87
Auf das Maß des Ersatzes für Krankenpflege und Kranken⸗
hauspflege sowie für Krankenbehandlung und Heilanstaltpflege ist
Z 1503 entsprechend anzuwenden.
8 1548.
Hat ein ordentliches Gericht über solche Ansprüche (3 1542)
zu erkennen, so ist es an die Entscheidung gebunden, die in einem
Verfahren nach diesem Gesetze darüber ergeht, ob und in welchem
Umfang der Versicherungsträger verpflichtet ist.
Für die Aussetzung des Verfahrens vor dem ordentlichen
Gerichte gilt entsprechend 8 901 Abs. 2.*)
Sechstes Buch.
Verfahren.
A. Feststellung der Jeistungen.
Erster Abschnitt.
Feststellung durch die Versicherungsträger.
IIl. Unfallversicherung.
3. Entscheidung der Versicherungsträger.
8 1573.
Bei Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ist den
Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme zu gewähren.
8 15374.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht,
als Zeuge oder Sachverständiger zu erscheinen, sich vernehmen
und vereidigen zu lassen, gelten für das Verfahren vor dem er⸗
suchten Richter entsprechend. Die Aussage darf nicht deshalb
verweigert werden, weil dieses Gesetz eine Schweigepflicht begründet.
Ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden
darf, entscheidet der ersuchte Richter. Gegen dessen Entscheidung
2) 8 901.
Das ordentliche Gericht setzt sein Verfahren so lange aus, bis die
Entscheidung in dem Verfahren nach diesem Gesetz ergangen ist. Dies
gilt nicht für Arreste und einstweilige Verfügungen.