Samstag den 4. März 1922. „Der Saor Bergksabpes Seite 3. Nr. 9.
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. wenn bergpolizeiliche Bekanntmachungen nicht! 1. die für ihn besonders verantwortlichen Personen
Das Oberbergamt als Antlage⸗ Itig oder techtzeitig veroffentticht und mit der anter Angabeihreca Geateen pe
behsrde Durchftührung begonnen wird: behörde nicht richtig namhaft macht.
der Betriebsführer oder sein Stellvertreter eine 3. die Vorschriften über Bestellung von Arbeiteraus-
»orhandene Gejahr auf dem Berawerk nicht sofort, schüssen, Sicherheitsmännern ujw. verletzt werden;
em Revierbeamten meldet: . .11. ein Sicherheitsmann entlassen wird, ohne daß die
die vorgeschriebenen Anzeigen über Unfälle nicht Voraussetzungen hierfür vorhanden sind. Eie
richtig oder rechtzeitig erstattet: Schadenspflicht des Arbeitgebers durch Nachzah⸗
g die Urkunden sehlen, durch * Fest⸗ 5 zes vollen Lohnes wird dadurch nicht be⸗
tellung und Dauer der verfahrenen Ueber- und
—— sur jeden einzelnen Arbeiter fest⸗ it dig Gesdstrafebbizzu000 Mark
ellt werden kann: derim UnpermögensfallemitGesänd—
wBwer gegen Arbeiter Strafe ver-nisbis zus Monatenwirdder ——
hängtewelcheinderArbeitsordnung deberbestraft, wenn er: ..
—3 pee he n ab, deg gesetz l. Inehe unrichtig ausfüllt oder unerlaubte
ich zulässigen Betrag übersteigen, intragungen macht; (Schadener sprüchẽ de—
der wer Strafgelder in einer dem Gesetz oder 8 sind — —æ—— ⸗
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Beldstrafen, welche jür den Arbeiter den Betrag en ainde * ed— ne ie aernn
don 5 Mark im Monat übersteigen, sind ungesetz z Monaten ist vorgesehen. wenn *8
pre l. die in der Arbeitsordnung vorgesehene regel⸗
Mluih e Aune hh ————— — —
um mehr als eine halbe Stunde verlängert wird;
4 t 9 ch an Betriebspunkten, an denen meh i
yr wie plus
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ftiat werden;
deutsche Volksbank — —* Ueber⸗ oder Nebenschichten
werden.
Depositenkasse Saarbrücken — idmort ausnedrügt. immerhin
Wie bekannt sein dürfte, hat der deutsche en aen een e — zu 20
dewertschaftsbund eine Bank unter dem agzu ew Sugen den dp Prrageetes
ritt noch Strafe wegen Verstoß gegen Bestimmungen
amnen »er Gewerbeordnung uiw.
Deutsche Volksbank — drt Lohnzahlungen, Trud⸗
3 ystem, verbotswidrige Beschäftigung von Jugendlichen
egrüñdet, die ab 1. Junuar den Beirleb ritt ebenfalls Strafe ein bis zu 2000 Wark oder Ge⸗
ufgenommen hat. In ihr sollen alle ver— —D —A
ügbaren finanziellen Mittel der christlichen e d e ——
3 ellte, soda s8 Strafregister guch für den Arbeit⸗
Sewerkschaften, der ihnen nahestehenden ne — ———
ßenossenschaften und die deiledas gleiche Maßangewandtwird.
Sind die Bergrevierbeamten Hilfsbeamten der Staats⸗
Spargelder der Mitglieder ne oid .3
Hilfsb end ꝛrbeamten. Würden diese si
usammengefaßt und dem Einflaß der Ar⸗ —— It
eiter auf das Wirlschastsleben nutzbar eiser nnae auen n e — sieeee
emacht * Siege zu verhelfen, käme manches nicht vor, was so
cht werden *4 4 hu beklagen ist. Vor allem haben diese Kameraden
Dem Wunsche vieler Milgkieder fsolgend uichts u befürchten, wenn sie auch nach diefer Seite
at der Gewerkverein christl. Bergarbeiter ne Di on fie vor willkürlichen Ent-
Abt. Kasse, zunächst fürs Baargebiet die
innahme von BGpargeldern übernommen.
Vir düßen wohl ohne weiteres annehmen,
aß unsere Mitglieder ihre Gpargelder
n Zukunft keiner fremden Bank, sondern
ediglich ihrer eigenen Bank, der deutschen
Volksbank, Depositenkasse Saarbrücken
invertrauen.
Die Kasse ist geöffnet vormittags von
32 12. und nachmittags von 83—86 Uhr
ind besindet sich im Gewerkschastshause
5t. Johannerstraße 49, Zimmer I.
Samstags nachmittags ist die Kasse
geschlossen.
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In Nr. 402t des Saar-Bergknappen wurdes ein
Strafbefehl des Amtsgerichts Homburg (Pfalz) ver⸗
sffentlicht. in dem ein Bergmann nach 8 417 der
Strafprozetzordnung wegen Verstoßes gegen 8 12
Abs. 1l und 2 der Cberbergpolizeilichen Vorschriften für
Bahern und auf Grund des Artikels 231 Abs. 1 und
des Bayrischen Berggesetzes zu 100 Mark Geldstrafe
verurteilt wurde.
In der Strafvollstreckung heißt es: „Nach einer An-
eige des Oberbergamts Saarbrücken ...“
Leider ließ der Kamerah den Strafbefehl rechts
räftig wenden, sodaß es nicht möglich war. denselben
wif seine Berechtigung hin nachprüfen zu lassen.
Es wurde aber gefragt, ob dieser neue Weg der Be—
trafung der Bergarbeiter überhaupt zulässig sei und
d ies der Fall wäre, was daraus gefolgert werden
önnte.
Es ist zulä ssig, neben den Bestimmungn der Arbeits—
dnung auch andere als Strajgrund anzuziehen. Nur
väre es in diesem Fall wohl möglich gewesen, die
Freispreching des Kameraden zu verlangen. weil er
nicht als Selbstschuldner“, sondern nur als Ortsaͤlte—
ter „verurteilt“ wurde, die Aufrollung der Frage:
In wieweit haftet der Ortsälteste persönlich?“ waäre
on großer Bedeutung gewesen. Im übriagen ist die
—X
Die Bergrevierbeamten sind nach einer gemeinschaft.
ichen Verfügung des Juftizminissters und des Mini—
ters des Innern vom 15. September 1879 Hilfsbe—
inte der Staatsanwaltschaft. Nach 8 189 Abs. 2 B.
3. (Breußisches Berggesetz) handhaben fie die berg—
polizeilichen Vorschriften nach den Vorschriften“ des
Besetzes. Nech früherer Auffassung waren danach die
bergrevierbeamten sogar zur Verhängung von Geld—
trafen oder entsprechender Haft befugt. Diese Auf—-
assung wird in neuerer Zeit bestritten.
Dagegen haben sie das Recht und gegebenfalls die
pflicht, die Protokolle, die sie über Zuwiderhandlungen
urcch die Vertreter des Arbeitgebers und der Arbener
ægen gesetzliche oder bergpolizeiliche Vorschriften an—
ertigen der Stagtsanwoltichaft zur Verfolgung zu
ibergeben. Die Entscheidung über etwaige Strafen
teht dann den ordentlichen Gerichten zu.
Oas wäre wohl in Ordnung. Was die' Bergarbeiter
rbittert, daß ist. daß zunächst die Arbeitsordnung
eigentlich nur Pflichten sür den Arbeiter nebst einer
angen Strafordnung für etwaige Uebertretungen vor⸗
iecht. dagegen dem Arbeitgeber fast nur Rechte ein⸗
ruuntt. aber keinerlei Strafe für ihn in der Ärbeits-
»rdnung vorgesehen sind, falls seinerseits auch ge⸗
ehlt wird. Das schließt aber die Auffas,
zung,aus, als wenn der Arbeitgeber
traffrei für Vergehenbliebe. Der Unter.
chied ist nur, daß dem Arbeiter jederzeit ein Spiegel
vorgehalten werden kann, in dem er seine Sünden“
erkennt, während meistens kein Arbeiter weiß wann
xer Arbeitgeber sich verjehlt und strafbar ift.
Man könnte auch in diesem Falle nichts dagegen
haben, wenn das Oeberbergamt, das zweifellos dur
auf Antrag eines Revierbeamten handelte. mit der
gzleichen Sielsicherheit aquch gegen Verfeblungen der
Arbeitgeber, deren Feststellung dem Revierbeamnen dod
leicht wäre, vorgehen würde.
Wir wollen daher, um dem Bergrevierbeamten und
em Oberberganit die Arbeit zu erleichtern. feststellen,
Lareschen Fällen der Arbeitgeber „bestraft“ werden
In dieser und ähnlicher Variation werden im Revier von
esannter Seite und mit einer bestimmten Abficht Ver⸗
ächtigungen gegen den Gewerkverein ausgestreut.
Wie ist der wahre Sachverhalt?
Einen St. Ingbdrter Knappschaftsvexein, ähnlich dem
Saarbrücker Knappschaftsverein, gab es seit 1. Januar 1917
nicht mehr, sondern der St. Ingberter Knappschaftsverein
hildete mit noch 11 anderen baherischen Knappschaftsber⸗
enen den Bayerischen Knappschaftsverband, der diese Ver⸗
eine gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand des—
elben vertrat. Die Vereine waren nur Verwaltungsstellen
»es Knappschaftsverbandes und Träger der Krautenver—
icherung. Für die Grube St. Ingbert und Bexbach beftand
ine Inuppschaftliche Krankenkasse. ähnlich wie für die
zrube Hostenbach.
Das Aufgehen der Penjsionskasse des St. Ingberter
dnappschaftsvereins hätte für die Rentenempfänger eine
ehr erhobliche Steigerung ihrer Beiträge zur Folge. Wät—
end nach der alten Satzung die mongtliche Vension nach
einer Dienstzeit von 80 Jahren 88 Mark betrug, stellt fie
ich auf Grund der Satzung des Bayerischen Knappschafts-
»erbandes auf 56,70 Mark gegenüber 40330 Mart beim
MNV für die gleiche Dienstzeit.
Durch ordnungsgemäß zustande gelommenen General—
ersainmlungsbeschluß des Bayerischen Knappschaftsve rban⸗
es (zu der Generalversammlung waren auch die Vertreter
om St. Jugberter Knappfchaftsverein eingeladen. Die Ver⸗
reter des Werkbesitzers waren nichi erschienen) wurden
ese Leistungen ab 1. Wärg 1920 bedeusend erhöhl und
war auf 93,30 Mark monmgatlich für eine dreißi giährige
dienstzeit. v
Obsleich dieser Beschluß auch für die Mitglieder des ehe⸗
naligen St. Inoberter Knappfchaftsvereins Geltung hatte
und die Rentenempfänger daher Anspruch uf erhöhte Pen⸗
Mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark'
gemeint sind hier Goldmark. Gegen Einführung des
Franken als Strafe hätten wir nichts zu erinnern,
venn gleich wir die Einführung in diesem Fall nicht
so schnell erwarteten) oder entsprechender
Haft wird der Arbeitgeber beitraft
wenn er:
es unterläßt, der Bergbehörde die zur Leitung
und Beauffichtigung des Betriebes angenommenen
Personen, unter Angobe des Goschäftskreises der⸗
Berghehörde bekannt zu machen;
die Aufsichtspersonen sich etwa weigern sollten,
die Bergrevierbeamten beim Befahren der Grube
zu begleiten und ihmen keine Auskunft über den!
Betrieb, Ausführung der Arbeitsordnung ufsw.
Aufschluß zu geben;
8 der Betriebsführer das Foahrbuch des ——
nwannes nicht nach jeder Befahrung einsieht und
ãlls die Eintragungen in dem Fahrbuch die Be—
orgnis einer einttetenden Gefahr erkennen zu
assen und dieses nicht unverziglich dem Revier⸗
amten nebst Angabe der Maßnahmen für die
Beseitigung der Gefahr getroffen find mitteilte.
Blit der gleichen Strafe kann der Sicherheits
nonn helegt werden. wenn er die zu seiner Kennt.
nis gelangenden Zustände, welche geeianet sind,
as Leben und die Gesundheit der Arbeiter zu
gefährden, nicht mwerzüglich einem seinet Vorge⸗
etzten meldet);
wenn der Arbeitaeber nber die beichaftigten Ar⸗
heiter nicht dir verschrifismäßigen Listen führt;
lich. Die Feststellung dieser strafbaren Vergehen
wäre für die Revierbeamten sehr leicht, weil nach
880c Abs. 3 B. G. die verhängten Strafen in
in Verzeichnis einzutragen sind. das dent Revier⸗
deamten auf dessen Verlangen jederaeit vorgelegt
verden muß. Ob man da auch zugreift?);
venn der Arbeitgeber die Wahl eines Vertrauens⸗
nannes zur Ueberwachung der Förderung oder
dieses selbst an der Ausübung seines Amtes ver⸗
dindert;
die Vorschriften über den Erlaß und Aushang der
Arbeitsordnung verletzt;
11. falls die Leistungaus dem Gewichts—
jznhalt des Wagens ermittelt wird,
das Leergewicht eines jeden einzel—
ren Wagensnicht deutlicham Wagen
angebracht ist und alljährlich von
reuem festgestellt wird. (Da das Ge⸗
dinge nach Gewicht abgeschlossen wird. muß auf
jedem Wagen das Leergewicht deutlich angebrachi
und jedes Jahr nachgeprüft werden.)
Mit einer Geldstrafe bis z2u300 Mark
der entsprechender Bals wird ger
A——