am Jahresanfange vorhandenen Baarbestande von 509 459, 42. Ende 1900 einen Kassenbestand
von 524 488,67 M. ergeben hat.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 war
auch eine Anpassung des Statuts vom 26. Dezember 1890 an dieses Gesetz bedingt, um dem Saar—
brücker Knappschaftsverein auch für die Folgezeit seine Ausnahmestellung als besondere Kassen—
einrichtung gemäß des Gesetzes zu sichern. Diese Anpassung erforderte nur einige unwesentliche
Aenderungen, die in dem neuen Statut vom 1. Februar 1900 niedergelegt sind.
Daneben wurden noch einige Aenderungen an dem bisherigen Wortlaut sowie einzelne
Zusätze vorgenommen, welche sich bei der neunjährigen Handhabung des Statuts als wünschens—
werth herausgestellt haben. Sämmtliche Aenderungen und Zusätze lassen die Voraussetzungen, unter
welchen die Zulassung des Vereins als besondere Kasseneinrichtung erfolgt ist, völlig unberührt.
Auf Grund des neuen Statuts ist der Saarbrücker Knappschaftsverein durch Bundesraths—
beschluß vom 18. Januar 1900 als eine den 88.8,9 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899
entsprechende besondere Kasseneinrichtung von Neuem anerkannt worden.