Auch Personen und Verbände, die der Eisen- und
Stahl-Industrie nahe stehen, können unter Zustimmung des
Gesamtvorstandes Mitglieder werden.
Der Austritt aus: dem Gesamtverein, welcher mittels
schriftlicher Erklärung zu erfolgen hat, steht jedem Mitglied,
nach vorheriger Erfüllung seiner Verbindlichkeiten für das
laufende Vereinsjahr, jederzeit frei.
S 2a.
Die Hauptversammlung des Gesamtvereins kann auf
Antrag des Vorstandes Männer, die sich um die Eisen-
und Stahl-Industrie besonders verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern des Gesamtvereins ernennen.
Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte ordentlicher Mit-
glieder, sind jedoch von den Verpflichtungen der ordent-
lichen Mitglieder befreit.
8 3.
Organisation.
Der Gesamtverein zerfällt nach der geographischen
Lage der hauptsächlichsten Bezirke der Eisen- und Stahl-
industrie in verschiedene Gruppen, wobei kleinere Bezirke
sich dem nächsten größeren anzuschließen haben. Für die
n sich abgeschlossenen Einzelzweige (Waggonbau, Schiffs-
werften usw.) kann die Bildung von Gruppen, die sich
über das ganze Vereinsgebiet erstrecken, zugelassen werden.
Über die Bildung einer Gruppe entscheidet der Vor-
stand des Gesamtvereins.
S 4
Leitung der Angelegenheiten des Gesamtvereins.
Die Leitung seiner Angelegenheiten überträgt der
Gesamtverein einem Vorstande.
Dem Vorstande gehören die Vorsitzenden der einzelnen
Gruppen und deren Stellvertreter als ständige Mitglieder
an; außerdem wählt jede Gruppe für jede vollen 15000 in
ihr vertretenen Arbeitereinheiten (8 6) je ein Mitglied auf
zwei Jahre in den Gesamtvorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte
alle zwei Jahre in der nächsten Vorstandssitzung einen
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, Wiederwahl ist zulässig.