Die Frage, ob das Stift St. Arnual ein selbständiger oder aber ein
den Gemeinden gemeinsam gehöriger Fonds sei, ist in den 50er
und 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts gar nicht zur Verhandlung
zekommen, erst im Anschluß an das Urteil des Reichsgerichts vom
Januar 1907 ist diese Frage aufgerollt worden. Die beiden Kreis-
synoden Saarbrücken und St. Johann sind im Jahre 1908 mit ihren
Anträgen an die Rheinische Provinzialsynode herangetreten, nachdem
der Stiftsverwaltungsrat allen vor der Reformation nicht zum Stifts-
kirchenbezirke gehörigen Pfarreien. der Grafschaft erklärt hatte, sie
hätten im Verfolg der reichsgerichtlichen Entscheidung nach Auflösung
des mit dem Stiftsfonds nur zeitweilig verbunden gewesenen Kirch-
schaffneifonds fortan keine Bezüge aus dem jetzt nur für die alten
Stiftsgemeinden bestimmten eigentlichen Stiftsfonds zu erwarten, und
nachdem das Konsistorium erklärt hatte, es sei nicht in der Lage.
den Stiftsverwaltungsrat zur Anerkennung der Rechte aller Graf-
schaftsgemeinden an ‚den -StiftsfonJds anzuhalten. Das erste aus-
führliche Werk von Dr. Muth erschien dann unmittelbar vor der
Provinzilalsynode.
Die Provinzialsynode erklärte: sie sei außer Stande, über die
schwierigen Rechtsverhältnisse, insbesondere über die Ansprüche der
Grafschaftsgemeinden an das Stift eine Erklärung abzugeben; sie
hoffe, daß eine friedliche Einigung erfolgen werde, und daß dann
jedenfalls die Verwaltung den Presbyterien der Sstifts-
berechtigten Gemeinden übertragen werde
Daraufhin fanden im Jahre 1909 Einigungsverhandlungen
statt, welche zu dem Vorschlag führten, man möge den Stiftsfonds als
eine, für alle evangelischen Gemeinden der alten Grafschaft bestimmte
Stiftung erklären, die Überschüsse in der Weise verteilen, daß
zunächst 25% derselben für die sogenannten alten Stiftsgemeinden
verwendet werden sollten: auch solle eine neue presbyteriale Ver-
waltung eingerichtet werden.
Die Ausführung dieser Verhandlungen zog sich jedoch in
die Länge. Inzwischen übernahm Konsistorialrat du Mesnil die
Bearbeitung eines umfangreichen Werkes auf Grund der
Stiftsakten.
Nach dem Erscheinen des du Mesnilschen Buches im Sommer 1911
verfaßte dann Dr. Muth im Auftrage der früher schon wiederholt