Full text: Das Stift St. Arnual

weg gewesen, um diese Güter nicht bei. jeder Lokalgemeinde wieder 
mitaufführen zu müssen. Nach Muth sind die protestantischen 
Kirchen und Konsistorien öffentliche Einrichtungen (etablissements. 
publiques) nicht wie du Mesnil meint, privatrechtliche Institutionen, 
das Wesen der juristischen Person nach dem französischen Recht 
bestehe grade darin, daß sie nur auf Verfügung des Staatsoberhauptes,. 
der staatlichen Organisation und Beaufsichtigung öffentliche Anstalten 
und dadurch Eigentumsträger ihres Vermögens werden. 
E. Das Stift unter preußischer Herrsehaft. 
Die 3 früheren Ortskonsistorialpräsidenten (Saarbrücken luther., 
Saarbrücken reform. und St. Johann) wurden unter preußischer Herr- 
schaft zu Superintendenten mit jährlich wechselndem Vorsitz in der 
nunmehr errichteten Synode Saarbrücken ernannt. 
1817 wurde von der die landesherrliche Aufsicht über das 
Kirchen-, Schul- und Staatsvermögen führenden Regierung zu Trier 
angeordnet, daß bis auf weitere Verfügung das Lokalkonsistorium 
zu‘ Saarbrücken die Stifts- und Kirchengefälle von St. Arnual 
wie bisher weiter verwalten sollte. 
Die 3 Superintendenten beantragten in einem Bericht vom 
14. März 1818: „Die Stiftsverwaltung möge allen Presbyterien 
der Synode Saarbrücken übertragen werden, nachdem ja nun- 
mehr die Konsistorial-Kirchen von St. Johann und Saarbrücken 
in einer Synode vereinigt worden seien‘, Dieser Vorschlag wurde 
von der Regierung zu Trier (1818) einstweilen genehmigt. . Es 
heißt in der Verfügung nach du Mesnil (Seite 290 Anmerkung 2): 
„1. Die Verwaltung der Arnualer Stiftsgüter und der besondern 
Kirchengüter ist bis jetzt allen beteiligten Presbyterien gemein. 
2. Da es aber schwer, überflüssig und in mannigfaltiger Hinsicht 
äußerst nachteilig wäre, sämtliche Presbyterien in großen Versamm- 
lungen über jeden unbedeutenden Gegenstand zu befragen, und die 
Ungerechtigkeit allzuhell in die Augen leuchtet, wenn man nur aus 
dem einen oder andern Presbyterium Mitglieder zur Verwaltung zöge 
und die übrigen davon ausschlösse, so haben die Superintendenten, 
welche immer im Geiste der Synode unter der Aufsicht der Königl.
	        
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