Full text: Änderungen der Satzung des Saarbrücker Knappschaftsvereins aus Anlaß des Inkrafttretens der die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung betreffenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung

Altersrente, 
Waisenrente, 
Witwengeld und Waisenaussteuer, 
Kapitalabfindung (88 1316, 1317, 1476), 
Fälle, in denen der Versicherungsträger und der Be— 
rechtigte einig sind. 
Die Kaiserliche Verordnung (8 35 Abs. 2) kann weitere Fälle 
bestimmen, in denen eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. 
Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt, so erstattet 
der Vorsitzende des Versicherungsamts das Gutachten. 
8 1625. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamts übersendet die Ver— 
handlungen und das Gutachten dem Versicherungsträger (3 1630) 
8 1626. 
Die 88 1617 bis 1625 gelten entsprechend, wenn eine In— 
validen-, Hinterbliebenen- oder Zusatzrente entzogen oder eine Rente 
eingestellt werden soll. 
Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gelten die 
88 1637 bis 1640 entsprechend. 
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich 
um das Ruhen der Rente (88 1311 bis 1313, 1318) handelt. 
8 1627. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann das Verfahren bei 
Vorbereitung und Begutachtung der Sache durch das Versiche— 
rungsamt näher bestimmen, soweit es nicht durch Kaiserliche Ver— 
ordnung (8 35 Abs. 2) geregelt ist. 
8 1628 
Ist die Vorbereitung und Begutachtung der Sache Organen 
von Knappschaftsvereinen, Knappschaftskassen oder von Sonder— 
anstalten für Betriebe des Reichs oder der Bundesstaaten über— 
tragen, so gelten die 88 1617 bis 1627 entsprechend.
	        
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