Samstaa, *. Februar 19022
—— . 268. 58.
Zabene iun. Bewegungen zur Rort -E-rum⸗ dar Pobr-Vvrd Ardeltet au —— Steelas. Aussperrungen; beteil. Versonen, Ursachen. Ausgang. Tariinerträge.
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Zur Tätigkeit der Sicherheits⸗ Fahrlässig bandelt gach ß AN6 Abs. V des Bürgerl.! Die Teilnahme des Sicherheitsmannes an Unfall-
d gFesetzbuches (B. G. B.): intersuchungen soll nach der Begründung zu der Ge—
manner „Wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt sebesnovelle, diesen befähigen, einen weiteren Einblick
außer Acht läßt.“ m die Sicherheitsverhältnisse seiner Abteilung, zugleich
Strafrechtlich wird nach dem Kommentar zu 222 iber auch ein Urteil darüber, inwiemeit neben anderen
es Strafgesetzbuches von — d. Lisel und Delaquis Arsachen Außerachtlassung der bergpolizeilichen Vor⸗
ahrlässige Töͤtung schon dann angenommen,, wenn riften oder einfacher Vorsichtsmaßregeln vonserten
er Tod durch rechtzeiuge Hiife hätte abgewendel wer. der Verunglückten selbst oder ihrer Mitarbeiter bei
en können“, z. B. In ainer Betriebsableilung be, der Entstehung von Unfällen mitwirkt. Es setzt ihn
tehen lebensgefährdende Zustände. Der Sicherheits, dieses in die Lage, auf seine Kameraden auftlärend
nann würde diese entdecken, wenn er die vorgeschrie- uwirken und diese zur befseren Vesolgung der Un—
enen Befahrungen in der richtigen Weise vornehmen allverhütungsvorschriften anzuhalten.
vürde. Tut er das nicht in sorgfältiger Weise, krifst Bisher hat der Saarbrücher Knappschaftsverein un⸗
hn ein Verschulden, wenn sich unfälle ereignen. Wird eres Wifsens sich an derartigen Untersuchungen noch
er wegen fahriässiger Körperverletzung oder Tötung nicht beteiligt.
»elangt, ist ihm Strafe sicher. Nach dem 2. Absatz der Daß der Gesetzgeber die strikte Besosgung der den
eiden 88 kann er sogar in erhöhliem Maße beftraft Zicherheitsmännern zugewiesenen Aufgaben wollte,
verden. geht daraus hervor, daß in 8 80 f. g. Abs. d das Ober⸗
Wenn bisher solche Fälle noch nicht zu verzeichnen bergamt einen Sicherheitsmann, der seinen Verpflich-
varen, so hat das zunächst seine Gründe in der bis, nngen nicht nachkommt, durch ein regelrechtes Ver—⸗
erigen Gewissenhaftigkeit, mit der Si- ahren seines Amtes entheben kann. Um dem Sicher
herbeilsmänner ihr Amt ausführen und der kurzen deitsmann die nötige Freihsit zur Ausübung seines
zpanne Zeit, in der das Sicherheitsmännergesetß erft Umtes zu gewährleisten, wurde ihm arbeitsrechtlich
Seltung hat. — So d 9 rstellung — d nach
Neben einer strafrechtlichen Haftu 5 80 f. d. B. G. nur unter bestimmten zoraus ebungen
wa ine J —83 d ene ene noch eine intlassen werden kann. Dagegen kann ein Sicherheits⸗
* nann nach 8 80 f. c. des Berggesetzes entlassen
„In allen Fällen der Körperverletzung kann verden, wenn er seiner Pflichten als Sicher⸗
auf Verlangen des Verletzten neben derStrafe Jei ts'm ann nicht nachtoinmt. Als Beuspiele führt
auf eine an denselhen zu erlegende Buße bis er Kommentor von Kioftermann zum Bergaeses cunẽ
zum Betrage von sechstausend' Mark erkannt Jenn ein Sicherheitsnann Befahrungen unterläßt,
verden. zu denen er verpflichtet ist, wenn er nach der Befah—
Eine erkannte Buße schließt die Geltend. ung unterläßt, das Ergebnis der Befabrung in das
nachung eines Entschädigungsanspruches aus. Fahrbuch einzutragen, wenn er die zu seiner Kenntnis
Für diese Buße haften die zu derselben zjelangenden Zustände und Vorgänge, welche geeianet
oer urteilten Gesamtschuldner. ind, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter zu
Ferner bestimmt 8 823 Abs. 1: gefährden, nicht unverzüalich einem ieiner Voragesetzten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, neldet ...
den Körper, die Gefundheit, die Freiheit, das
Figentum oder ein sonstiges Recht eines an—
zeren widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des dadurch entstandenen Scha
dens verpflichtet.
Weiter bestimmt 8 MdM des Berggesetzes:
„Ereignet sich auf dem Bergwerke unter oder
über Tage ein Unglücksfall, welcher den Tod
»der die schwereVerletzung einer oder mehrerer
Personen herbeigeführt hat, so sind die im
203 genannten Perjsonen, (nämlich der Be—
kriebsführer und im Verhinderungsfalle der
denselben vertretende Grubenbeamte) zur so⸗
forligen Anzeige an den Revierbeamten und
die nächste Polizeibehörde verpflichtet.“
Nach FJ 1589 der Reich zversicherungsordnung hat die
dergbehörde den Unfallort alsbald nach dem Unsall
u untersuchen, wenn ein Bergmann getötet oder der⸗
zrt verletzt wurde, daß er voraussichtlich eine Unfall⸗
ente erhallen wird. Die Unterfuchung hat auch auf
zerlangen der Knappschafts-Berufsgenossenschaft statt⸗
ufinden.
An der Untersuchung können teilnehmen oder sich
ertreten lassen:
l. der Sicherheitsmonn der Steigerabteilung, in der
der Unfall sich ereignete. Maßgebend dafür ist
80 Abs. 2 des Berggesetzes;
der Verletzte oder seine Hinterbliebenen;
der Träger der Unfall- und der Krankenversiche
ung. (Also im Saarbergbou der Saarbrücker
dnapwchaftsverein oder ein Vertreter der kpp
chaftlichen Krankenkasse von Hostenbach und St
Ingbert oder ein Vertreter des Frankenholzer
dnappichaftsvereins);
as Versicherungsamt;
er Bergrevierbeamte. Soweit Betriebe der Ge
verbeaufsicht untersteben, der Gewerbenufsichts
—
38
Die zwangsweise Einführung der Sicherheitsmänner
jeschah bekanntlich durch die Novelle zum Berggesetz
ö. G. 1203. Peraniazgjung dazu gob beranntuh
s große Radbod-Unglück vom November 1908, wo
über 300 brave Kameraden den Tod fanden. Verlauf
und Weordegong der Beratungen der Novelle sino noch
nm friicher Erinnerung. Heiß umstritten war das Auf-⸗
hengebiet der Sicherheitsmänner. In 8 80 fg. des
ggesetzes sind diese Aufgaben genau umschrieben.
Den Sicherheitsmännern wird die Befugnis einge—
räumt, ihre Steigerabteilung zweimal im Monat zu
»efahren und sie inbezug auf die Sicherheit des Le—
ens und der Gesundheit der Arbeiter zu untersuchen.
Sie haben ferner die Befugnis, an den Untersuchun—-
zen der in ihrer Steigerabseilung vorkommenden Un—⸗
alle teilzunehmen, sofern eine Veranlassung dazu durch
den Revierbeamten gegeben ist. Die Sicherheitsmän⸗
ier sind verpflichtet, Befahrungen vorzunehmen, wenn
zer Arbeiterausschuß dieses für notwendig hält und
rr Werksbesitzer dagegen nicht mit Erfolg Einspruch
erhebt. Das Ergebnis einer Vefahrung ist in ein Fahr⸗
mich einzutragen. Es besteht ferner die Verpflichtung,
nile zur Kenntnis des Sicherheitsmannes gelangenden
uinde und Vorgänge, welche geeignet sind, das Le—
n und die Gesundheit der Arbeiter zu gefährden,
mverzüglich einem seiner Vorgesetzten zu melden.
diese Mitteilungen sind durch den Betriebsführer so⸗
ort zur Kenntrus des Bergrevierbeanmten zu bringen.
Ferner besteht die Verpflichtung, bei Befahrung der
Steigerabteilung durch den Revierbeamten, diesen auf
trfordern zu begleiten und ihm jede Auskunft über
— DD00—
zeben. Eine Befahrung ist ebenfalls auf Verlangen
er Werlsverwaltung voczunehmen.
Bei Aufzählung der Ausgaben der Sicherheitsmän⸗
er werden mit Recht zwei Fragen aufgeworfen:
. Besteht zwischen befugt-und verpflichtet
zu sein ein großer Unterschied?
WWelche strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen
können sich für den Sicherheitsmann ergeben,
venn er seine Pflichten nicht gewissenhaft erfüllt.
Die Formel „Der Sicherheitsmann ist befugt“,
entbindet ihn n icht von der Pflicht, alle in 8 80
B. G. zugewiesenen Aufgaben restlos zu erfüllen.
Für den Sicherheitsmann gilt auch g 242 B. G. B.,
der ihn verpflichtet: „die Leistungen so zu bewirken,
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver—
kehrssitte es erfordern.“ Unterläßt der Sicher⸗
heitsmann in fahrlässiger Weise die Ausführung
der ihm im Gesetz zugewiesenen Aufgaben und
kommen nachweisbar durch diese Unterlassung Be⸗
triebs unfalle vor, durch die Kameraden verletzt
»der getötet werden, so kann er sich einer fohrläs⸗
sigen Körperverlezung oder Tötung schuldig
machen. Der 8 222 des Strafgesetzbuches be⸗
imnt:
„Wer durch Faährlässigkeit den Tod eines
Menschen verursacht, wird mit Gefängnis bis
zu Z3 Jahren bestraft. Wenn der Täter zu
der Aufmerksanikeit, welche er aus den Augen
etzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder
Fewerbes besonders verpflichtet war, so kann
die Strafe bis zu 5 Jahren Gefänanis erböht
verden.“
Beiter bestimmt 8 230 Et. G.B.:
Wer durch Fahrlaisigkeit die Körperoerlet-
ang eines anderen verursacht, wird mit Geld⸗
trafe bis zu M0 A oder mit Gefängnis bis
u 2 Jahren bestraft.
War der Täter zu der Aufmerksamkeit,
oelche er aus den Augen setzte, vermöge seines
Imtes, Berufes oder Gewerbes besonders
erpflichtet, so kann die Strase uf 8 Jahre
Lejsananis erhõht werden.