Full text: Das Stift St. Arnual

Gymnasiums zu Saarbrücken verwaltet. $& 2. Die Synode führt 
diese Verwaltung durch den Stiftungsrat. $ 9. Zur Richtschnur 
dienen ihm die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die 
Verwaltung des Kirchenvermögens. Der auf die betreffenden Ge- 
meinden für ihre Kirchen und Schulbedürfnisse kommende Teil der 
Stiftseinnahme wird nach der Seelenzahl unter dieselben verteilt 
und nach dem Gutachten des Verwaltungsrates resp. der Presbyterien 
für ihre Kirchen- und Schulbedürfnisse verwendet.‘ 
Durch die von der Regierung aufoktroyierte Verwaltungsordnung 
vom 5. August 1842 wurden die Pfarrgemeinden der Grafschaft 
förmlich ihres bis dahin anerkannten Eigentumsrechtes an Stifts- 
und Lokalkirchengütern entkleidet und ist seitdem der Gewaltakt 
der Regierung mit Recht der Ausgangspunkt zahlreicher Beschwerden 
und Klagen der beteiligten Gemeinden und kirchlichen Selbst- 
verwaltungskörper gewesen, die auch nicht verstummten, als die 
vom. Königlichen Konsistorium der Rheinprovinz am 15. Februar 1887 
erlassene Verwaltungs - Ordnung für das evangelische Stift 
St. Arnual zu Saarbrücken, letzteres als einen „selbständigen 
Fonds‘ organisierte. 
Wenn der an den evangelischen Gemeinden im Jahre 1838 
verübte und durch das Verwaltungsstatut vom 5. August 1842 
formell legalisierte Rechtsbruch aus der Welt geschafft werden 
sollte, dann mußte das verübte Unrecht vollständig wieder gut 
gemacht werden, wie Muth mit Recht bemerkt. 
Die Kreissynode Saarbrücken hat sich wiederholt, die Rheinische 
Provinzialsynode zunächst zweimal, in den Jahren 1850 und 1853 
mit der Stiftsfrage beschäftigt. 
Das später an Stelle der Regierung zu Trier die staatskirch- 
liche Aufsicht führende Konsistorium zu Koblenz lehnte alsdann 
wiederum eine synodale Verwaltung für das Stift ab, da das Ver- 
mögen des Stiftes ein „selbständiges pium corpus‘“ sei mit einer 
besonderen Verwaltung und deshalb der 8 37 der Kirchenordnung 
hier gar nicht in Betracht kommen könnte, weil selbständige kirch- 
liche Stiftungen dieser Art der Aufsicht der Kreissynoden gar nicht 
überwiesen seien. Im April 1865 schloß sich die Königl. Regierung 
dieser Auffassung des Konsistoriums an und der Minister erklärte. 
dem Oberkirchenrat auf dessen Vorstellungen hin unter dem 14. Juli 
1865: „er erkenne an, daß das Stift St. Arnual ein selbständiges,
	        
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