Full text: Das Stift St. Arnual

erschienenen Werke über das Stift St. Arnual klar: die sämtlichen 
evangelisch-Iutherischen Gemeinden der ehemaligen Grafschaft 
Saarbrücken haben vom Stift St. Arnual in den letzten zwei Jahr- 
hunderten so wesentliche Bezüge für Zahlung ihrer Pfarrgehälter 
und für mancherlei andere kirchlichen Zwecke empfangen, daß es 
schlechterdings nicht zu verstehen wäre, wenn sie sich vor 4 Jahren 
der Verfügung des Vorsitzenden des Stiftsverwaltungsrates, fortan 
die Stiftseinkünfte nur den sogenannten alten Stiftsgemeinden zuzu- 
weisen, stillschweigend unterworfen hätten. Nun wird in der Tat 
die Empfindung, die wir Vertreter der vor der Reformation in keiner 
näheren Beziehung zum Stift St. Arnual stehenden Kirchengemeinden 
damals hatten, gerade auch durch die ausführlichen Darlegungen 
des Buches von du Mesnit als in den tatsächlichen Entwicklungs- 
verhältnissen des Stiftes begründet erwiesen, daß wir nämlich ganz 
unmöglich mit dem Stiftsverwaltungsrat annehmen können: durch 
die Entscheidung des Reichsgerichtes zu Gunsten der Kirchen- 
gemeinde St. Johann vom 29. Januar 1907 sei das gleichzeitige 
Ausscheiden der vor der Reformation nicht zum Bezirk des Stifts 
gehörigen Grafschaftsgemeinden aus dem Kreise der stiftsberechtigten 
Gemeinden als unerläßliche Folge des (inzwischen in Vollzug ge- 
setzten) Urteils ohne weiteres anzuerkennen. 
Du Mesnil selbst hält ganz auffallender Weise (vergl. Seite 260° 
die Ausschaltung der Grafschaftsgemeinden für gar nicht schwierig, 
und deshalb wohl für erforderlich, weil nach seiner Ansicht das 
Stift St. Arnual nur infolge und wegen seiner Verbindung mit 
der Generalkirchenschaffnei eine Zeit lang eine Reihe ihm eigent- 
lich garnicht obliegender Lasten für die Grafschaftsgemeinden 
auf sich genommen habe, die nach der durch das Reichsgericht 
angeordneten Auflösung der Generalkirchenschaffnei durch Heraus- 
gabe des Vermögens aus den nachweislich noch im Stiftsfonds 
enthaltenen Kirchen- und Bruderschaftsgütern an die betreffenden 
Kirchengemeinden unmöglich noch weiter von dem jetzt nur 
noch übrig bleibenden eigentlichen Stiftsfonds getragen werden 
könnten. Es ist mir aber trotz genauer Nachprüfung der von 
du Mesnil ins Feld geführten Beweise für diese seine Behauptung 
bisher ganz unverständlich geblieben, mit welchem Rechte er das 
von ihm selbst an verschiedenen Stellen so nachdrücklich betonte 
Bestimmungsrecht des Landesherrn gerade bei dem im letzten Grunde
	        
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