Full text: Das Stift St. Arnual

für evangelische Kürchen- und Schulzwecke bestimmtes pium 
zorpus bilde. Das Stift gehöre aber nicht einer einzelnen Ge- 
meinde, auch nicht allen Gemeinden der Kreissynode Saar- 
brücken gemeinschaftlich, deshalb stehe der Kreissynode auch 
keine Aufsicht über dasselbe zu.*) Durch wen ein evangelischer 
Landesherr das Stiftsvermögen beaufsichtigen und verwalten lasse, 
sei seine Sache. Auf jeden Fall werde demnächst ein kirchliches 
Organ eingeführt werden, welches dann die Verwaltung dieses 
selbständigen Fonds führen kann.‘“ 
Daraufhin forderte die Kreissynode im Jahre 1868 noch ein- 
mal die synodale Aufsicht über das Stift, ließ aber diese Forderung 
1869 fallen, indem sie es den einzelnen Gemeinden überließ, ihre 
Rechte geltend zu machen. Im Jahre 1878 wurde unter dem Vor- 
sitz und auf den Antrag des Superintendenten Zillessen die Forderung 
der presbyterial-synodalen Verwaltung des Fonds nochmals wieder 
erhoben. (Vergl. das Synodal-Protokoll von 1878.) 
Nachdem im Jahre 1876 das Staatsgesetz über die evangelische 
Kirchenverfassung gegeben war, nahm das Königliche Konsistorium 
zu Koblenz als Organ der Kirchenregierung die Schaffung eines 
neuen Verwaltungsrates in die Hand. Es schuf einen nur dem 
Konsistorium unterstellten Verwaltungsrat als unterste Instanz 
für die Stiftsverwaltung. Diese noch heute in Geltung befindliche 
Verwaltungsordnung ist unter dem 2. Februar 1887 von dem 
evangelischen Oberkirchenrat zu Berlin genehmigt worden. (Vergl. 
du Mesnil Seite 367—371.) 
Verwaltungsordnung für das evangelische Stift 
St. Arnual zu Saarbrücken. 
S 1. Das evangelische Stift St. Arnual ist ein selbständiger, 
kirchlicher Fonds, dessen Einkünfte für evangelische Kirchen- 
und Schulzwecke innerhalb des Territoriums der ehemaligen 
Grafschaft Nassau-Saarbrücken nach Maßgabe der urkundlich 
oder observanzmäßig auf dem Fonds ruhenden Verpflichtungen 
zu verwenden sind. 
*) Formell liegt nach meiner Auffassung allerdings eine Lücke in de: 
Kirchenordnung vor.
	        
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