Full text: Änderungen der Satzung des Saarbrücker Knappschaftsvereins aus Anlaß des Inkrafttretens der die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung betreffenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung

87 
Auf das Maß des Ersatzes für Krankenpflege und Kranken⸗ 
hauspflege sowie für Krankenbehandlung und Heilanstaltpflege ist 
Z 1503 entsprechend anzuwenden. 
8 1548. 
Hat ein ordentliches Gericht über solche Ansprüche (3 1542) 
zu erkennen, so ist es an die Entscheidung gebunden, die in einem 
Verfahren nach diesem Gesetze darüber ergeht, ob und in welchem 
Umfang der Versicherungsträger verpflichtet ist. 
Für die Aussetzung des Verfahrens vor dem ordentlichen 
Gerichte gilt entsprechend 8 901 Abs. 2.*) 
Sechstes Buch. 
Verfahren. 
A. Feststellung der Jeistungen. 
Erster Abschnitt. 
Feststellung durch die Versicherungsträger. 
IIl. Unfallversicherung. 
3. Entscheidung der Versicherungsträger. 
8 1573. 
Bei Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ist den 
Beteiligten Gelegenheit zur Teilnahme zu gewähren. 
8 15374. 
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, 
als Zeuge oder Sachverständiger zu erscheinen, sich vernehmen 
und vereidigen zu lassen, gelten für das Verfahren vor dem er⸗ 
suchten Richter entsprechend. Die Aussage darf nicht deshalb 
verweigert werden, weil dieses Gesetz eine Schweigepflicht begründet. 
Ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden 
darf, entscheidet der ersuchte Richter. Gegen dessen Entscheidung 
2) 8 901. 
Das ordentliche Gericht setzt sein Verfahren so lange aus, bis die 
Entscheidung in dem Verfahren nach diesem Gesetz ergangen ist. Dies 
gilt nicht für Arreste und einstweilige Verfügungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.