Full text: Änderungen der Satzung des Saarbrücker Knappschaftsvereins aus Anlaß des Inkrafttretens der die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung betreffenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung

Beschluß 
über 
Anderungen der Satzung des Saarbrücker 
Knappschaftsvereins aus Anlaßz des Jukraft— 
tretens der Reichsversicheruugsordnung. 
Der Vorstand des Saarbrücker Knappschaftsvereins 
hat in seiner Sitzung vom 21. Sept. 1911 beschlossen, 
für die Zeit nach dem 1. Januar 1912 beim Bundesrat 
die weitere Zulassung des Saarbrücker Knappschafts- 
vereins als Sonderanstalt im Sinne des 8 1360 der 
Reichsversicherungsordnung zu beantragen. Auf Grund 
des 8 81 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs⸗ 
ordnung ist ihm darauf von dem unterzeichneten König⸗ 
lichen Oberbergamte zu Bonn als Aufsichtsbehörde der 
11. Dezember 1911 als der Tag bestimmt, bis zu dem 
der Saarbrücker Knappschaftsverein die Anderung seiner 
Satzung nach der Reichsversicherungsordnung zu be⸗ 
schließen haben sollte. Da der Saarbrücker Knappschafts⸗ 
verein dieser ihm mitgeteilten Anordnung nicht rechtzeitig 
nachgekommen ist, die Generalversammlung die Anderung 
der Satzung vielmehr abgelehnt hat, so wird seine unter 
dem 21. März 1907 oberbergamtlich bestätigte Satzung 
hiermit auf Grund des angezogenen 8 81 geändert, 
wie folgt:
	        
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