Samstag, den 68. Mal 1922
und insbesondere für die in Betvacht kommende Gatrung der
ODrehstrommo: oven, große Ueberlastungsfähigkeit. Die
stegelung der Umdrehungszahl geschieht durch Einschaltung
»on Widerständen in den Motorkreis. Muß man mit großen
eberanstrengungen des Motors rechnen, wo ein Drehjtrom⸗
motor nicht genũgend betriebssicher erscheint, sjo lann man
tinen Kurgzschlußzanker-Motor verwenden, der solchen An⸗
orderungen vollauf gewachsen ist, und muß damit ledig⸗
ach auf eine direkte Regelung der Umlaue eschwind gkeit
erzichden, die ja aber durch Vorgelege ersetzt werden kann.
Anuch der Einbau in Schlagwettergruben bietet heute leine
Befahven mehr, da die Motoren entweder n geichlossenen
Kapfelgehäusen untergebracht oder mit einer feinmaschigen
Drahtverkleidung umgeben sind, die geen Schlagwetter-
entzüöndungen Sicherheit bieten.
Was die Art der Kraftübertragung auf die Rutschen
elbst betrifft, so schaltet man zwischen Motor und Rut⸗
che ein Vorgelege, das entweder durch Schneckentrieb oder
»urch reine Stirnvadübertragungen die nötige Geschwindig⸗
eitminderung für den eigentlichen Antrieb der Schub⸗
tangen der Schüttelrutschen erzielt. Die Kuppelung mit
dem Motor wird in der Regel elastisch ausgeführt.
An neuevren Bauarten sind zu nennen
1. der Eickhoffsche Antrieb. Er verwendet zwischen Mo—
wor und Arbeitsmaschine elast'sche Kuppelung. Die Um⸗
drehung wird von einer Schneckenwelle aufgenommen und
über ein Schneckenrad und zwei Schubstangen zur Rutsche
zeleitet. Der Kurbelhub berrägt Wo min., die Umdreh⸗
anfqsachl des Motors ist um 30 Propgemnt veränderlich.
2. Die Karlshücze beaug. ein Zwildingsschneckenpaar,
dessen Antrieb durch den Motor unmter Einschaltung einer
Ausdehnungsklaue akuppelung ersolgt. Die gesamte An⸗
riebsvorrichtung befindet sich in einem geschlossenen Ge⸗
däuse mit Oelfüllung. Der Remenantrieb ergibt einen
Dub von 80 bis 100 nmim., von denen der kleinere für eine
Rutschenlänge bis zu 50 Meter, der größere bis zu 100
Ne.c ausreicht. Der Kraftverbrauch beträgt 5 beaw.
0 W. S.
s8. Die Bohrmaschinenfabrik „Glückauf“ läßt ihren Moror
vbenfalls auf ein Echneckenxadgetriebe arbeiten. Von die⸗
em wird die Kraft aber übertragen durch Führung eines
debels mittels einer Rolle auf einer herzförmigen Scheibe,
zie ihrerseits mit der Lenkstange der Rutsche verbunden ist.
Reine Stirnräderantriebe werden verwendet in den
stonstruktionen der folgenden Firmen:
4. Der Degenchardtsche Antrieb. Ein doppeltes Stirn⸗
räderpaar, dessen Zwischentwelle ein Schwvungrad zum Mas-
enausgleich trägt, arbeitet mit einem Kurbelgetriebe auf
die Rutschenhebel. Der Hub beträgt 18 min, die Maschine
Kefert 80 Hube in der Minute, die Leistung iind 18 P. S.
die Drehzahl ist nicht änderbor.
5. Die Hinselmannsche Konstruktion ist ähnlich wie die
orge, jedoch ist ꝓvischen Kurbelbetrieb und Schüttelrinne
eine Schwinge eingeischaltet, die eine Verstellung des Hubes
zestaltet. Für Rutschen von 100 bis 120 Meter Länge
wird ein Motor von 16 P. S. benötigt. Die Umdreh angs⸗
eschwindigkeit ist um W Prozent veränderbar, bei 1480
Undäufen in der Minude werden 60 Hube der Rutsch
rrescht.
6. Schließlich haben guch die Siemens-Schuckeruwerke eine
sonstruktion herausgebracht, die das Ergebnis eingehender
Versuche ist, aus denen sich für sie ergab, daß das Stirn—
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— —
eigt uns noch ein trauriges Bild. Raummangels
jalber nur einiçe rande Zahlen: 1913 betrug dieselbe
30 600 000 Tonnen, 1921 dagegen 16 750 000 Tonnen.
In England 1913 noch 10 200 000 Tonnen. 1921 aber
sur 2700 000 Tonnen. In Frankreich sank die Eisen⸗
erzeugung von 5 126 000 Tonnen im Jahre 1918 auf
3200000 Tonnen im Jahre 1921. Die geiamte Roh⸗
stahlprodufttion dieser deri Länder ging in demselben
araum von 43 578 000 Tonnen auf 26700 900
Tonnen zuruck. A t Acin die deutiche Wirt⸗
chaft, sondern die Weltwirtschoft ist geschädigt, weil
durch einseitige Verordnungen schvere Anarisse auf
hre Freiheit gemacht wurden. Wir, dus deutsche Volk
lönnen nicht daufen, kein Konsunlartikel zum Selbst-
derbrauch, deine Rohmaterialien zum Veredeln und
Weiterverkaufen, die Siegerstanden müssen deshalb
hre Produkte behalten und werden guf die Daͤuer
selbst aru dabei. Dieses Kapitel hefje sich noch be⸗
liebig vermehren.
Was lernen wir aus dem Vorltehenden? Einfach
das: wir haben keinen Grund zum verzweifeln. die
Vernunft muß und wird kommen. Sorgen wir aber
iür, daß, wenn der Rückschlag kommt,. die Welt⸗
wirtschaft wieoer an d, daßz wir dann gerüstet
lind, daß unger Gewerkverein stark ist und wir die
Fahigkeit besitzen, den Rückschlog in feste Bahnen zu
lenken, sonst behren die Zeiten von 1889 und früher
zurlick. Wer kann verzweifeln, wenn er noach gefähr⸗
icher und mühevoller Wanderung das Kiel sieht?
Nur ein Feigling, eine Memme. Unser Weg, der
Bewerlschaftsweg, war noch kurz. Seine Gefährkich-
keit noch nicht allzu groß. An's Hiel müssen wir,
unser Vaterland, die ganze Welt will es und Weib
und Kind schaut zu uns auf, um in inseren Augen
zu lesen, ob wir Männer mit der schwieligen Faust,
vir Borgleute mit den Ehrenmalen an Gesicht und
Armen, Stand halten. Sollten wir Verräter oder
Rabenbäter werden? Mos follen wir tun? Darüber
n der nächsten mmer.
DerSaarBergtnapper
ädergetriebe bevorzugt werden muß. Als Antriebsmotor
jt ein Drehitrom-Induktjonsmotor mit Kurzschlußanker
erwandt, um Bedienung und Wartung möglichst zu verein⸗
achen. Der Motor ist vollständig gekapfelt und die im
zunern erzeugte Wärme wird durch Mantelkühlung abge⸗
ührt. Seine Leistung beträgt 38 bis 8 Kw., je nach Rut⸗
chenlänge⸗ und Abmessungen der Rune. Das Zahnrad-⸗
orgelege mindert die Geschwindialeit, und von der Haupt⸗
ahnradawelle findet dann urch eine Kurbeicheibe mittelst
iner verstellbaren Echubjtange die Vebertragung auf die
stutsche statt. Das arderen Orts gebräuchliche Schwungrad
st her im Vorgelege weggebassen, da mit ihm der erstrebte
zneck, ein glechmäßiner Ganag, nicht erreicht, ja ein solcher
ogar erschwert wurde. Der Einhau des Zahnradvorge⸗
eges ist vollkommen stautfrei. Die Rader fsind gegen
indere Größen austauschbar, modurch slich verschiedene
stutscherhHubgahlen, nämlich 80. 100. 1200 und 140 bei lon⸗
tarer Drekzahl erzielen lassen. Der Austausch läßt sich
hne schwierige Arbest mit ein paar Handgriffen in geng
urze Zeit bewerhst lligen. Die Motorvorge egewoelle läuft
nit Rücksicht auf die hohe Umdrehungszahl in Kugellagern,
vodurch jür den Antrieb auch die Möglichkest einer im
gedarfsfalle schrägen Lagerurg oifen gelossen ist. Das
Intriebsgestänge greift an der Rutsche mit Hilfe eines
Zolzenstückes an, und vor und binter dieses Bolsaenstück sind
zedern eingespannt, die in gewisser Weise den Verlauf des
oubes beeinflussen. Ihr Iweck ist, eine hessere Vorwärts-
eweaung des Fördergutes in der Rusche zu erreichen.
Der Kompak“ 71/1922.)
Gesetz und Vecht
Der Kampf um den Mindestlohn
Die Forderung der Bergurbener auf Festsetzung eines
Nindestlohnes bei Eedingearbe ven ist eine alte Forderung
Sie fand erst — Aerdings in sehr unvollkommener Weise
— nach der Neuordnung der politischen Verhältnisse in
drutschland ihre Verwirklichung. Auch im Saarbergbau
nußte man der Forderung auf Feitsetzung eines Mindest⸗
ohnes nachgeben. Bei den Verhandlungen im März 1920
am eine Vereinbarung dahingehend zustande, daß 4 Fünf⸗
el des Gedingelohnes als Mindestlohn zu gelten haben.
Bei der Umwandlung oer Löhnueg von Mark in Fran⸗
en bl'eb dieser Grundsatz erhalten. Voraussetzung für die
vewährung des Mindestlohnes wec normale Arbeitslei⸗
tung.
Ber der Schaffung einer neuen Arbenvoronung vertungte
ne Verwaltung die Aufnahme der Grundsätze über die Be—
vährung des Mindestlohnes m die Arbeitsordnung. Das
dohnabtommen als Teil des Tarifvertrages sah edialich
ie Höhe des Mindestlohnes vor.
Der 8S14 1Abs. 2 des Lohnablkommens ejrimmt:
„Beträgt in einem bestimmten Falle der im Gedinge ver⸗
ente Schichtlohn, für eine Schicht monatlicher Durchichnitt
ür einen bestimmten Arbeiter) weniger als 3 Francs, so
indet F 20 der Arbe tsordnung Anwendung, in Ausführung
eser Bestimmung. Der 8 24 der Arbeitsordnung bestimmt:
„Bleibt eine Kameradschaft mit dem verdienten Lohn
nter dem Mindestlohn, wie er in der Lohntabelle vorge⸗
ehen ist, so wird. falls der unter dem Mindestlohn stehende
tohn auf unvorhergese heneSchwierigkerben zurückzuführen ist,
ihne daß dabei seibens der Arbener schlechter Wille oder
urch eigenes Verschulden Rinderleistung vorliegt, von dem
Fugenieur⸗Divisionäre oer Rameradschaft eine Vergütung
ewährt, durch die der verdente Lohn wenigstens bis zum
beindestlohn ergänzt wird. Diese Vergütung bann seitens
es Ingenieurs nicht verweigert werden, wenn er dem
Scherheitsmann der Abteilung nicht Gelegenheit gegeben
at, ihm seine Feststellungen vorzutvagen.“ —
Gegen diese unklare Fassung, Reuimn der Auslegung sehr
ehnragsfähig ist, erhoben vesonders die Vertreter des Ge⸗
oerkvereins dbei den Verhandlungen über die Arbeitsord-
ung Einspruch. Sie befürchteben, daß diese Auslegung den
zeamten die Möglichkeit geben würde, den Mindestlohn nach,
zutdünken zu geben oder vorzuenthalden.
Die Verwaltug erklärte aber diese Bodenken als hin⸗
aällig, es käme wicht auf den Wortlaut, fondern auf den
geist an, wie man die Abmachung atvenden würde. Wie
egründet aber die Befürchtungen des Gewerkvereins
oavren, bewies die bald einsezende Willkür in der Gewäh⸗
ung oder Versagung des Mindestlohnes. Zahlreich waren
ie gemeldeten Fälle, in denen der ausgezahlte Lohn nicht
inmal den Mindestlohn erreschte. Auf Reklamationen hin
ourde in einigen Fällen nachträglich der verdiente Lohn
»is zum Windestlohn ergängt. In anderen emwa gleich
w eegerten Fällen wurde diese Ergännung aber ver⸗
ne
Um aber Klarheit ũber die cechtliche Auslegung des 824
er Arbeitsordnung zu erhalten, mußte in Fällen, in denen
er Mindestlohn trotz Reklamation versagt wurde, Klage
em Berggewerbegericht nqgestrengt werden. In einer
dlaue, für eine 14 Mamn starke Kameradschaft, wurde ein
Arteil gefällt, das jetzt mit einer eingehenden schriftlichen
zegründung vorlziegt. Das Gericht lehnte die Forderung
er Kameradschaft auf Zahlung des Mindestlohnes oð.
„Nach 8 60 der Arbeitsordrung vom 3, 8. 1021, die nach
80 des Allgem. Preuß, Berggesetzes bindenden Vertrags
havaclter hai, ist der Rechlsweg erst dann zulässig, wenn
nif gütlichem Wege, d. h. in der von der Arbeitsordnung
vgesehenen Weise koeine Verständigung möglich gewesen ist.
Die Kläger muhen sich daher, ehe ste Klage erhoben, nack
Seite 8. Nr. 18.
Nahgabe des Z 42 Abs. 2 der Arbeitsordnung erst bei dem
Ingenieur⸗Oivisionäre und gegen dessen Entscheidung erst
ei dem Ingenieur⸗Pringzipal beschweren“
xs bestimmt 8 60 der Arbeitsordnung:
„Alle Streitigkeiten, die aus der Auslegung der Ar⸗
eitsordnung und der Lohnabmachungen sfich aus dem
Arbeitsverhãltnis ergeben, sollen möglichjt auf güt⸗
ichem Wege geregelt werden. Wenn hierbei keine
kimigung erzielt werden lann, darf der urdentliche
Rechtsweg beschritten werden.
10 des Tarifvertrages bestimmt:
Meinurgsverschiedenheiten ũber die richtige Anwen⸗
ung dieses Tarifvertrages sollen zunächst zwischen dem
Ingenieur und dem Arbeiter, bhezw. der betr. Kame⸗
ndschaft geregelt werden. Kommt eine Einigung
wicht zustande, so sol die Angelegenheit durch den
Ingenieur-⸗Divisionäre und dem Arbeiterausschußmit-⸗
zlied als Vertreter des betr. Arbeiters geprüft werden.
Wenn auf gütlichem Wege ke ne Einigung erzielt wer⸗
en kann, darf der ordentliche Rechtsweg beschritten
veren.
8S bestimmt 8 12 Abs. 2 der Arbeitsordnung:
„Beschwerden über unrichtige Berechnung des Lod-
ies sind Ppätestens nnerhalb einer Woche nach der
döhnung bei dem Ingenieur-Divbisionäre oder dessen
Lertreter 8 84) Beschwerden gegen dessen Entschei⸗
dung binnen einer Woche beim Ingenieur⸗Vringipal
angubringen.“
Aus rein ormellen Gründen konnte das Gericht, ohne
n eine sachliche Prüfung der Gründe der Klage einzu⸗
reten, die Klage mit der Begründung zuraͤckweisen, daß
e Kläger erst den Beschwerdeweg erschöpfen sollten denn
»ie Frist von einer Woche ist nicht etwa eine Verjäh-
rungsfrist, sondern diese beträgt, soweit verechtigte Nach-
orderungen bestehen. 2 Jahre. Es dat das aber nicht. son⸗
ern wies die Klage aus rechtlichen Gründen ab.
Nach Zirierung des 8 24 der Arbeitzordnung in Zusammen⸗
zang mit den tariflichen Abmachungen führte es aus: Da⸗
aach gibt es 3 Lohnlategorien.
Der Durchschnitislohn, der Mindestlohn von 8 Franken
ind ein unter dem Mindestlohn stehender Lohn.
Der Durchschnattslohn, der „nicht weniger als 10 Franls
der was dasselbe befagt, 10 Franks betragen ioll, bildet
vie aus dem Folgesatz — der Durchschnittslohn soll für
edes Vierteljachr fuͤr die Gesamtheit dejer Arbeiterklasse u.
für das gange Gebiet berechnet werden — zu entnehmen
ist, lediglich einen Maßstab für die Ausmachung des Ge⸗
dinges, dergestatt, daß dabei die Bedingungen so gehalben
ein sollen, daß bei ordnungsmäßiger Arbeit unter nor⸗
nalen Verhältnissen dieser Durchschnittslohn erreicht wird.
Es ist also gänglich ausgeschlossen, datz die Kläger diesfen
dohn in jedem Fall für sich als Richtlohn fordern können.
lus der Begzeichnung als Durchschnittslohn ist jer⸗
zer schon zu entnehmen, daß dieser Lohn nicht nur über⸗,
ondern auch unterschritten werden kann. Zudem liegt es
m Wesen des Gedenge: Akkord-Vertrages im Gegensatz zu
em Schlichtungslohnvertrage, daß die Arbeits eistung ab⸗
egolten werden soll, und mit diesem Grundsatz würde es
m Widerspruch stehen und eine vertvagswidrige und unbil⸗
ige Benachteiligung des Arbeitgebers darstellen, wenn er
ehalten wäre, „eine Mehrleistung besonders zu vergũten
zei einer noch so minderwertigen Leistung, aber niemals
mter einen vorher festbestimmten Satz heruntergehen zu
ürsen.“ Es läge darin auch eine Uncerechtigkeit gegenüüber
en tüchtigen und fleitzigen Arbeitern und der gerade in der
kkordarbeit liegende Ansporn würde illusorisch gemacht.
Nur insofern ist im Interesse der Arbeiter eine Ein⸗
chränkung dahin getroffen worden, daß regelmäßig der
zohn nicht unter 8 Franken für die Schicht herabsinken soll.
dieser Mindestlohn wäre das eing ge gewesen, was die Klã⸗
zer mit der Klage hätten erstveben können, falls die Vor⸗
nussetzungen des 8 834 der Arbeitsondnung im Uebrigen vor⸗
elegen hätten.
Das ist hier nicht der Fall.
Wie die Fassung des 824 ergibt und wie
Ben berets ausgeführt ist, erscheintein
Lohn unters8 Franken für die Schicht bei⸗
neswegs schlechthin ausgeschlossen. Die
Tatsache des Sinkens des Lobnes unter 8
Franken allein gibtden Klägern nicht schon
Anen Anspruch auf Neufestsetzung auf 8
Franken; der unter dem Mindestlohn won
zFranken stehende Lohn muß vielmebx
zahn auf unvorhergesehene Schwierige
reiten zurückzuführen gewesen — o hne
daß dabvei seitens der Arbeiter schlechter
Wirre oder'eine auf eigenes Verschulden
dernhende Ninderleittung vorliegt.
Um den Anspruch auf Erböhung ded Richtlohnes auf 8
yranken zu vechtfertigen, müßten also unvorherse jeh· we
ẽchwie rigleiten ohne mitwirkendes eigenes Verjchulden der
irdeiler die Minderleistung vernrsacht haben. Die Be⸗—
zründung ist an sich, wenn man den Worthaut des Lohn⸗
bkommens mit dein 832 A. O. wortlich nimmt, wcht
mrichtig. Nan wird das Ergebnis des Urlkells wie folgt
efinlenen konnen: Schließt eine Kameradschaft durch ihren
geschãaftsführer, den Kameradschaft sältesten, ein Sedinge
Bb, so muß einerfeits der Arbeitgeber den Lohn, fowweit er
en Richttohn üãbersteigt, richtig auszahlen, verdient ste
iber unier dem Mindestlohn, so hat ke keinen Anspruch
uf Grhohung dieseßs Lohnes bis rnr ee rdelohn, wenn