weg gewesen, um diese Güter nicht bei. jeder Lokalgemeinde wieder
mitaufführen zu müssen. Nach Muth sind die protestantischen
Kirchen und Konsistorien öffentliche Einrichtungen (etablissements.
publiques) nicht wie du Mesnil meint, privatrechtliche Institutionen,
das Wesen der juristischen Person nach dem französischen Recht
bestehe grade darin, daß sie nur auf Verfügung des Staatsoberhauptes,.
der staatlichen Organisation und Beaufsichtigung öffentliche Anstalten
und dadurch Eigentumsträger ihres Vermögens werden.
E. Das Stift unter preußischer Herrsehaft.
Die 3 früheren Ortskonsistorialpräsidenten (Saarbrücken luther.,
Saarbrücken reform. und St. Johann) wurden unter preußischer Herr-
schaft zu Superintendenten mit jährlich wechselndem Vorsitz in der
nunmehr errichteten Synode Saarbrücken ernannt.
1817 wurde von der die landesherrliche Aufsicht über das
Kirchen-, Schul- und Staatsvermögen führenden Regierung zu Trier
angeordnet, daß bis auf weitere Verfügung das Lokalkonsistorium
zu‘ Saarbrücken die Stifts- und Kirchengefälle von St. Arnual
wie bisher weiter verwalten sollte.
Die 3 Superintendenten beantragten in einem Bericht vom
14. März 1818: „Die Stiftsverwaltung möge allen Presbyterien
der Synode Saarbrücken übertragen werden, nachdem ja nun-
mehr die Konsistorial-Kirchen von St. Johann und Saarbrücken
in einer Synode vereinigt worden seien‘, Dieser Vorschlag wurde
von der Regierung zu Trier (1818) einstweilen genehmigt. . Es
heißt in der Verfügung nach du Mesnil (Seite 290 Anmerkung 2):
„1. Die Verwaltung der Arnualer Stiftsgüter und der besondern
Kirchengüter ist bis jetzt allen beteiligten Presbyterien gemein.
2. Da es aber schwer, überflüssig und in mannigfaltiger Hinsicht
äußerst nachteilig wäre, sämtliche Presbyterien in großen Versamm-
lungen über jeden unbedeutenden Gegenstand zu befragen, und die
Ungerechtigkeit allzuhell in die Augen leuchtet, wenn man nur aus
dem einen oder andern Presbyterium Mitglieder zur Verwaltung zöge
und die übrigen davon ausschlösse, so haben die Superintendenten,
welche immer im Geiste der Synode unter der Aufsicht der Königl.