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8 1620.
Für die Reihenfolge, in der die Versicherungsvertreter zu den
Verhandlungen zuzuziehen sind, gilt 8 1603 entsprechend.
8 1621.
Für Ausschluß und Ablehnung des Vorsitzenden des Ver—
sicherungsamts und der Versicherungsvertreter gelten die 88 1641
bis 1649 entsprechend.
8 1622.
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
Im übrigen gelten für die mündliche Verhandlung die 88 1662
bis 1665, 1667, 1669, 1672 entsprechend, jedoch ist 8 1654 nicht
anzuwenden.
8 1623.
Das Versicherungsamt erstattet ein Gutachten in der Sache;
das Gutachten hat sich über alles auszusprechen, was nach An—
sicht des Versicherungsamts für die Entschließung des Versiche—
rungsträgers von Bedeutung ist.
Kann wegen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens (851254)
oder wegen Widersetzlichkeit (88 1272, 1306) der Anspruch ganz
oder teilweise versagt oder entzogen werden, so hat sich das Gut—
achten auch darüber auszusprechen, wieweit von dieser Befugnis
Gebrauch zu machen ist.
Beruht das Gutachten nicht auf der Übereinstimmung des
Vorsitzenden des Versicherungsamts und der Versicherungsvertreter,
so sind die abweichenden Meinungen mit Angabe der Gründe zu
vermerken.
8 1624.
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich
handelt um