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In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine außer-
ordentliche Versammlung berufen; auf den Antrag einer
Gruppe ist er verpflichtet, dies zu tun.
Der Vorsitzende beruft die Mitglieder des Gesamt-
vereins 14 Tage vor dem Termin brieflich unter Mitteilung
der Tagesordnung.
Anträge einzelner Mitglieder, welche vor Ausschreibung
der Sitzung bei dem Gesamtverein eingehen, sind auf die
Tagesordnung zu bringen.
Nach Erledigung der letzteren ist in der Versammlung
über etwaige weitere Anträge zu verhandeln; solche zu
stellen, ist jedes Mitglied berechtigt, doch sind sie spätestens
8 Tage vor der Versammlung anzumelden.
Jedes zum Gesamtverein gehörige Werk und jeder
Verband hat das Recht, seine Teilhaber oder Beamten zu
seiner Vertretung in den Versammlungen entweder ein- für
allemal oder für einen einzelnen Fall zu bezeichnen.
Die Zahl der Stimmen eines Werkes richtet sich nach
der Zahl der Arbeitereinheiten ($ 6), die für dasselbe in
die Vereinslisten eingetragen sind. Bis zu 200 Arbeiter-
einheiten geben eine Stimme, jede folgenden vollen 200
Arbeitereinheiten eine weitere Stimme. Kein Werk kann
mehr als 20 Stimmen vertreten.
Die Versammlung faßt ihre Beschlüsse mit unbedingter
Mehrheit der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahlen
erfolgen in der Regel durch Stimmzettel und nur, wenn kein
Widerspruch erfolgt, durch Zuruf. Bei Stimmengleichheit
antscheidet das Los.
Die von dem Geschäftsführer aufzustellende, durch zwei
Mitglieder des Gesamtvereins zu prüfende Jahresrechnung
wird in der ordentlichen Hauptversammlung des Gesamt-
vereins gelegt und abgenommen.
S 5a.
Die Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins
werden jährlich für das folgende Jahr in einem Haushalts-
plan vom Vorstand veranschlagt und von der Hauptver-