Beschluß
über
Anderungen der Satzung des Saarbrücker
Knappschaftsvereins aus Anlaßz des Jukraft—
tretens der Reichsversicheruugsordnung.
Der Vorstand des Saarbrücker Knappschaftsvereins
hat in seiner Sitzung vom 21. Sept. 1911 beschlossen,
für die Zeit nach dem 1. Januar 1912 beim Bundesrat
die weitere Zulassung des Saarbrücker Knappschafts-
vereins als Sonderanstalt im Sinne des 8 1360 der
Reichsversicherungsordnung zu beantragen. Auf Grund
des 8 81 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs⸗
ordnung ist ihm darauf von dem unterzeichneten König⸗
lichen Oberbergamte zu Bonn als Aufsichtsbehörde der
11. Dezember 1911 als der Tag bestimmt, bis zu dem
der Saarbrücker Knappschaftsverein die Anderung seiner
Satzung nach der Reichsversicherungsordnung zu be⸗
schließen haben sollte. Da der Saarbrücker Knappschafts⸗
verein dieser ihm mitgeteilten Anordnung nicht rechtzeitig
nachgekommen ist, die Generalversammlung die Anderung
der Satzung vielmehr abgelehnt hat, so wird seine unter
dem 21. März 1907 oberbergamtlich bestätigte Satzung
hiermit auf Grund des angezogenen 8 81 geändert,
wie folgt: