für evangelische Kürchen- und Schulzwecke bestimmtes pium
zorpus bilde. Das Stift gehöre aber nicht einer einzelnen Ge-
meinde, auch nicht allen Gemeinden der Kreissynode Saar-
brücken gemeinschaftlich, deshalb stehe der Kreissynode auch
keine Aufsicht über dasselbe zu.*) Durch wen ein evangelischer
Landesherr das Stiftsvermögen beaufsichtigen und verwalten lasse,
sei seine Sache. Auf jeden Fall werde demnächst ein kirchliches
Organ eingeführt werden, welches dann die Verwaltung dieses
selbständigen Fonds führen kann.‘“
Daraufhin forderte die Kreissynode im Jahre 1868 noch ein-
mal die synodale Aufsicht über das Stift, ließ aber diese Forderung
1869 fallen, indem sie es den einzelnen Gemeinden überließ, ihre
Rechte geltend zu machen. Im Jahre 1878 wurde unter dem Vor-
sitz und auf den Antrag des Superintendenten Zillessen die Forderung
der presbyterial-synodalen Verwaltung des Fonds nochmals wieder
erhoben. (Vergl. das Synodal-Protokoll von 1878.)
Nachdem im Jahre 1876 das Staatsgesetz über die evangelische
Kirchenverfassung gegeben war, nahm das Königliche Konsistorium
zu Koblenz als Organ der Kirchenregierung die Schaffung eines
neuen Verwaltungsrates in die Hand. Es schuf einen nur dem
Konsistorium unterstellten Verwaltungsrat als unterste Instanz
für die Stiftsverwaltung. Diese noch heute in Geltung befindliche
Verwaltungsordnung ist unter dem 2. Februar 1887 von dem
evangelischen Oberkirchenrat zu Berlin genehmigt worden. (Vergl.
du Mesnil Seite 367—371.)
Verwaltungsordnung für das evangelische Stift
St. Arnual zu Saarbrücken.
S 1. Das evangelische Stift St. Arnual ist ein selbständiger,
kirchlicher Fonds, dessen Einkünfte für evangelische Kirchen-
und Schulzwecke innerhalb des Territoriums der ehemaligen
Grafschaft Nassau-Saarbrücken nach Maßgabe der urkundlich
oder observanzmäßig auf dem Fonds ruhenden Verpflichtungen
zu verwenden sind.
*) Formell liegt nach meiner Auffassung allerdings eine Lücke in de:
Kirchenordnung vor.