Full text: Änderungen der Satzung des Saarbrücker Knappschaftsvereins aus Anlaß des Inkrafttretens der die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung betreffenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung

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ist binnen einer Woche Beschwerde an das zunächst höhere Ge— 
richt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zulässig. 
8 1575. 
Die Vorschriften des 8 1574 gelten auch, soweit die 88 1576 
bis 1579 nichts anderes vorschreiben, für das Verfahren vor 
dem Versicherungsamte. 
8 1576. 
Ist das Versicherungsamt um die Vernehmung von Zeugen 
oder Sachverständigen ersucht, so entscheidet dieses darüber, ob 
die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden darf. 
Gegen dessen Entscheidung ist binnen einer Woche Beschwerde 
an das Oberversicherungsamt zulässig. Das Oberversicherungs⸗ 
amt GBeschlußkammer) entscheidet endgültig. 
8 1577. 
Gegen Zeugen oder Sachverständige, die 
sich nicht einfinden, 
ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines 
Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechts— 
kräftig für unerheblich erklärt ist, verweigern, 
kann nur eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verhängt werden. 
Die Strafe verhängt das Versicherungsamt. Für die Be— 
schwerde gilt 8 1576 Satz 2, 3. 
8 1578. 
Militärpersonen, die dem aktiven Heere, der aktiven Marine 
oder einer der Schutztruppen angehören, werden als Zeugen oder 
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Sachverständige auf Ersuchen von der Militärbehörde geladen. 
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Verweigern sie das Zeugnis oder den Eid, so verhängt 
auf Ersuchen das Militärgericht die Geldstrafe. 
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8 15789. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren wie
	        
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