4. Abschnitt.
Überblick über Sozialpolitik und Arbeitsrecht
im Saargebiet.
Die deutschen Nachkriegsgesetze fanden im Saargebiet nur
teilweise Einführung. Die Leistungen aus der Sozialversicherung
— welche gegen den Willen der Arbeitnehmerorganisationen
durch die Regierungskommission von den deutschen Versiche—
rungszweigen unter Berufung auf den Friedensvertrag abgetrennt
wurde — betragen je nach dem Frankenstand nur 30 bis 50 Proz.
der Friedensleistung. Trotz dauernder Beschwerde an die Regie—
rungskommission und den Völkerbund ist eine durchgreifende Re—
form bis heute noch nicht erfolgt.
Im Arbeitsrecht bestehen noch die Vorkriegsgesetze.
D
Von den Knappschaftsvereinen des Saarbergbaues.
Der soziale Sinn der Hilfsbereitschaft machte sich unker den
Saarbergarbeitern bereits in den Aufängen des Bergbaues be—
merkbar. Wurde anfänglich den in Nof gerakenen Kameraden
durch Sammlungen fortgeholfen, so ging man später dazu über,
besondere Kassen einzurichten. Die Kassen, Bruderbüchsen ge⸗
nannt, bildeten die Grundlage der heutigen Knappschaftskassen.
Ueber diese Bruderbüchsen besagkt eine Verordnung des Fürsten
Ludwig von Vassau vom 17. Mai 1769, daß von je 192 Gulden
Verdienst 10 Kreuzer in die Büchsenkasse zu zahlen seien. Straf-
gelder flossen ebenfalls in diese Kasse. Als Krankengeld wurden
30 Kreuzer sowie freie Kur und Arznei gewährt.
Im Jahre 1797 gründeten die Bergarbeiter einen Unker—
stützungsverein, aus welchem der bisherige Saarbrücker Knapp—
schaftsberein hervorging.
Im Jahre 1801 schlossen sich die Bergarbeiter der St. Ing-
berter Gruben der Saarbrücker Unterstützungskasse an. Es wurde
ein Knappschaftsstatktut herausgegeben, welches von der Gruben.
verwaltung sowie den Belegschaften unkerschrieben wurde. Die
Mitgliedschaft erstreckte sich auf sämtliche Bergarbeiter und Be—
amte. Auf einen Gulden Lohnverdienst der Mitglieder wurden
Iu Kreuzer Beitrag festgesetzt.