sammlung genehmigt. Das Vermögen des Gesamtvereins
ist vom Vorstand zu verwalten.
Das Vereinsjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni.
S 6.
Aufbringung der Beiträge.
Die Vereinsbeiträge werden auf Grund der Angaben,
welche von den Mitgliedern über die in ihren Werken
beschäftigten Arbeiter gemacht worden sind, in folgender
Weise umgelegt.
Bis auf weiteres wird gerechnet:
1. Ein Hochofenarbeiter für je 3 Arbeitereinheiten,
2. ein Arbeiter in Bessemer-, Thomas- und Martinwerken
für je 2 Arbeitereinheiten,
3. ein Arbeiter in Walzwerken, Maschinenbauanstalten
und Nebenbetrieben, sowie alle übrigen Arbeiter, z. B.
Erzfahrer, Koksarbeiter und Platzarbeiter für je 1
Arbeitereinheit.
Von den Koksarbeitern sind diejenigen nicht anzugeben,
die zu einer Zeche gehören, und ebenso sind die Erzgruben-
arbeiter nicht aufzuführen.
Für Mitglieder, deren Industrie sich nicht nach den
vorstehenden Grundsätzen abschätzen läßt, sowie für die
Mitglieder, die nicht Eisen- oder Stahl-Industrielle sind,
bestimmt der Vorstand der Gruppe, der sie angehören, die
Höhe ihrer Beiträge. Bei Feststellung der Arbeitereinheiten
hat überall der gewöhnliche Betrieb die Grundlage zu bilden.
In der ordentlichen Versammlung des Gesamtvereins wird
die Höhe der Umlage für eine Arbeitereinheit jährlich fest-
gesetzt, nachdem das Ausgabebedürfnis für das betreffende
Jahr ermittelt worden ist.
Die Beiträge werden von dem Vorsitzenden des Vereins
auf Beschluß des Vorstandes eingefordert und verwendet.
Alle Anweisungen auf die Kasse des Vereins bedürfen der
Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters,
8 7.
Auflösung des Gesamtvereins.
Der Antrag auf Auflösung des Gesamtvereins kann
nicht von einem Mitgliede, sondern nur von einer Gruppe