Full text: Das Stift St. Arnual

der nach Muth tatsächlich bis 1842 durchgeführt worden ist: daß 
die Kirchengemeinden den Überschuß des Stifts nach der 
Seelenzahl unter sich teilen sollten: für ihre Pfarrer, Schullehrer 
und für Reparaturen. Dieser Beschluß fand die Genehmigung der 
Königlichen Regierung in Trier in der Verfügung vom 3. Januar 1835. 
So standen die Verhältnisse bei dem Inkrafttreten der neuen 
Kirchenordnung für Rheinland und Westfalen im Jahre 1835. 
S 147 derselben bestimmt: „Das Vermögen der Kirchengemeinden 
wird von den Presbyteriern unter der Aufsicht der Synede in der 
bisherigen Weise verwaltet.‘ 
Die Synode Saarbrücken wurde 1835 von der Regierung 
mit der Verwaltung des Stiftes, insbesondere mit der Aufstellung 
des Etats, beauftragt. Die Synode wählt in ihrer 2. Versammlung 
(Muth II Seite 109 unten) eine neue Verwaltungskommission, 
bestehend aus dem Superintendenten, 2 Pfarrern und 2 Ältesten; 
der Etat wurde aufgestellt auf 3 Jahre, die Restsumme an die 
Gemeinden verteilt. 
Da erscheint am 21. Dezember 1838 ein Erlaß des Ober- 
präsidenten der Rheinprovinz, in welchem derselbe das Stift 
St. Arnual als einen Landesfonds für Kirchen und Unterrichts- 
zwecke in der Grafschaft Saarbrücken erklärt und behauptet, die 
französische Regierung habe diesen Zweck verkannt und deshalb 
fälschlich die Verwaltung den Ortskonsistorien übertragen. Ebenso 
erklärt dann auch der Minister 1842: daß der Fonds ein Landes- 
fonds sei und daß deshalb den Kirchengemeinden und der 
Kreissynode nicht die Verwaltung des Fonds zustehe. 
Dadurch wird die ganze französische Gesetzgebung über Bord 
geworfen und der Stiftsfonds einfach säkularisiert, d. h. er wird 
durch einen Gewaltstreich zu einem Landesfonds gemacht. 
Die Kreissynode wehrte sich dagegen. Sie entwarf eine neue 
Verwaltungsordnung, in welcher sie ihn als Kirchen- und Schulfonds 
der evangelischen Gemeinden der Synode Saarbrücken bezeichnet: 
(Vergleiche Muth Il, Seite 111.) 
$ 1. „Der Stiftsfonds von St. Arnual wird als allgemeiner Kirchen- 
und Schulfonds der evangelischen Gemeinden der ehemaligen Graf- 
schaft Saarbrücken, unter der obervormundschaftlichen Aufsicht der 
Kgl. Regierung zu Trier, von der Synode Saarbrücken im Interesse 
der evangelischen Kirchen und Schulen dieser Grafschaft sowie des
	        
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