erschienenen Werke über das Stift St. Arnual klar: die sämtlichen
evangelisch-Iutherischen Gemeinden der ehemaligen Grafschaft
Saarbrücken haben vom Stift St. Arnual in den letzten zwei Jahr-
hunderten so wesentliche Bezüge für Zahlung ihrer Pfarrgehälter
und für mancherlei andere kirchlichen Zwecke empfangen, daß es
schlechterdings nicht zu verstehen wäre, wenn sie sich vor 4 Jahren
der Verfügung des Vorsitzenden des Stiftsverwaltungsrates, fortan
die Stiftseinkünfte nur den sogenannten alten Stiftsgemeinden zuzu-
weisen, stillschweigend unterworfen hätten. Nun wird in der Tat
die Empfindung, die wir Vertreter der vor der Reformation in keiner
näheren Beziehung zum Stift St. Arnual stehenden Kirchengemeinden
damals hatten, gerade auch durch die ausführlichen Darlegungen
des Buches von du Mesnit als in den tatsächlichen Entwicklungs-
verhältnissen des Stiftes begründet erwiesen, daß wir nämlich ganz
unmöglich mit dem Stiftsverwaltungsrat annehmen können: durch
die Entscheidung des Reichsgerichtes zu Gunsten der Kirchen-
gemeinde St. Johann vom 29. Januar 1907 sei das gleichzeitige
Ausscheiden der vor der Reformation nicht zum Bezirk des Stifts
gehörigen Grafschaftsgemeinden aus dem Kreise der stiftsberechtigten
Gemeinden als unerläßliche Folge des (inzwischen in Vollzug ge-
setzten) Urteils ohne weiteres anzuerkennen.
Du Mesnil selbst hält ganz auffallender Weise (vergl. Seite 260°
die Ausschaltung der Grafschaftsgemeinden für gar nicht schwierig,
und deshalb wohl für erforderlich, weil nach seiner Ansicht das
Stift St. Arnual nur infolge und wegen seiner Verbindung mit
der Generalkirchenschaffnei eine Zeit lang eine Reihe ihm eigent-
lich garnicht obliegender Lasten für die Grafschaftsgemeinden
auf sich genommen habe, die nach der durch das Reichsgericht
angeordneten Auflösung der Generalkirchenschaffnei durch Heraus-
gabe des Vermögens aus den nachweislich noch im Stiftsfonds
enthaltenen Kirchen- und Bruderschaftsgütern an die betreffenden
Kirchengemeinden unmöglich noch weiter von dem jetzt nur
noch übrig bleibenden eigentlichen Stiftsfonds getragen werden
könnten. Es ist mir aber trotz genauer Nachprüfung der von
du Mesnil ins Feld geführten Beweise für diese seine Behauptung
bisher ganz unverständlich geblieben, mit welchem Rechte er das
von ihm selbst an verschiedenen Stellen so nachdrücklich betonte
Bestimmungsrecht des Landesherrn gerade bei dem im letzten Grunde