Full text: Der Saarbergknappe (3 [1922])

Samstag den 4. März 1922. „Der Saor Bergksabpes Seite 3. Nr. 9. 
—— — — — — — — — — — * — — — — — — — — — — ——— — — — — — 
. wenn bergpolizeiliche Bekanntmachungen nicht! 1. die für ihn besonders verantwortlichen Personen 
Das Oberbergamt als Antlage⸗ Itig oder techtzeitig veroffentticht und mit der anter Angabeihreca Geateen pe 
behsrde Durchftührung begonnen wird: behörde nicht richtig namhaft macht. 
der Betriebsführer oder sein Stellvertreter eine 3. die Vorschriften über Bestellung von Arbeiteraus- 
»orhandene Gejahr auf dem Berawerk nicht sofort, schüssen, Sicherheitsmännern ujw. verletzt werden; 
em Revierbeamten meldet: . .11. ein Sicherheitsmann entlassen wird, ohne daß die 
die vorgeschriebenen Anzeigen über Unfälle nicht Voraussetzungen hierfür vorhanden sind. Eie 
richtig oder rechtzeitig erstattet: Schadenspflicht des Arbeitgebers durch Nachzah⸗ 
g die Urkunden sehlen, durch * Fest⸗ 5 zes vollen Lohnes wird dadurch nicht be⸗ 
tellung und Dauer der verfahrenen Ueber- und 
—— sur jeden einzelnen Arbeiter fest⸗ it dig Gesdstrafebbizzu000 Mark 
ellt werden kann: derim UnpermögensfallemitGesänd— 
wBwer gegen Arbeiter Strafe ver-nisbis zus Monatenwirdder —— 
hängtewelcheinderArbeitsordnung deberbestraft, wenn er: .. 
—3 pee he n ab, deg gesetz l. Inehe unrichtig ausfüllt oder unerlaubte 
ich zulässigen Betrag übersteigen, intragungen macht; (Schadener sprüchẽ de— 
der wer Strafgelder in einer dem Gesetz oder 8 sind — —æ—— ⸗ 
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Beldstrafen, welche jür den Arbeiter den Betrag en ainde * ed— ne ie aernn 
don 5 Mark im Monat übersteigen, sind ungesetz z Monaten ist vorgesehen. wenn *8 
pre l. die in der Arbeitsordnung vorgesehene regel⸗ 
Mluih e Aune hh ————— — — 
um mehr als eine halbe Stunde verlängert wird; 
4 t 9 ch an Betriebspunkten, an denen meh i 
yr wie plus 
ch tung A tung d nd ne ——— 
ftiat werden; 
deutsche Volksbank — —* Ueber⸗ oder Nebenschichten 
werden. 
Depositenkasse Saarbrücken — idmort ausnedrügt. immerhin 
Wie bekannt sein dürfte, hat der deutsche en aen een e — zu 20 
dewertschaftsbund eine Bank unter dem agzu ew Sugen den dp Prrageetes 
ritt noch Strafe wegen Verstoß gegen Bestimmungen 
amnen »er Gewerbeordnung uiw. 
Deutsche Volksbank — drt Lohnzahlungen, Trud⸗ 
3 ystem, verbotswidrige Beschäftigung von Jugendlichen 
egrüñdet, die ab 1. Junuar den Beirleb ritt ebenfalls Strafe ein bis zu 2000 Wark oder Ge⸗ 
ufgenommen hat. In ihr sollen alle ver— —D —A 
ügbaren finanziellen Mittel der christlichen e d e —— 
3 ellte, soda s8 Strafregister guch für den Arbeit⸗ 
Sewerkschaften, der ihnen nahestehenden ne — ——— 
ßenossenschaften und die deiledas gleiche Maßangewandtwird. 
Sind die Bergrevierbeamten Hilfsbeamten der Staats⸗ 
Spargelder der Mitglieder ne oid .3 
Hilfsb end ꝛrbeamten. Würden diese si 
usammengefaßt und dem Einflaß der Ar⸗ —— It 
eiter auf das Wirlschastsleben nutzbar eiser nnae auen n e — sieeee 
emacht * Siege zu verhelfen, käme manches nicht vor, was so 
cht werden *4 4 hu beklagen ist. Vor allem haben diese Kameraden 
Dem Wunsche vieler Milgkieder fsolgend uichts u befürchten, wenn sie auch nach diefer Seite 
at der Gewerkverein christl. Bergarbeiter ne Di on fie vor willkürlichen Ent- 
Abt. Kasse, zunächst fürs Baargebiet die 
innahme von BGpargeldern übernommen. 
Vir düßen wohl ohne weiteres annehmen, 
aß unsere Mitglieder ihre Gpargelder 
n Zukunft keiner fremden Bank, sondern 
ediglich ihrer eigenen Bank, der deutschen 
Volksbank, Depositenkasse Saarbrücken 
invertrauen. 
Die Kasse ist geöffnet vormittags von 
32 12. und nachmittags von 83—86 Uhr 
ind besindet sich im Gewerkschastshause 
5t. Johannerstraße 49, Zimmer I. 
Samstags nachmittags ist die Kasse 
geschlossen. 
hhnyennm——ey2 ·nv .nervdnrinnmpemphe 
In Nr. 402t des Saar-Bergknappen wurdes ein 
Strafbefehl des Amtsgerichts Homburg (Pfalz) ver⸗ 
sffentlicht. in dem ein Bergmann nach 8 417 der 
Strafprozetzordnung wegen Verstoßes gegen 8 12 
Abs. 1l und 2 der Cberbergpolizeilichen Vorschriften für 
Bahern und auf Grund des Artikels 231 Abs. 1 und 
des Bayrischen Berggesetzes zu 100 Mark Geldstrafe 
verurteilt wurde. 
In der Strafvollstreckung heißt es: „Nach einer An- 
eige des Oberbergamts Saarbrücken ...“ 
Leider ließ der Kamerah den Strafbefehl rechts 
räftig wenden, sodaß es nicht möglich war. denselben 
wif seine Berechtigung hin nachprüfen zu lassen. 
Es wurde aber gefragt, ob dieser neue Weg der Be— 
trafung der Bergarbeiter überhaupt zulässig sei und 
d ies der Fall wäre, was daraus gefolgert werden 
önnte. 
Es ist zulä ssig, neben den Bestimmungn der Arbeits— 
dnung auch andere als Strajgrund anzuziehen. Nur 
väre es in diesem Fall wohl möglich gewesen, die 
Freispreching des Kameraden zu verlangen. weil er 
nicht als Selbstschuldner“, sondern nur als Ortsaͤlte— 
ter „verurteilt“ wurde, die Aufrollung der Frage: 
In wieweit haftet der Ortsälteste persönlich?“ waäre 
on großer Bedeutung gewesen. Im übriagen ist die 
—X 
Die Bergrevierbeamten sind nach einer gemeinschaft. 
ichen Verfügung des Juftizminissters und des Mini— 
ters des Innern vom 15. September 1879 Hilfsbe— 
inte der Staatsanwaltschaft. Nach 8 189 Abs. 2 B. 
3. (Breußisches Berggesetz) handhaben fie die berg— 
polizeilichen Vorschriften nach den Vorschriften“ des 
Besetzes. Nech früherer Auffassung waren danach die 
bergrevierbeamten sogar zur Verhängung von Geld— 
trafen oder entsprechender Haft befugt. Diese Auf—- 
assung wird in neuerer Zeit bestritten. 
Dagegen haben sie das Recht und gegebenfalls die 
pflicht, die Protokolle, die sie über Zuwiderhandlungen 
urcch die Vertreter des Arbeitgebers und der Arbener 
ægen gesetzliche oder bergpolizeiliche Vorschriften an— 
ertigen der Stagtsanwoltichaft zur Verfolgung zu 
ibergeben. Die Entscheidung über etwaige Strafen 
teht dann den ordentlichen Gerichten zu. 
Oas wäre wohl in Ordnung. Was die' Bergarbeiter 
rbittert, daß ist. daß zunächst die Arbeitsordnung 
eigentlich nur Pflichten sür den Arbeiter nebst einer 
angen Strafordnung für etwaige Uebertretungen vor⸗ 
iecht. dagegen dem Arbeitgeber fast nur Rechte ein⸗ 
ruuntt. aber keinerlei Strafe für ihn in der Ärbeits- 
»rdnung vorgesehen sind, falls seinerseits auch ge⸗ 
ehlt wird. Das schließt aber die Auffas, 
zung,aus, als wenn der Arbeitgeber 
traffrei für Vergehenbliebe. Der Unter. 
chied ist nur, daß dem Arbeiter jederzeit ein Spiegel 
vorgehalten werden kann, in dem er seine Sünden“ 
erkennt, während meistens kein Arbeiter weiß wann 
xer Arbeitgeber sich verjehlt und strafbar ift. 
Man könnte auch in diesem Falle nichts dagegen 
haben, wenn das Oeberbergamt, das zweifellos dur 
auf Antrag eines Revierbeamten handelte. mit der 
gzleichen Sielsicherheit aquch gegen Verfeblungen der 
Arbeitgeber, deren Feststellung dem Revierbeamnen dod 
leicht wäre, vorgehen würde. 
Wir wollen daher, um dem Bergrevierbeamten und 
em Oberberganit die Arbeit zu erleichtern. feststellen, 
Lareschen Fällen der Arbeitgeber „bestraft“ werden 
In dieser und ähnlicher Variation werden im Revier von 
esannter Seite und mit einer bestimmten Abficht Ver⸗ 
ächtigungen gegen den Gewerkverein ausgestreut. 
Wie ist der wahre Sachverhalt? 
Einen St. Ingbdrter Knappschaftsvexein, ähnlich dem 
Saarbrücker Knappschaftsverein, gab es seit 1. Januar 1917 
nicht mehr, sondern der St. Ingberter Knappschaftsverein 
hildete mit noch 11 anderen baherischen Knappschaftsber⸗ 
enen den Bayerischen Knappschaftsverband, der diese Ver⸗ 
eine gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand des— 
elben vertrat. Die Vereine waren nur Verwaltungsstellen 
»es Knappschaftsverbandes und Träger der Krautenver— 
icherung. Für die Grube St. Ingbert und Bexbach beftand 
ine Inuppschaftliche Krankenkasse. ähnlich wie für die 
zrube Hostenbach. 
Das Aufgehen der Penjsionskasse des St. Ingberter 
dnappschaftsvereins hätte für die Rentenempfänger eine 
ehr erhobliche Steigerung ihrer Beiträge zur Folge. Wät— 
end nach der alten Satzung die mongtliche Vension nach 
einer Dienstzeit von 80 Jahren 88 Mark betrug, stellt fie 
ich auf Grund der Satzung des Bayerischen Knappschafts- 
»erbandes auf 56,70 Mark gegenüber 40330 Mart beim 
MNV für die gleiche Dienstzeit. 
Durch ordnungsgemäß zustande gelommenen General— 
ersainmlungsbeschluß des Bayerischen Knappschaftsve rban⸗ 
es (zu der Generalversammlung waren auch die Vertreter 
om St. Jugberter Knappfchaftsverein eingeladen. Die Ver⸗ 
reter des Werkbesitzers waren nichi erschienen) wurden 
ese Leistungen ab 1. Wärg 1920 bedeusend erhöhl und 
war auf 93,30 Mark monmgatlich für eine dreißi giährige 
dienstzeit. v 
Obsleich dieser Beschluß auch für die Mitglieder des ehe⸗ 
naligen St. Inoberter Knappfchaftsvereins Geltung hatte 
und die Rentenempfänger daher Anspruch uf erhöhte Pen⸗ 
Mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark' 
gemeint sind hier Goldmark. Gegen Einführung des 
Franken als Strafe hätten wir nichts zu erinnern, 
venn gleich wir die Einführung in diesem Fall nicht 
so schnell erwarteten) oder entsprechender 
Haft wird der Arbeitgeber beitraft 
wenn er: 
es unterläßt, der Bergbehörde die zur Leitung 
und Beauffichtigung des Betriebes angenommenen 
Personen, unter Angobe des Goschäftskreises der⸗ 
Berghehörde bekannt zu machen; 
die Aufsichtspersonen sich etwa weigern sollten, 
die Bergrevierbeamten beim Befahren der Grube 
zu begleiten und ihmen keine Auskunft über den! 
Betrieb, Ausführung der Arbeitsordnung ufsw. 
Aufschluß zu geben; 
8 der Betriebsführer das Foahrbuch des —— 
nwannes nicht nach jeder Befahrung einsieht und 
ãlls die Eintragungen in dem Fahrbuch die Be— 
orgnis einer einttetenden Gefahr erkennen zu 
assen und dieses nicht unverziglich dem Revier⸗ 
amten nebst Angabe der Maßnahmen für die 
Beseitigung der Gefahr getroffen find mitteilte. 
Blit der gleichen Strafe kann der Sicherheits 
nonn helegt werden. wenn er die zu seiner Kennt. 
nis gelangenden Zustände, welche geeianet sind, 
as Leben und die Gesundheit der Arbeiter zu 
gefährden, nicht mwerzüglich einem seinet Vorge⸗ 
etzten meldet); 
wenn der Arbeitaeber nber die beichaftigten Ar⸗ 
heiter nicht dir verschrifismäßigen Listen führt; 
lich. Die Feststellung dieser strafbaren Vergehen 
wäre für die Revierbeamten sehr leicht, weil nach 
880c Abs. 3 B. G. die verhängten Strafen in 
in Verzeichnis einzutragen sind. das dent Revier⸗ 
deamten auf dessen Verlangen jederaeit vorgelegt 
verden muß. Ob man da auch zugreift?); 
venn der Arbeitgeber die Wahl eines Vertrauens⸗ 
nannes zur Ueberwachung der Förderung oder 
dieses selbst an der Ausübung seines Amtes ver⸗ 
dindert; 
die Vorschriften über den Erlaß und Aushang der 
Arbeitsordnung verletzt; 
11. falls die Leistungaus dem Gewichts— 
jznhalt des Wagens ermittelt wird, 
das Leergewicht eines jeden einzel— 
ren Wagensnicht deutlicham Wagen 
angebracht ist und alljährlich von 
reuem festgestellt wird. (Da das Ge⸗ 
dinge nach Gewicht abgeschlossen wird. muß auf 
jedem Wagen das Leergewicht deutlich angebrachi 
und jedes Jahr nachgeprüft werden.) 
Mit einer Geldstrafe bis z2u300 Mark 
der entsprechender Bals wird ger 
A——
	        
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