Das Stift St. Arnual wird durch einen Verwaltungsrat vertreten,
welcher. den Fonds unter der Aufsicht des königl. Konsistoriums
der Rheinprovinz zu verwalten und über dessen Einkünfte zu be-
schließen hat.
Das Stift und der Verwaltungsrat haben ihren Sitz in der
Stadt Saarbrücken.
S 2. Der Verwaltungsrat besteht aus 6 Personen, nämlich
aus dem jedesmaligen Superintendenten der Kreissynode Saarbrücken
und 5 wechselnden Mitgliedern, unter welchen sich wenigstens
2 Geistliche und wenn möglich ein Rechtsverständiger als Justitiar
befinden müssen.
Die wechselnden Mitglieder werden auf Vorschlag des Ver-
waltungsrates durch das Konsistorium auf 5 Jahre ernannt.
Es dürfen hierfür nur geschäftskundige, evangelische Männer gewählt
werden, welche innerhalb des Stiftsgebietes ihren Wohnsitz haben.
Die Amtsperiode derselben beginut mit dem Etatsjahr.
Alle Jahre scheidet eins der wechselnden Mitglieder aus. Die
ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden. Aus
der Mitte des Verwaltungsrates und auf dessen Vorschlag ernennt
das königl. Konsistorium den Vorsitzenden, welcher in der Stadt
Saarbrücken oder deren nächster Nähe seinen Wohnsitz haben muß,
sowie‘ einen Stellvertreter desselben. Kommen Mitglieder durch
Tod, Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Stiftsbezirkes oder
sonstwie in Abgang, so findet die anderweite Ernennung zunächst
nur für die Zeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen statt. Die
Mitglieder des Verwaltungsrates versehen ihre Funktionen unent-
geltlich und erhalten nur für besondere Mühewaltungen eine
Remuneration nach der Festsetzung des Konsistoriums.
& 3 bis 12 enthalten nähere Bestimmungen über die Geschäfts-
führung usw.
F. Die jetzt erforderliche Neuordnung.
Nach Muth gebührt dem Konsistorium, (wie früher der
Regierung) nur die Landesherrliche Oberaufsicht über die Ver-
waltung des Stiftes. Nach du Mesnil dagegen hat das Kon-
sistorium als Vertreter des Landesherrn die Verwaltung selbst
zu führen oder überträgt sie einem von ihm ernannten Ver-
waltungsrat.