der nach Muth tatsächlich bis 1842 durchgeführt worden ist: daß
die Kirchengemeinden den Überschuß des Stifts nach der
Seelenzahl unter sich teilen sollten: für ihre Pfarrer, Schullehrer
und für Reparaturen. Dieser Beschluß fand die Genehmigung der
Königlichen Regierung in Trier in der Verfügung vom 3. Januar 1835.
So standen die Verhältnisse bei dem Inkrafttreten der neuen
Kirchenordnung für Rheinland und Westfalen im Jahre 1835.
S 147 derselben bestimmt: „Das Vermögen der Kirchengemeinden
wird von den Presbyteriern unter der Aufsicht der Synede in der
bisherigen Weise verwaltet.‘
Die Synode Saarbrücken wurde 1835 von der Regierung
mit der Verwaltung des Stiftes, insbesondere mit der Aufstellung
des Etats, beauftragt. Die Synode wählt in ihrer 2. Versammlung
(Muth II Seite 109 unten) eine neue Verwaltungskommission,
bestehend aus dem Superintendenten, 2 Pfarrern und 2 Ältesten;
der Etat wurde aufgestellt auf 3 Jahre, die Restsumme an die
Gemeinden verteilt.
Da erscheint am 21. Dezember 1838 ein Erlaß des Ober-
präsidenten der Rheinprovinz, in welchem derselbe das Stift
St. Arnual als einen Landesfonds für Kirchen und Unterrichts-
zwecke in der Grafschaft Saarbrücken erklärt und behauptet, die
französische Regierung habe diesen Zweck verkannt und deshalb
fälschlich die Verwaltung den Ortskonsistorien übertragen. Ebenso
erklärt dann auch der Minister 1842: daß der Fonds ein Landes-
fonds sei und daß deshalb den Kirchengemeinden und der
Kreissynode nicht die Verwaltung des Fonds zustehe.
Dadurch wird die ganze französische Gesetzgebung über Bord
geworfen und der Stiftsfonds einfach säkularisiert, d. h. er wird
durch einen Gewaltstreich zu einem Landesfonds gemacht.
Die Kreissynode wehrte sich dagegen. Sie entwarf eine neue
Verwaltungsordnung, in welcher sie ihn als Kirchen- und Schulfonds
der evangelischen Gemeinden der Synode Saarbrücken bezeichnet:
(Vergleiche Muth Il, Seite 111.)
$ 1. „Der Stiftsfonds von St. Arnual wird als allgemeiner Kirchen-
und Schulfonds der evangelischen Gemeinden der ehemaligen Graf-
schaft Saarbrücken, unter der obervormundschaftlichen Aufsicht der
Kgl. Regierung zu Trier, von der Synode Saarbrücken im Interesse
der evangelischen Kirchen und Schulen dieser Grafschaft sowie des