Full text: Der Saarbergknappe (3 [1922])

Séelle 4. Nr 17. 
Das neue Reichsmietengeset bringt eingehende Vejtim⸗ 
nungen über die Vermietung von Wohrnungen, Geschäfts⸗ 
Bũro⸗, Lagerãumen usw. sowie über die Höhe der bei Miets- 
erhãltnissen zu , WMiete Es sieht in den 
Brundsätzen folgende Regelung vor: 
Grundsätzlich kann zunächst ein Mietgins völlig frei ver⸗ 
einbart werden. Das Gesetz gibt jedoch dem Vermieter 
vie dem Mieler das Recht, jederzeit dem anderen Teile 
zegenüber zu erklären, daß an Stelle der vereinbarben 
Miete die esetzliche Mäete“! gelten solle. Der Ver⸗ 
mieter hat dieses Necht auch bei laufenden, also auch bei 
argfristigen Verträgen. Da das Gesetz spätestens gm 1. 
Juli 1922 in Kraft treten soll, können Vermieter und Mieter 
on diesem Tage ab dem andeven Teile gegenüber die er— 
are Erklärung abgeben. Zu unterscheiden ist hierbei 
olgendes: 
Ist der Mietzins viertelzjährlich zu zahlen, so muß 
ie Erklärung spätestens am dritlen Wertkage des Viertel- 
ahres e da in diesem Jahre der 2. Juli ein Sonn 
ag ist, glso spätestens am 4 Juli. Von dem ersten Tage 
des nächsten Vierteljahres, also von dem 1. Oktober ab, 
zilt sodann die gesetzliche Miete. Für die Zeit vom 1. Juli 
zis 1. Dktober is noch die bisherige Miele zu zahlen. Wird 
»er Mietzins monatlich begahll, so ist die Erklärung bis 
zum 15. d. M. abzugeben. Vom 1. des nächsten Monais ab 
st sodann die gesetzliche Miete zu entrichten. Ist eine 
vöchentliche Biete zu zahlen, so muß spätessens am 
MNontag der Woche die Erklärung abgegeben sein. Mit 
em wenn der nächsten Woche vepept die gesetzliche 
Miedbe. Die Erklärung muß wmischriftlicher Form ch⸗ 
zegeben werden; es genügt ein einfacher Brief. 
Für die Höhe der gesetzlichen Mieke ist der 
Brundsatz maßgebend, daß eine Steigerung nur inso— 
weit zugelassen werden soũ, als eine hlue der von dem 
Vermieler für das Haus, vor allem für die Instandsetzungs 
arbeiten. aufzuwendenden Kosten erfolgt ist. Im einzelnen 
vird die gesetzliche Miete folgendermaßen berechnet: 
Ausgegangen wird von der Miete, die am 1. Juli 1914 
— war Friedensmiete). Ueber ihre Söhe 
der Vermieter dem Mieber Auskunft zu geben; im 
Streitfalle setzt sie das Mieteinigungsamt fest. Von der 
Friedensmiete werden die in ihr für Betriebs⸗ und In— 
landsezungskosten enthaltenen Beträge abgezogen, und 
war soll allgemein für einen Gemeindebegirk oder einen 
rößeren Bezirk bestimmt werden, welcher Hundertsatz der 
—— abzuziehen ist. Der verbleibende Rest wird 
als „Grundeimsete“ bezeichnet. Zu dieser Grundnmiele 
reben Zuschläge für die Betiriebs- und Instan dsetzungs⸗ 
osten. Auch eine etwa eingetretene —— der Hypo⸗ 
helenginsen ist zu berücksichtigen. Diese Zuschläge werden 
n Hundertsähen der Grundmiete von der Gemeindebehövde 
estgesetzt. Steigen die Unkosten, so sind die Zuschläge zu 
erhoͤhen. Damit erhöht sich auch automatifch ohne weneres 
die Miete. Der Gedanke der gleiten den NMieltewind 
hiermit verwivflicht. 
Die Instandhaltung der Häuser soll unbedingt 
—“ werden. Zu diesem Zweck bringt das Gesehz eine 
Reihe besonders wichtiger Bestimmungen, vor allem ein— 
gehende Kontrollvorschriften Underschseden wird zwischen 
auferden und großen Instandsetzungsarbeiten. Als große 
Instandsetzungsarbeiten uünd anzusehen die boll- 
tändige Erneuerung der Dachrinnen und Ablaufrohre, das 
Umdecken des Daches, der Anstrich oder Aufputz des Aeuße⸗ 
ren, die Erneueruͤng der Heiganlage bei Sammelheizung 
und Warmwasserversorgung. Die oberste Landesbehörde 
lann auch andere Instandsetzunasarbeiben als aroße“ he— 
zeichnen. 
Die übrigen Arbeiten sind laufende Instand— 
setzungsarbeiten. Wird eine notwendige laufende 
Instandsezungsarbeit nicht ausgeführt, so kann der Weler 
ich an eine von der obersten Landesbehörde zu bestimmende 
Stelle wenden, welche die Ausführung durch geeignete An— 
ordnungen zu sichern hat. Der Vermieter halt der Mieter— 
ertretung nachguweisen, wie er die Mittel für laufende In— 
tandsetzungsarbeiten verwendet hat. Für große Instand- 
etzungsarbeiten soll regelmäßig die Zahlung eines beson de⸗ 
n Zuschlags zur Grundmiele angeordnet werden. Die 
danach von den Mietern zu zahlerden Gelder sind auf Haus— 
losten angzulegen, über de der Vermieter — nur 
mit —— der Mieter verfügßgen darf. Zugelassen 
wird ferner die Einrichtung eines Musgleichßfonds, 
aus dem Beihilfen an weorischaftlich schwache Vermieter 
br die Reparaturen ihrer Häuser gewährt werden können. 
amit wird gleichzeitig auch die Belastung der in besonders 
ceparaturbedürftigen Häusern wohnenden Mieter wesentlich 
gemildert. Die Ind für diesen Ausgleichsfonds sollen 
durch eine besondere Steuer zusammen mit der Wohnungs— 
abßabe aufgebracht werden. Soweit Hauskonten nicht be— 
tehen, ist von dem Mieteinigungsamt für eine seit Oktober 
1820 ausgeführte oder eine in Zukunft notwendig werdende 
zroße Instandsetzungsarbeit fuͤr das betreffende eingelne 
daus ein besonderer Zuschlag zu der Miete festzusetzen. 
Bei gewerblichen Räumen kann nach den Be— 
timmungen des Reichsmietengesetzes eine weitere Erhöh— 
ung der Miete eintreken Zunächst können die allgemeinen 
Zusch äge für gewerbliche Räume öher festgosetzt werden als 
ür Wohnräume. Erfordert ein gewerblich benutzter Raum 
besonders hohe Betriebs- und Instandsetzungskosten, so kann 
s Mieteinigungsamt einen weiteren Zuschlag zulassen. 
Schließlich kann darüber hinaus ganz allgemein für ge— 
werbliche Räume noch ein besonderer Zuschlag zur Grund— 
miete jestgesetzt werden, auch wenn dieser zur Veckung von 
33 und Instandsebüngskosten nicht mehr erforder— 
ich ist. 
Die Bildung einer Mietervertretung wird für zu— 
lässig erklärt, jadoch nicht als unbedingt notwendig vorge⸗ 
neen Besteht oine Mietervertretung, so werden ihr 
stimmte Befugnisse zugewiesen; insbesondere hat sie 
neben und an Stelle des Mieters das Recht, bei Streitig- 
leiten über die Vornahme von laufenden Justandsetzungs⸗ 
arbeiten die Entscheidung der bereits erwähnten Stelle 
anzurufen. Bei Räumen mit Sammelheizung und Warm⸗ 
wasserversorgung wird ihre Mitwirkung bei der Beschaf— 
fung. Lagerung und Verwendung der Heizstoffe vorgesehen; 
auch lann für derartige Räaume die Blldung einer Mieter⸗ 
vertretung von der obersten Landesbehörde vorgeschrieben 
werden. Jeder Beleiligte soll sich ferner in Streltfällen an 
die Mietervertretung wenden, diese soll den Sachverhalt 
Der Saar⸗Berarknabvper 
— 
jufüch ven suchen. 
Die Kosben der Heigstofse für Sammelheizung und 
Varmwasserbersorgung sind getrennt von der 
zesetzlichen Miete zu berechnen. Die näheren Anordnungen 
rifft die oberste Landesbehörde. 
In Fällen der Untermiete, also vor allem bei der 
ermietung möblierter Räume, muß der Mietzins 
n einem angemessenen Verhältnis zu dem auf den Raum 
mtfallenden Teil der Hauptmiete stehen. Auch hier soll 
ie oberste Landesbehörde nähere Bestimmungen erlassen. 
Für Neubauten oder durch Um⸗- ober Einbauben neu 
eschaffene Räume sowie für die Räume gemelnnütziger 
zauvereinigungen und Räume in öffentlichen Gebäuden 
zilt das Gesetz nicht. 
Mit Rücksicht auf die in einzelnen Länbernvber⸗ 
chie denartigen Berhältnisse ist den obersten 
dandesbehörden das Recht eingeräumt, die Vorschriften des 
lesetzes in werrem Umfange zu ändern und dem Verhält⸗ 
issen des Landes anzupassen. 
Das Gesetz tritt, wie bereits erwähnt, spätestens am 1 
zuli dieses Jahres in Kraft; die oberste Landesbehörde 
ann es früher in Kraft setzen. Es soll am 1. Juli 1086 
rußer Kraft treten. 
Gegenüber dem bisherigen Rechtsgustand bringt das Ge⸗ 
etz wesentliche Aenderungen sowohl für den Vermieter als 
g den Mieter. Für den Vermieter ist das Recht, 
zie Miete auch bei laufenden Mietverträgen zu erhöhen, 
esonders wichtig; er hat ferner die Sicherheit. daß er die 
ur Deckung der Betriebs⸗ und Instandsetzungskosten erfor⸗ 
erlichen Mittel erhält, und daß die Mielte sich gutomatisch 
er Steigerung dieser Kosten arpatßßzt. Um welchen Betvag 
ich auf Grund dieses Gesetzes die Mieben erhöhen werden, 
äßt sich allgemein nicht sagen. Das hängt wesentlich von 
er Höhe der in der eingzelnen Gemeinde zu d Ab⸗ 
xrben, Steuern usw. ab, und wird daher in den eingelnen 
ßebieben und Gemeinden Deutschlands durchaus verschieden 
ein. Zu beachten ist, daß die Mieter neben der Miete noch 
ine besondere Wohnungsabgabe in Höhe von 50 v. H. der 
friedensmiete zu zahlen haben (Gesetz über die Wohnungs⸗ 
cbgabe). Die auf diese Weise gewonnenen Mittel dienen 
ediglich zur Förderung der Neubautätigkeit. Wenn danach 
ruch weitere, in einer Zeit Preissteigerung 
oppelt empfindliche Belastungen der Mieterschaft eintreten 
verden, so werden diese doch nur insoweit zugelassen, als 
je wirtschaftlich ——5 Die Mieter erhalten 
ndererseits durch einge e Kontrollvorschriften die 
zicherheit, AJ von ihnen aufgebrachten Mittel auch 
atsächlich für Haus Verwendung finden, daß vor allem 
as Haus in der erforderlichen Weise instand gehalten wird 
Aus der Invalidbenversicherung 
Zur Streichung des 8 1311 der R. V. O. 
Im Saar-Bergknappen (Nr. 14/1922) gaben wir Peittei⸗ 
ung von der Streichung des 8 1311 der Reichs-Versiche⸗ 
ungsordnung durch Beschluß der Regierungskommission 
dadurch ist die unverkürzte Auszahlung dee Reichsinva⸗ 
idenrente neben der Unfallrente in vie en Fällen gegeben. 
die Voraussetzungen, unter denen die unoeeditrzte Aus⸗ 
ahlung der Reichz⸗Invbalidenvente möglich ist, wurden be⸗ 
eits in einer vorjährigen Nummer unseres Organs 
141921) daͤrgelegt Wir schrieben damals: 
„Es werden Reichs⸗Inbalidenventen neben den Bezügen 
rus der Urfallbersicherung unverkürzt ausbezahlt. 
Iber das geschieht nur dann, wenn die vorhandene Neichs⸗ 
nwalidität nicht allein durch die Unfallfolgen bedingt 
vird. Der 8 1522 Abs. 2, 8. Satz der RMoO. ist leider 
richt abgeändert. (Dieser Satz sieht in den Fällen, in 
enen die Unfallfolgen die Alleinige Ursache der Inwvali— 
ität sind, eine Auszahlung der Reichz-Invalidenrente nur 
or, soweit die Reichs-Invalidenrente die Unfallrende ütbee r⸗ 
beigt. Die Fälle kommen aber fast nie vor. Ches sich 
ier um ein Versehen oder Absicht handelt, wissen wir nicht. 
jur Erlangung der Bezüge aus der Reichsinbalidenversiche⸗ 
ung neben der Unfallrente ist also erforderlich: 
1. der Nachweis, daß Reichsindalidität vorliegt; 
2. daß diese nicht allein auf die Unfallfolgen zurückzu— 
führen ist. 
Zweisellos wird die Streichung des 5 1311 ohne gleichzei⸗ 
ge Abordnung des 8 1522 RVO. Ungerechtigkeiten und 
Inzufriedenheit schaffen Wer z. B. eine Unfallrwente von 
O Prozent bhatte, die auf 60 Prozent herabgesetzt wird, 
ann gegebenenfalls mit Erfolg behaupten, daß die Unfall— 
olgen nicht mehr allein, aber mit anderen körperlichen 
zeschwerden zusammen Reichsinvalidität bedingen. Er er— 
zält neben der Unfallrente die Reichsinvalidenrente. Der 
indere aber, der vielleicht 6655 oder 70 Progzent der Un⸗ 
allvente hat, wird die Reichzinvalidenvente nicht erhalten, 
veil ihm entgegengehalten wird, die Unfallfolgen allein be⸗ 
angen Reichsinwalidität. Mancher Unfallrentner mag in 
ie unangenehme Lage kommen, zu beweisen, daß die Un— 
allfolgen seine Arbeitsfähigkeit nicht meher, sondern 
oeniger beeinträchtigen. Allgemein ist es nicht ausge⸗ 
chlossen, daß Unfallrentner, die eine Rente von 6635 oder 
O Progent der Vollrente beziehen, doch die Reichsinvaliden⸗ 
ente nebenher erhalten können, weil diese Sätze nicht in 
len Fällen für sich allein Reichsinbalidität bedingen.“ 
Von dieser Neuerung werden alle Unfallrentner, die 
ntsprechend diesen Voraussetzungen Reichsinvalidenrente 
eziehen oder beanspruchen können, erfaßt; denn durch die 
Festsetzung des Grundbetrages für alle Invalidenrenten 
zuf 3800 Mark jährlich entfallen die Unterlagen für die An— 
vendung des gestrichenen 5 1311 der RVO. auf die alten 
denten. Die Träger der Reichsinvalidenversicherung wer⸗ 
en von amtswegen eine anderweitige Berechnung der Ren⸗ 
en vornehmen. Soweit durch unser Büro entsprechende 
Anträge gestellt werden sollen, müssen die Renbenpapiere 
nit einge sandt werden, falls sie sich nicht auf unserem Buͤro 
Sameiag. ben 20. April loa⸗ 
efinden. Auf alle Fälle wende man 5 in Zwoifelsfällen 
in umser Rechtschutzbüro. 
m 
Kunppfchaftlicheßs 
Aus dem Frankenholzer Knappschaftsverein. In der 
dummer 14 des Verbandsorgans Der BVergarbeiler“ be⸗ 
chäßtigt sich ein Mitglied des Deutschen Bergarbeiterver⸗ 
andes mit einigen Vorgängen aus dem Franlenholger 
knappschaftsverein. Der für Franbenholg neu angestellte 
—— Ir wird —— 
ung ise zur n gezogen. In dem fraglichen 
Urtkel wird die Wahrheit derart auf den Wr gestellt, 
* wir zu einigen Bemerkungen gegzwungen werden. Dr. 
rehnen wurde fuͤr den Franbdenholger Sprengel einstimmig 
on allen Knewppschaftsãltestem gewählt. Auch die Organi- 
ationen waven mit dieser Wahl vollständig einverstanden 
zon dritter Seite wurde anscheinend die neue Ansta nung 
ines Argztes für Frankenholg wicht gern gesehen. Du 
Nichilfe einiger treuer Diener wurde auch erreicht, daß eine 
mnzahl Sprengelmitglieder Dr. Lehnen als behandelnden 
izt ablehntben. Sie wählten sich zur Behandlung einen 
Kilomeler entfernt wohnenden Argt. Wenn nun in dem 
raglichen Fall Herr Dr. Fichtenmeher zu seinen Behand⸗ 
angen in Franbenholz Morphium brauchte, so mußzte er 
nes dem Boben auf einem entsprechenden Zettel vermerken 
ind diesen Zellel mit seiner Namensunterschrift verfehem 
luch mußte in diesem Falle die Stärke des Mittels ange⸗ 
eben werden. Nur weil diese Angaben sehlben, wurde 
zie Abgabe abgewiefen. Von Brot⸗ oder Konkurvenzneid 
ann mithin in r Falle keine Rede sein. Zur Steuer 
er Wahrheit müssen wir dies feststellen. Bisher wurde 
gegen Dr. Lehnen keine Beschwerde wegen schlechler Be⸗ 
Andiung vorgebracht. Solange dies nicht der Fall. soll 
nan solche öde und — ——— Anrempelungen unter⸗ 
affen. Alle Aeltesten stehew mit uns auf demselben Stand⸗ 
nkt. Wenn einige Sprengelmibglieder gern die Praxis 
des Serrn Dr. Fichtenmeher vergrößern wollen. so haben 
vir dagegen nichts einzuwenden. Es muß dies aber auf 
ne andeve Art und Weise geschehen. Der bisher einge⸗ 
chlagene Weg ist nicht einwandfrei. Auf diesem Weg sol 
en sogar Kameraden wandeln, die stets viel von Recht 
ind Gerechtigleit geredet hatten. Nach diesem Grundsas 
vurde in dem angegebenen Falle nicht gehandelt. Wir 
ehmen nicht an, daß hier andere Momente die treibende 
kverft ri. Sollile dies dennoch der Fall sein, sehen me 
inz wi 
Von den Arbeitsstätten 
der Kameraen 
3 
Grube Frankenholz.Auf hiesiger Grube brodelt und gährt 
schon lange innerhalb der Belegschaft. Ursache dagu sind 
e sich häufenden uene Wenn bisher Ruhe und Ord⸗ 
rung gewahrt wurde, dann ist das dem klugen Vorgehen 
er Sscherheitsmänner und der geschulten Gewerkichaftler 
zu danben. 
Schon zu früheven Zeiten herrschten auf Grube Frvankemn⸗ 
olg nicht die besten Verhältnisse. Immerhin war die Be— 
andlung der Arbeiter eine bessere zu nennen, als die heu⸗ 
ige. Jů der Zeit der Kohlenknapphett war auch unter der 
ranzösischen Herrschaft eine bessere Behandiung zu ver— 
eichnen. Bit dem Einsetzen der Wirtschaftskrise jedoch und 
em Wechsel in der Generaldirektion verschlechterte 
e Lage der Arbeiterschaft zusehends, woran allerdings die 
zauheit und Gleichgültigkeit eines großen Teiles der Ar- 
eiterschaft nicht unschuldig ist. 
Wohl auf keiner Grube steht das neberschichtenwesen 
— 
ie monatlich 4 und mehr Ueberschichlen verfahren. Es gibt 
a betriebliche Gründe, die daun und wann das Verfahren 
von Ueberschichten notwendig machen. Aber so wie es 
ier ist, artet das Ueberschichtenwesen nur zu einer Schä⸗ 
igung der Arbeiterschaft aus und läuft gewerkschaftlichen 
zoesirebungen auf diesem Gebiete stracks zuwider. Die Ver 
valtung schon müßte diesen Ueberschichtenunfug einschrän⸗ 
en; die Ktuüͤhetage sind dagu da, um dem Körper wieder die 
otwen ige Kraft für die kommenden Arbeitstage zu geben. 
Weiter wird über niedrige Löhne geklagt. Gedingelöhne 
inschl. aller Zulagen von 10211 Frank sind keine Sel⸗ 
enheit. Die dadurch gezeugte verbitterte Stimmung wird 
roch gesteigert durch das z. Zt. herrschende Straffsystem. 
Strafen in noch nie gekannter Höhe werden verhängt. An 
inem Tage sind an der Lampenkaue Gesamtstrafen in 
zöhe von 158 Frank ausgehängt. Früher wurde für 
familienangehörigen verunglückter Kameraden zweds Lin⸗ 
erung der Not innerhalb der Belegschaft gesammelt. Heute 
ind nach Aussoge des Herrn Ing. diese Sammlungen 
iicht mehr notwendig; angeblich wegen Ueberfüllung der 
Interstützungskasse, was auf die hoben Beftrafungen au⸗ 
ückzufühven ist. 
Der Gedingeabschluß wird auch nicht entsprechend den 
borschriften der Arbeilssondnung vollzogen. Bei Dese 
en der Parlieältesten soll diesen mit Ablegung und Ver⸗ 
egung gedroht werden. Noch eine weitere Menge Miß—⸗ 
laͤnde lieszen sich anführen. Heute sei nur auf die wesent⸗ 
ichsten hingewiesen, damit die Belegschaft erkennt. wohin 
auheit und Gleichgültigkeit hinführen. Hoffentlich hält die 
ewerkschaftliche Stimmung, die in der Belegschaftsver⸗ 
ammlung am 2. April sich zeigte, weiterhin r ne mie⸗ 
er bessere Verhältnisse geschaffen merden können. 
Bekanntmachungen 
Der 17. Wochenbeitrag (Woche vomn 23. bis 29 
ril) ist in dieser Woche sällig. 
— ———— — 
Für die Redaktion verantwortl.: Peter Kiefer, Saarbrücken 
Druck: Saarbrücker Druckerei⸗ und Verlags⸗ 
Gesellschaft m. b. H. Saarbrücken. 
zerl. des Gewerlvereins christl. Bergarbeiter Deutschlanbs.
	        
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