dem Betriebe sich ereignenden Unfalles eingetreten ist. In
diesem Falle ist sich an die Berufsgenossenschaft zu
halten.
Wer Mitglied der Invaliden- etc. Kasse ist. muss bei
der Kasse verbleiben. so lange er von der Firma beschäftigt
ist. Mitglieder, welche aus der Beschäftigung bei der Firma
ausscheiden, - freiwillig oder unfreiwillig — scheiden da-
durch aus der Pensionskasse aus, und zwar ohne Anspruch
„ul Ersatz.
\litglieder, die mehr als 10 Jahre bei der Firma be-
schäftigt gewesen sind. haben jedoch. falls sie:
a) in Folge Kündigung seitens der Firma, veranlasst
durch mangelnde Arbeit ausscheiden,
bı das 60. Lebensjahr vollendet haben und freiwillig
oder unfreiwillig ausscheiden, das Recht. Mitglieder zu
bleiben, wenn sie ihre Absicht dem Vorstande innerhalb
einer Woche nach ihrem Ausscheiden anzeigen.
Die Mitglieder zerfallen in ständige und unständige,
beide in 4 Klassen eingeteilt. Das Eintrittsgeid beträgt
für die 1 Klasse 0,75 27, IL 150 .£, UL 2,25
IV. 4,00 ./#, die Monatsbeiträge L 0.30 .7. IL 0.60 +.
NL 125.4. IV. 3.50
Auf Pensionen haben Anspruch:
I; die völlig arbeitsunfähig yewordenen Mitglieder:
2) diejenigen Mitglieder, welche ihre erlernte schwere
Arbeit in Folge nicht im Betriebe entstandenen
Unfalls oder Krankheit nicht mehr verrichten
können. jeduch nur so lange. als sie nicht in leichtere
Arbeit, entweder bei der Firma oder einer andern
Stelle, weiche die Mitgliedschaft einer Kranken-
kasse bedingt. eintreten.
Mitglieder, welche das Alter von 60 Jahren erreicht
and mindestens 30 Jahre bei der Firma gearbeitet
haben.