5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beschlüssen des
Vorstandes auf Nichtannahme ausständiger, ausgesperrter
oder widerrechtlich ausgetretener Arbeiter folgezuleisten.
6. Zur Abänderung der Satzungen oder zur Auflösung
des Arbeitgeberverbandes der Saarindustrie ist die Zu-
stimmung von zwei Drittel der in einer dazu einberufenen
Haupt -Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Im Auflösungsfalle verfügt dieselbe Haupt -Versammlung
mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Verbands-
vermögens.
Satzungen
des
Südwestdeutschen Verbandes zur Wahrung
der Interessen der Betriebskrankenkassen.
(Vergl. Anlage.)