Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherungskasse schloß bei einem
Barbestande am Jahresanfang von 907 940,04 .4 und am Jahresschluß von 1517217,26 ‚4 in
Einnahme und Ausgabe mit 4834 061,60 A ab. Das Vermögen dieser Kassenabteilung vermehrte
sich um 37974,64 A auf 12575707,81 MA, wobei die Wertpapiere mit ihrem Ankaufspreis ein-
yesetzt sind.
Es fanden 12 ordentliche Prüfungen und | außerordentliche Prüfung der Knappschaftskasse
statt, die zu Beanstandungen keine Veranlassung gaben.
Am 21. Februar 1920 fand die ordentliche, jährliche Generalversammlung mit folgender
Tagesordnung statt‘
ı. Geschäftsbericht,
II. Satzungsänderung,
Il. Vorstandswahl,
IV, Wahlen von Ausschüssen gemäß 8 193 Ziff. 2 der Satzung.
Durch den Übergang der Saargruben in französischen Besitz und den dadurch bedingten
Wechsel der Arbeitgebervertreter im Knappschaftsvorstande war eine Satzungsänderung notwendig
geworden, der der 3. Nachtrag Rechnung tragen sollte. Der Nachtrag beschränkte sich im wesent-
lichen auf die durch den Wechsel nötig gewordenen formellen Änderungen. Daneben enthielt er
Bestimmungen über Erhöhung der Krankenkassenleistungen und über die Erteilung der Befugnis
zur Änderung der Lohnstufen und des Grundlohnes an den Knappschaftsvorstand mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde.
Der 3. Satzungsnachtrag wurde angenommen.
Am 2, Oktober 1920 wurde eine außerordentliche Generalversammlung mit der Tagesordnung
I. Satzungsänderung
Il. Verschiedenes
abgehalten.
Der in der Generalversammlung vom 21, Februar beschlossene 3. Nachtrag konnte nicht in
Kraft gesetzt werden, weil er die Bestätigung der Aufsichtsbehörde nicht erhalten hatte. Der
neue Entwurf eines 3. Nachtrages zur Satzung war durch Einarbeiten der inzwischen erlassenen
Gesetze und Verordnungen über Heraufsetzung des Grundlohnes und Ausdehnung der Versicherungs-
pflicht in der Krankenversicherung, über Abänderung des Gesetzes über Wochenhilfe und Wochen:
fürsorge, über Abänderung der Leistungen und der Beiträge in der Invalidenversicherung, über
weitere Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung wesentlich er-
weitert worden.
Er enthielt Bestimmungen über
a) Erhöhung des Krankengeldes auf 75° des Grundlohns,
D) # des Betrages für kleinere Heilmittel,
z) ” der Erblindungszulage,
a) ” des Waisengeldes,
e) 5 der Begräbnisbeihilfe,
f) Wegfall aller Bestimmungen über Anrechnung der satzungsmäßigen Leistungen auf Militär-
pensionen und Leistungen aus der reichsgesetzlichen Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung
g) Übernahme der Familienkrankenhilfe der Saargrubenverwaltung auf den Knappschalttsverein.
Dem 3. Satzungsnachtrag wurde von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zugestimmt.