Welt will es und Weib 
und Kind schaut zu uns auf, um in inseren Augen 
zu lesen, ob wir Männer mit der schwieligen Faust, 
vir Borgleute mit den Ehrenmalen an Gesicht und 
Armen, Stand halten. Sollten wir Verräter oder 
Rabenbäter werden? Mos follen wir tun? Darüber 
n der nächsten mmer. 
DerSaarBergtnapper 
ädergetriebe bevorzugt werden muß. Als Antriebsmotor 
jt ein Drehitrom-Induktjonsmotor mit Kurzschlußanker 
erwandt, um Bedienung und Wartung möglichst zu verein⸗ 
achen. Der Motor ist vollständig gekapfelt und die im 
zunern erzeugte Wärme wird durch Mantelkühlung abge⸗ 
ührt. Seine Leistung beträgt 38 bis 8 Kw., je nach Rut⸗ 
chenlänge⸗ und Abmessungen der Rune. Das Zahnrad-⸗ 
orgelege mindert die Geschwindialeit, und von der Haupt⸗ 
ahnradawelle findet dann urch eine Kurbeicheibe mittelst 
iner verstellbaren Echubjtange die Vebertragung auf die 
stutsche statt. Das arderen Orts gebräuchliche Schwungrad 
st her im Vorgelege weggebassen, da mit ihm der erstrebte 
zneck, ein glechmäßiner Ganag, nicht erreicht, ja ein solcher 
ogar erschwert wurde. Der Einhau des Zahnradvorge⸗ 
eges ist vollkommen stautfrei. Die Rader fsind gegen 
indere Größen austauschbar, modurch slich verschiedene 
stutscherhHubgahlen, nämlich 80. 100. 1200 und 140 bei lon⸗ 
tarer Drekzahl erzielen lassen. Der Austausch läßt sich 
hne schwierige Arbest mit ein paar Handgriffen in geng 
urze Zeit bewerhst lligen. Die Motorvorge egewoelle läuft 
nit Rücksicht auf die hohe Umdrehungszahl in Kugellagern, 
vodurch jür den Antrieb auch die Möglichkest einer im 
gedarfsfalle schrägen Lagerurg oifen gelossen ist. Das 
Intriebsgestänge greift an der Rutsche mit Hilfe eines 
Zolzenstückes an, und vor und binter dieses Bolsaenstück sind 
zedern eingespannt, die in gewisser Weise den Verlauf des 
oubes beeinflussen. Ihr Iweck ist, eine hessere Vorwärts- 
eweaung des Fördergutes in der Rusche zu erreichen. 
Der Kompak“ 71/1922.) 
Gesetz und Vecht 
Der Kampf um den Mindestlohn 
Die Forderung der Bergurbener auf Festsetzung eines 
Nindestlohnes bei Eedingearbe ven ist eine alte Forderung 
Sie fand erst — Aerdings in sehr unvollkommener Weise 
— nach der Neuordnung der politischen Verhältnisse in 
drutschland ihre Verwirklichung. Auch im Saarbergbau 
nußte man der Forderung auf Feitsetzung eines Mindest⸗ 
ohnes nachgeben. Bei den Verhandlungen im März 1920 
am eine Vereinbarung dahingehend zustande, daß 4 Fünf⸗ 
el des Gedingelohnes als Mindestlohn zu gelten haben. 
Bei der Umwandlung oer Löhnueg von Mark in Fran⸗ 
en bl'eb dieser Grundsatz erhalten. Voraussetzung für die 
vewährung des Mindestlohnes wec normale Arbeitslei⸗ 
tung. 
Ber der Schaffung einer neuen Arbenvoronung vertungte 
ne Verwaltung die Aufnahme der Grundsätze über die Be— 
vährung des Mindestlohnes m die Arbeitsordnung. Das 
dohnabtommen als Teil des Tarifvertrages sah edialich 
ie Höhe des Mindestlohnes vor. 
Der 8S14 1Abs. 2 des Lohnablkommens ejrimmt: 
„Beträgt in einem bestimmten Falle der im Gedinge ver⸗ 
ente Schichtlohn, für eine Schicht monatlicher Durchichnitt 
ür einen bestimmten Arbeiter) weniger als 3 Francs, so 
indet F 20 der Arbe tsordnung Anwendung, in Ausführung 
eser Bestimmung. Der 8 24 der Arbeitsordnung bestimmt: 
„Bleibt eine Kameradschaft mit dem verdienten Lohn 
nter dem Mindestlohn, wie er in der Lohntabelle vorge⸗ 
ehen ist, so wird. falls der unter dem Mindestlohn stehende 
tohn auf unvorhergese heneSchwierigkerben zurückzuführen ist, 
ihne daß dabei seibens der Arbener schlechter Wille oder 
urch eigenes Verschulden Rinderleistung vorliegt, von dem 
Fugenieur⸗Divisionäre oer Rameradschaft eine Vergütung 
ewährt, durch die der verdente Lohn wenigstens bis zum 
beindestlohn ergänzt wird. Diese Vergütung bann seitens 
es Ingenieurs nicht verweigert werden, wenn er dem 
Scherheitsmann der Abteilung nicht Gelegenheit gegeben 
at, ihm seine Feststellungen vorzutvagen.“ — 
Gegen diese unklare Fassung, Reuimn der Auslegung sehr 
ehnragsfähig ist, erhoben vesonders die Vertreter des Ge⸗ 
oerkvereins dbei den Verhandlungen über die Arbeitsord- 
ung Einspruch. Sie befürchteben, daß diese Auslegung den 
zeamten die Möglichkeit geben würde, den Mindestlohn nach, 
zutdünken zu geben oder vorzuenthalden. 
Die Verwaltug erklärte aber diese Bodenken als hin⸗ 
aällig, es käme wicht auf den Wortlaut, fondern auf den 
geist an, wie man die Abmachung atvenden würde. Wie 
egründet aber die Befürchtungen des Gewerkvereins 
oavren, bewies die bald einsezende Willkür in der Gewäh⸗ 
ung oder Versagung des Mindestlohnes. Zahlreich waren 
ie gemeldeten Fälle, in denen der ausgezahlte Lohn nicht 
inmal den Mindestlohn erreschte. Auf Reklamationen hin 
ourde in einigen Fällen nachträglich der verdiente Lohn 
»is zum Windestlohn ergängt. In anderen emwa gleich 
w eegerten Fällen wurde diese Ergännung aber ver⸗ 
ne 
Um aber Klarheit ũber die cechtliche Auslegung des 824 
er Arbeitsordnung zu erhalten, mußte in Fällen, in denen 
er Mindestlohn trotz Reklamation versagt wurde, Klage 
em Berggewerbegericht nqgestrengt werden. In einer 
dlaue, für eine 14 Mamn starke Kameradschaft, wurde ein 
Arteil gefällt, das jetzt mit einer eingehenden schriftlichen 
zegründung vorlziegt. Das Gericht lehnte die Forderung 
er Kameradschaft auf Zahlung des Mindestlohnes oð. 
„Nach 8 60 der Arbeitsordrung vom 3, 8. 1021, die nach 
80 des Allgem. Preuß, Berggesetzes bindenden Vertrags 
havaclter hai, ist der Rechlsweg erst dann zulässig, wenn 
nif gütlichem Wege, d. h. in der von der Arbeitsordnung 
vgesehenen Weise koeine Verständigung möglich gewesen ist. 
Die Kläger muhen sich daher, ehe ste Klage erhoben, nack 
Seite 8. Nr. 18. 
Nahgabe des Z 42 Abs. 2 der Arbeitsordnung erst bei dem 
Ingenieur⸗Oivisionäre und gegen dessen Entscheidung erst 
ei dem Ingenieur⸗Pringzipal beschweren“ 
xs bestimmt 8 60 der Arbeitsordnung: 
„Alle Streitigkeiten, die aus der Auslegung der Ar⸗ 
eitsordnung und der Lohnabmachungen sfich aus dem 
Arbeitsverhãltnis ergeben, sollen möglichjt auf güt⸗ 
ichem Wege geregelt werden. Wenn hierbei keine 
kimigung erzielt werden lann, darf der urdentliche 
Rechtsweg beschritten werden. 
10 des Tarifvertrages bestimmt: 
Meinurgsverschiedenheiten ũber die richtige Anwen⸗ 
ung dieses Tarifvertrages sollen zunächst zwischen dem 
Ingenieur und dem Arbeiter, bhezw. der betr. Kame⸗ 
ndschaft geregelt werden. Kommt eine Einigung 
wicht zustande, so sol die Angelegenheit durch den 
Ingenieur-⸗Divisionäre und dem Arbeiterausschußmit-⸗ 
zlied als Vertreter des betr. Arbeiters geprüft werden. 
Wenn auf gütlichem Wege ke ne Einigung erzielt wer⸗ 
en kann, darf der ordentliche Rechtsweg beschritten 
veren. 
8S bestimmt 8 12 Abs. 2 der Arbeitsordnung: 
„Beschwerden über unrichtige Berechnung des Lod- 
ies sind Ppätestens nnerhalb einer Woche nach der 
döhnung bei dem Ingenieur-Divbisionäre oder dessen 
Lertreter 8 84) Beschwerden gegen dessen Entschei⸗ 
dung binnen einer Woche beim Ingenieur⸗Vringipal 
angubringen.“ 
Aus rein ormellen Gründen konnte das Gericht, ohne 
n eine sachliche Prüfung der Gründe der Klage einzu⸗ 
reten, die Klage mit der Begründung zuraͤckweisen, daß 
e Kläger erst den Beschwerdeweg erschöpfen sollten denn 
»ie Frist von einer Woche ist nicht etwa eine Verjäh- 
rungsfrist, sondern diese beträgt, soweit verechtigte Nach- 
orderungen bestehen. 2 Jahre. Es dat das aber nicht. son⸗ 
ern wies die Klage aus rechtlichen Gründen ab. 
Nach Zirierung des 8 24 der Arbeitzordnung in Zusammen⸗ 
zang mit den tariflichen Abmachungen führte es aus: Da⸗ 
aach gibt es 3 Lohnlategorien. 
Der Durchschnitislohn, der Mindestlohn von 8 Franken 
ind ein unter dem Mindestlohn stehender Lohn. 
Der Durchschnattslohn, der „nicht weniger als 10 Franls 
der was dasselbe befagt, 10 Franks betragen ioll, bildet 
vie aus dem Folgesatz — der Durchschnittslohn soll für 
edes Vierteljachr fuͤr die Gesamtheit dejer Arbeiterklasse u. 
für das gange Gebiet berechnet werden — zu entnehmen 
ist, lediglich einen Maßstab für die Ausmachung des Ge⸗ 
dinges, dergestatt, daß dabei die Bedingungen so gehalben 
ein sollen, daß bei ordnungsmäßiger Arbeit unter nor⸗ 
nalen Verhältnissen dieser Durchschnittslohn erreicht wird. 
Es ist also gänglich ausgeschlossen, datz die Kläger diesfen 
dohn in jedem Fall für sich als Richtlohn fordern können. 
lus der Begzeichnung als Durchschnittslohn ist jer⸗ 
zer schon zu entnehmen, daß dieser Lohn nicht nur über⸗, 
ondern auch unterschritten werden kann. Zudem liegt es 
m Wesen des Gedenge: Akkord-Vertrages im Gegensatz zu 
em Schlichtungslohnvertrage, daß die Arbeits eistung ab⸗ 
egolten werden soll, und mit diesem Grundsatz würde es 
m Widerspruch stehen und eine vertvagswidrige und unbil⸗ 
ige Benachteiligung des Arbeitgebers darstellen, wenn er 
ehalten wäre, „eine Mehrleistung besonders zu vergũten 
zei einer noch so minderwertigen Leistung, aber niemals 
mter einen vorher festbestimmten Satz heruntergehen zu 
ürsen.“ Es läge darin auch eine Uncerechtigkeit gegenüüber 
en tüchtigen und fleitzigen Arbeitern und der gerade in der 
kkordarbeit liegende Ansporn würde illusorisch gemacht. 
Nur insofern ist im Interesse der Arbeiter eine Ein⸗ 
chränkung dahin getroffen worden, daß regelmäßig der 
zohn nicht unter 8 Franken für die Schicht herabsinken soll. 
dieser Mindestlohn wäre das eing ge gewesen, was die Klã⸗ 
zer mit der Klage hätten erstveben können, falls die Vor⸗ 
nussetzungen des 8 834 der Arbeitsondnung im Uebrigen vor⸗ 
elegen hätten. 
Das ist hier nicht der Fall. 
Wie die Fassung des 824 ergibt und wie 
Ben berets ausgeführt ist, erscheintein 
Lohn unters8 Franken für die Schicht bei⸗ 
neswegs schlechthin ausgeschlossen. Die 
Tatsache des Sinkens des Lobnes unter 8 
Franken allein gibtden Klägern nicht schon 
Anen Anspruch auf Neufestsetzung auf 8 
Franken; der unter dem Mindestlohn won 
zFranken stehende Lohn muß vielmebx 
zahn auf unvorhergesehene Schwierige 
reiten zurückzuführen gewesen — o hne 
daß dabvei seitens der Arbeiter schlechter 
Wirre oder'eine auf eigenes Verschulden 
dernhende Ninderleittung vorliegt. 
Um den Anspruch auf Erböhung ded Richtlohnes auf 8 
yranken zu vechtfertigen, müßten also unvorherse jeh· we 
ẽchwie rigleiten ohne mitwirkendes eigenes Verjchulden der 
irdeiler die Minderleistung vernrsacht haben. Die Be⸗— 
zründung ist an sich, wenn man den Worthaut des Lohn⸗ 
bkommens mit dein 832 A. O. wortlich nimmt, wcht 
mrichtig. Nan wird das Ergebnis des Urlkells wie folgt 
efinlenen konnen: Schließt eine Kameradschaft durch ihren 
geschãaftsführer, den Kameradschaft sältesten, ein Sedinge 
Bb, so muß einerfeits der Arbeitgeber den Lohn, fowweit er 
en Richttohn üãbersteigt, richtig auszahlen, verdient ste 
iber unier dem Mindestlohn, so hat ke keinen Anspruch 
uf Grhohung dieseßs Lohnes bis rnr ee rdelohn, wenn
	        
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