Séelle 4. Nr 17.
Das neue Reichsmietengeset bringt eingehende Vejtim⸗
nungen über die Vermietung von Wohrnungen, Geschäfts⸗
Bũro⸗, Lagerãumen usw. sowie über die Höhe der bei Miets-
erhãltnissen zu , WMiete Es sieht in den
Brundsätzen folgende Regelung vor:
Grundsätzlich kann zunächst ein Mietgins völlig frei ver⸗
einbart werden. Das Gesetz gibt jedoch dem Vermieter
vie dem Mieler das Recht, jederzeit dem anderen Teile
zegenüber zu erklären, daß an Stelle der vereinbarben
Miete die esetzliche Mäete“! gelten solle. Der Ver⸗
mieter hat dieses Necht auch bei laufenden, also auch bei
argfristigen Verträgen. Da das Gesetz spätestens gm 1.
Juli 1922 in Kraft treten soll, können Vermieter und Mieter
on diesem Tage ab dem andeven Teile gegenüber die er—
are Erklärung abgeben. Zu unterscheiden ist hierbei
olgendes:
Ist der Mietzins viertelzjährlich zu zahlen, so muß
ie Erklärung spätestens am dritlen Wertkage des Viertel-
ahres e da in diesem Jahre der 2. Juli ein Sonn
ag ist, glso spätestens am 4 Juli. Von dem ersten Tage
des nächsten Vierteljahres, also von dem 1. Oktober ab,
zilt sodann die gesetzliche Miete. Für die Zeit vom 1. Juli
zis 1. Dktober is noch die bisherige Miele zu zahlen. Wird
»er Mietzins monatlich begahll, so ist die Erklärung bis
zum 15. d. M. abzugeben. Vom 1. des nächsten Monais ab
st sodann die gesetzliche Miete zu entrichten. Ist eine
vöchentliche Biete zu zahlen, so muß spätessens am
MNontag der Woche die Erklärung abgegeben sein. Mit
em wenn der nächsten Woche vepept die gesetzliche
Miedbe. Die Erklärung muß wmischriftlicher Form ch⸗
zegeben werden; es genügt ein einfacher Brief.
Für die Höhe der gesetzlichen Mieke ist der
Brundsatz maßgebend, daß eine Steigerung nur inso—
weit zugelassen werden soũ, als eine hlue der von dem
Vermieler für das Haus, vor allem für die Instandsetzungs
arbeiten. aufzuwendenden Kosten erfolgt ist. Im einzelnen
vird die gesetzliche Miete folgendermaßen berechnet:
Ausgegangen wird von der Miete, die am 1. Juli 1914
— war Friedensmiete). Ueber ihre Söhe
der Vermieter dem Mieber Auskunft zu geben; im
Streitfalle setzt sie das Mieteinigungsamt fest. Von der
Friedensmiete werden die in ihr für Betriebs⸗ und In—
landsezungskosten enthaltenen Beträge abgezogen, und
war soll allgemein für einen Gemeindebegirk oder einen
rößeren Bezirk bestimmt werden, welcher Hundertsatz der
—— abzuziehen ist. Der verbleibende Rest wird
als „Grundeimsete“ bezeichnet. Zu dieser Grundnmiele
reben Zuschläge für die Betiriebs- und Instan dsetzungs⸗
osten. Auch eine etwa eingetretene —— der Hypo⸗
helenginsen ist zu berücksichtigen. Diese Zuschläge werden
n Hundertsähen der Grundmiete von der Gemeindebehövde
estgesetzt. Steigen die Unkosten, so sind die Zuschläge zu
erhoͤhen. Damit erhöht sich auch automatifch ohne weneres
die Miete. Der Gedanke der gleiten den NMieltewind
hiermit verwivflicht.
Die Instandhaltung der Häuser soll unbedingt
—“ werden. Zu diesem Zweck bringt das Gesehz eine
Reihe besonders wichtiger Bestimmungen, vor allem ein—
gehende Kontrollvorschriften Underschseden wird zwischen
auferden und großen Instandsetzungsarbeiten. Als große
Instandsetzungsarbeiten uünd anzusehen die boll-
tändige Erneuerung der Dachrinnen und Ablaufrohre, das
Umdecken des Daches, der Anstrich oder Aufputz des Aeuße⸗
ren, die Erneueruͤng der Heiganlage bei Sammelheizung
und Warmwasserversorgung. Die oberste Landesbehörde
lann auch andere Instandsetzunasarbeiben als aroße“ he—
zeichnen.
Die übrigen Arbeiten sind laufende Instand—
setzungsarbeiten. Wird eine notwendige laufende
Instandsezungsarbeit nicht ausgeführt, so kann der Weler
ich an eine von der obersten Landesbehörde zu bestimmende
Stelle wenden, welche die Ausführung durch geeignete An—
ordnungen zu sichern hat. Der Vermieter halt der Mieter—
ertretung nachguweisen, wie er die Mittel für laufende In—
tandsetzungsarbeiten verwendet hat. Für große Instand-
etzungsarbeiten soll regelmäßig die Zahlung eines beson de⸗
n Zuschlags zur Grundmiele angeordnet werden. Die
danach von den Mietern zu zahlerden Gelder sind auf Haus—
losten angzulegen, über de der Vermieter — nur
mit —— der Mieter verfügßgen darf. Zugelassen
wird ferner die Einrichtung eines Musgleichßfonds,
aus dem Beihilfen an weorischaftlich schwache Vermieter
br die Reparaturen ihrer Häuser gewährt werden können.
amit wird gleichzeitig auch die Belastung der in besonders
ceparaturbedürftigen Häusern wohnenden Mieter wesentlich
gemildert. Die Ind für diesen Ausgleichsfonds sollen
durch eine besondere Steuer zusammen mit der Wohnungs—
abßabe aufgebracht werden. Soweit Hauskonten nicht be—
tehen, ist von dem Mieteinigungsamt für eine seit Oktober
1820 ausgeführte oder eine in Zukunft notwendig werdende
zroße Instandsetzungsarbeit fuͤr das betreffende eingelne
daus ein besonderer Zuschlag zu der Miete festzusetzen.
Bei gewerblichen Räumen kann nach den Be—
timmungen des Reichsmietengesetzes eine weitere Erhöh—
ung der Miete eintreken Zunächst können die allgemeinen
Zusch äge für gewerbliche Räume öher festgosetzt werden als
ür Wohnräume. Erfordert ein gewerblich benutzter Raum
besonders hohe Betriebs- und Instandsetzungskosten, so kann
s Mieteinigungsamt einen weiteren Zuschlag zulassen.
Schließlich kann darüber hinaus ganz allgemein für ge—
werbliche Räume noch ein besonderer Zuschlag zur Grund—
miete jestgesetzt werden, auch wenn dieser zur Veckung von
33 und Instandsebüngskosten nicht mehr erforder—
ich ist.
Die Bildung einer Mietervertretung wird für zu—
lässig erklärt, jadoch nicht als unbedingt notwendig vorge⸗
neen Besteht oine Mietervertretung, so werden ihr
stimmte Befugnisse zugewiesen; insbesondere hat sie
neben und an Stelle des Mieters das Recht, bei Streitig-
leiten über die Vornahme von laufenden Justandsetzungs⸗
arbeiten die Entscheidung der bereits erwähnten Stelle
anzurufen. Bei Räumen mit Sammelheizung und Warm⸗
wasserversorgung wird ihre Mitwirkung bei der Beschaf—
fung. Lagerung und Verwendung der Heizstoffe vorgesehen;
auch lann für derartige Räaume die Blldung einer Mieter⸗
vertretung von der obersten Landesbehörde vorgeschrieben
werden. Jeder Beleiligte soll sich ferner in Streltfällen an
die Mietervertretung wenden, diese soll den Sachverhalt
Der Saar⸗Berarknabvper
—
jufüch ven suchen.
Die Kosben der Heigstofse für Sammelheizung und
Varmwasserbersorgung sind getrennt von der
zesetzlichen Miete zu berechnen. Die näheren Anordnungen
rifft die oberste Landesbehörde.
In Fällen der Untermiete, also vor allem bei der
ermietung möblierter Räume, muß der Mietzins
n einem angemessenen Verhältnis zu dem auf den Raum
mtfallenden Teil der Hauptmiete stehen. Auch hier soll
ie oberste Landesbehörde nähere Bestimmungen erlassen.
Für Neubauten oder durch Um⸗- ober Einbauben neu
eschaffene Räume sowie für die Räume gemelnnütziger
zauvereinigungen und Räume in öffentlichen Gebäuden
zilt das Gesetz nicht.
Mit Rücksicht auf die in einzelnen Länbernvber⸗
chie denartigen Berhältnisse ist den obersten
dandesbehörden das Recht eingeräumt, die Vorschriften des
lesetzes in werrem Umfange zu ändern und dem Verhält⸗
issen des Landes anzupassen.
Das Gesetz tritt, wie bereits erwähnt, spätestens am 1
zuli dieses Jahres in Kraft; die oberste Landesbehörde
ann es früher in Kraft setzen. Es soll am 1. Juli 1086
rußer Kraft treten.
Gegenüber dem bisherigen Rechtsgustand bringt das Ge⸗
etz wesentliche Aenderungen sowohl für den Vermieter als
g den Mieter. Für den Vermieter ist das Recht,
zie Miete auch bei laufenden Mietverträgen zu erhöhen,
esonders wichtig; er hat ferner die Sicherheit. daß er die
ur Deckung der Betriebs⸗ und Instandsetzungskosten erfor⸗
erlichen Mittel erhält, und daß die Mielte sich gutomatisch
er Steigerung dieser Kosten arpatßßzt. Um welchen Betvag
ich auf Grund dieses Gesetzes die Mieben erhöhen werden,
äßt sich allgemein nicht sagen. Das hängt wesentlich von
er Höhe der in der eingzelnen Gemeinde zu d Ab⸗
xrben, Steuern usw. ab, und wird daher in den eingelnen
ßebieben und Gemeinden Deutschlands durchaus verschieden
ein. Zu beachten ist, daß die Mieter neben der Miete noch
ine besondere Wohnungsabgabe in Höhe von 50 v. H. der
friedensmiete zu zahlen haben (Gesetz über die Wohnungs⸗
cbgabe). Die auf diese Weise gewonnenen Mittel dienen
ediglich zur Förderung der Neubautätigkeit. Wenn danach
ruch weitere, in einer Zeit Preissteigerung
oppelt empfindliche Belastungen der Mieterschaft eintreten
verden, so werden diese doch nur insoweit zugelassen, als
je wirtschaftlich ——5 Die Mieter erhalten
ndererseits durch einge e Kontrollvorschriften die
zicherheit, AJ von ihnen aufgebrachten Mittel auch
atsächlich für Haus Verwendung finden, daß vor allem
as Haus in der erforderlichen Weise instand gehalten wird
Aus der Invalidbenversicherung
Zur Streichung des 8 1311 der R. V. O.
Im Saar-Bergknappen (Nr. 14/1922) gaben wir Peittei⸗
ung von der Streichung des 8 1311 der Reichs-Versiche⸗
ungsordnung durch Beschluß der Regierungskommission
dadurch ist die unverkürzte Auszahlung dee Reichsinva⸗
idenrente neben der Unfallrente in vie en Fällen gegeben.
die Voraussetzungen, unter denen die unoeeditrzte Aus⸗
ahlung der Reichz⸗Invbalidenvente möglich ist, wurden be⸗
eits in einer vorjährigen Nummer unseres Organs
141921) daͤrgelegt Wir schrieben damals:
„Es werden Reichs⸗Inbalidenventen neben den Bezügen
rus der Urfallbersicherung unverkürzt ausbezahlt.
Iber das geschieht nur dann, wenn die vorhandene Neichs⸗
nwalidität nicht allein durch die Unfallfolgen bedingt
vird. Der 8 1522 Abs. 2, 8. Satz der RMoO. ist leider
richt abgeändert. (Dieser Satz sieht in den Fällen, in
enen die Unfallfolgen die Alleinige Ursache der Inwvali—
ität sind, eine Auszahlung der Reichz-Invalidenrente nur
or, soweit die Reichs-Invalidenrente die Unfallrende ütbee r⸗
beigt. Die Fälle kommen aber fast nie vor. Ches sich
ier um ein Versehen oder Absicht handelt, wissen wir nicht.
jur Erlangung der Bezüge aus der Reichsinbalidenversiche⸗
ung neben der Unfallrente ist also erforderlich:
1. der Nachweis, daß Reichsindalidität vorliegt;
2. daß diese nicht allein auf die Unfallfolgen zurückzu—
führen ist.
Zweisellos wird die Streichung des 5 1311 ohne gleichzei⸗
ge Abordnung des 8 1522 RVO. Ungerechtigkeiten und
Inzufriedenheit schaffen Wer z. B. eine Unfallrwente von
O Prozent bhatte, die auf 60 Prozent herabgesetzt wird,
ann gegebenenfalls mit Erfolg behaupten, daß die Unfall—
olgen nicht mehr allein, aber mit anderen körperlichen
zeschwerden zusammen Reichsinvalidität bedingen. Er er—
zält neben der Unfallrente die Reichsinvalidenrente. Der
indere aber, der vielleicht 6655 oder 70 Progzent der Un⸗
allvente hat, wird die Reichzinvalidenvente nicht erhalten,
veil ihm entgegengehalten wird, die Unfallfolgen allein be⸗
angen Reichsinwalidität. Mancher Unfallrentner mag in
ie unangenehme Lage kommen, zu beweisen, daß die Un—
allfolgen seine Arbeitsfähigkeit nicht meher, sondern
oeniger beeinträchtigen. Allgemein ist es nicht ausge⸗
chlossen, daß Unfallrentner, die eine Rente von 6635 oder
O Progent der Vollrente beziehen, doch die Reichsinvaliden⸗
ente nebenher erhalten können, weil diese Sätze nicht in
len Fällen für sich allein Reichsinbalidität bedingen.“
Von dieser Neuerung werden alle Unfallrentner, die
ntsprechend diesen Voraussetzungen Reichsinvalidenrente
eziehen oder beanspruchen können, erfaßt; denn durch die
Festsetzung des Grundbetrages für alle Invalidenrenten
zuf 3800 Mark jährlich entfallen die Unterlagen für die An—
vendung des gestrichenen 5 1311 der RVO. auf die alten
denten. Die Träger der Reichsinvalidenversicherung wer⸗
en von amtswegen eine anderweitige Berechnung der Ren⸗
en vornehmen. Soweit durch unser Büro entsprechende
Anträge gestellt werden sollen, müssen die Renbenpapiere
nit einge sandt werden, falls sie sich nicht auf unserem Buͤro
Sameiag. ben 20. April loa⸗
efinden. Auf alle Fälle wende man 5 in Zwoifelsfällen
in umser Rechtschutzbüro.
m
Kunppfchaftlicheßs
Aus dem Frankenholzer Knappschaftsverein. In der
dummer 14 des Verbandsorgans Der BVergarbeiler“ be⸗
chäßtigt sich ein Mitglied des Deutschen Bergarbeiterver⸗
andes mit einigen Vorgängen aus dem Franlenholger
knappschaftsverein. Der für Franbenholg neu angestellte
—— Ir wird ——
ung ise zur n gezogen. In dem fraglichen
Urtkel wird die Wahrheit derart auf den Wr gestellt,
* wir zu einigen Bemerkungen gegzwungen werden. Dr.
rehnen wurde fuͤr den Franbdenholger Sprengel einstimmig
on allen Knewppschaftsãltestem gewählt. Auch die Organi-
ationen waven mit dieser Wahl vollständig einverstanden
zon dritter Seite wurde anscheinend die neue Ansta nung
ines Argztes für Frankenholg wicht gern gesehen. Du
Nichilfe einiger treuer Diener wurde auch erreicht, daß eine
mnzahl Sprengelmitglieder Dr. Lehnen als behandelnden
izt ablehntben. Sie wählten sich zur Behandlung einen
Kilomeler entfernt wohnenden Argt. Wenn nun in dem
raglichen Fall Herr Dr. Fichtenmeher zu seinen Behand⸗
angen in Franbenholz Morphium brauchte, so mußzte er
nes dem Boben auf einem entsprechenden Zettel vermerken
ind diesen Zellel mit seiner Namensunterschrift verfehem
luch mußte in diesem Falle die Stärke des Mittels ange⸗
eben werden. Nur weil diese Angaben sehlben, wurde
zie Abgabe abgewiefen. Von Brot⸗ oder Konkurvenzneid
ann mithin in r Falle keine Rede sein. Zur Steuer
er Wahrheit müssen wir dies feststellen. Bisher wurde
gegen Dr. Lehnen keine Beschwerde wegen schlechler Be⸗
Andiung vorgebracht. Solange dies nicht der Fall. soll
nan solche öde und — ——— Anrempelungen unter⸗
affen. Alle Aeltesten stehew mit uns auf demselben Stand⸗
nkt. Wenn einige Sprengelmibglieder gern die Praxis
des Serrn Dr. Fichtenmeher vergrößern wollen. so haben
vir dagegen nichts einzuwenden. Es muß dies aber auf
ne andeve Art und Weise geschehen. Der bisher einge⸗
chlagene Weg ist nicht einwandfrei. Auf diesem Weg sol
en sogar Kameraden wandeln, die stets viel von Recht
ind Gerechtigleit geredet hatten. Nach diesem Grundsas
vurde in dem angegebenen Falle nicht gehandelt. Wir
ehmen nicht an, daß hier andere Momente die treibende
kverft ri. Sollile dies dennoch der Fall sein, sehen me
inz wi
Von den Arbeitsstätten
der Kameraen
3
Grube Frankenholz.Auf hiesiger Grube brodelt und gährt
schon lange innerhalb der Belegschaft. Ursache dagu sind
e sich häufenden uene Wenn bisher Ruhe und Ord⸗
rung gewahrt wurde, dann ist das dem klugen Vorgehen
er Sscherheitsmänner und der geschulten Gewerkichaftler
zu danben.
Schon zu früheven Zeiten herrschten auf Grube Frvankemn⸗
olg nicht die besten Verhältnisse. Immerhin war die Be—
andlung der Arbeiter eine bessere zu nennen, als die heu⸗
ige. Jů der Zeit der Kohlenknapphett war auch unter der
ranzösischen Herrschaft eine bessere Behandiung zu ver—
eichnen. Bit dem Einsetzen der Wirtschaftskrise jedoch und
em Wechsel in der Generaldirektion verschlechterte
e Lage der Arbeiterschaft zusehends, woran allerdings die
zauheit und Gleichgültigkeit eines großen Teiles der Ar-
eiterschaft nicht unschuldig ist.
Wohl auf keiner Grube steht das neberschichtenwesen
—
ie monatlich 4 und mehr Ueberschichlen verfahren. Es gibt
a betriebliche Gründe, die daun und wann das Verfahren
von Ueberschichten notwendig machen. Aber so wie es
ier ist, artet das Ueberschichtenwesen nur zu einer Schä⸗
igung der Arbeiterschaft aus und läuft gewerkschaftlichen
zoesirebungen auf diesem Gebiete stracks zuwider. Die Ver
valtung schon müßte diesen Ueberschichtenunfug einschrän⸗
en; die Ktuüͤhetage sind dagu da, um dem Körper wieder die
otwen ige Kraft für die kommenden Arbeitstage zu geben.
Weiter wird über niedrige Löhne geklagt. Gedingelöhne
inschl. aller Zulagen von 10211 Frank sind keine Sel⸗
enheit. Die dadurch gezeugte verbitterte Stimmung wird
roch gesteigert durch das z. Zt. herrschende Straffsystem.
Strafen in noch nie gekannter Höhe werden verhängt. An
inem Tage sind an der Lampenkaue Gesamtstrafen in
zöhe von 158 Frank ausgehängt. Früher wurde für
familienangehörigen verunglückter Kameraden zweds Lin⸗
erung der Not innerhalb der Belegschaft gesammelt. Heute
ind nach Aussoge des Herrn Ing. diese Sammlungen
iicht mehr notwendig; angeblich wegen Ueberfüllung der
Interstützungskasse, was auf die hoben Beftrafungen au⸗
ückzufühven ist.
Der Gedingeabschluß wird auch nicht entsprechend den
borschriften der Arbeilssondnung vollzogen. Bei Dese
en der Parlieältesten soll diesen mit Ablegung und Ver⸗
egung gedroht werden. Noch eine weitere Menge Miß—⸗
laͤnde lieszen sich anführen. Heute sei nur auf die wesent⸗
ichsten hingewiesen, damit die Belegschaft erkennt. wohin
auheit und Gleichgültigkeit hinführen. Hoffentlich hält die
ewerkschaftliche Stimmung, die in der Belegschaftsver⸗
ammlung am 2. April sich zeigte, weiterhin r ne mie⸗
er bessere Verhältnisse geschaffen merden können.
Bekanntmachungen
Der 17. Wochenbeitrag (Woche vomn 23. bis 29
ril) ist in dieser Woche sällig.
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Für die Redaktion verantwortl.: Peter Kiefer, Saarbrücken
Druck: Saarbrücker Druckerei⸗ und Verlags⸗
Gesellschaft m. b. H. Saarbrücken.
zerl. des Gewerlvereins christl. Bergarbeiter Deutschlanbs.