Gymnasiums zu Saarbrücken verwaltet. $& 2. Die Synode führt
diese Verwaltung durch den Stiftungsrat. $ 9. Zur Richtschnur
dienen ihm die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die
Verwaltung des Kirchenvermögens. Der auf die betreffenden Ge-
meinden für ihre Kirchen und Schulbedürfnisse kommende Teil der
Stiftseinnahme wird nach der Seelenzahl unter dieselben verteilt
und nach dem Gutachten des Verwaltungsrates resp. der Presbyterien
für ihre Kirchen- und Schulbedürfnisse verwendet.‘
Durch die von der Regierung aufoktroyierte Verwaltungsordnung
vom 5. August 1842 wurden die Pfarrgemeinden der Grafschaft
förmlich ihres bis dahin anerkannten Eigentumsrechtes an Stifts-
und Lokalkirchengütern entkleidet und ist seitdem der Gewaltakt
der Regierung mit Recht der Ausgangspunkt zahlreicher Beschwerden
und Klagen der beteiligten Gemeinden und kirchlichen Selbst-
verwaltungskörper gewesen, die auch nicht verstummten, als die
vom. Königlichen Konsistorium der Rheinprovinz am 15. Februar 1887
erlassene Verwaltungs - Ordnung für das evangelische Stift
St. Arnual zu Saarbrücken, letzteres als einen „selbständigen
Fonds‘ organisierte.
Wenn der an den evangelischen Gemeinden im Jahre 1838
verübte und durch das Verwaltungsstatut vom 5. August 1842
formell legalisierte Rechtsbruch aus der Welt geschafft werden
sollte, dann mußte das verübte Unrecht vollständig wieder gut
gemacht werden, wie Muth mit Recht bemerkt.
Die Kreissynode Saarbrücken hat sich wiederholt, die Rheinische
Provinzialsynode zunächst zweimal, in den Jahren 1850 und 1853
mit der Stiftsfrage beschäftigt.
Das später an Stelle der Regierung zu Trier die staatskirch-
liche Aufsicht führende Konsistorium zu Koblenz lehnte alsdann
wiederum eine synodale Verwaltung für das Stift ab, da das Ver-
mögen des Stiftes ein „selbständiges pium corpus‘“ sei mit einer
besonderen Verwaltung und deshalb der 8 37 der Kirchenordnung
hier gar nicht in Betracht kommen könnte, weil selbständige kirch-
liche Stiftungen dieser Art der Aufsicht der Kreissynoden gar nicht
überwiesen seien. Im April 1865 schloß sich die Königl. Regierung
dieser Auffassung des Konsistoriums an und der Minister erklärte.
dem Oberkirchenrat auf dessen Vorstellungen hin unter dem 14. Juli
1865: „er erkenne an, daß das Stift St. Arnual ein selbständiges,