Full text: Die Tafelglasindustrie im Saarthale

wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottes- 
dienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des 
Sonntages eine 24 stündige Ruhezeit an einem Wochentage 
gewährt wird. 
In gleicher Weise nach & 105d war das Glasblasen an 
Sonn- und Festtagen gestattet. Jetzt hat der Betrieb in 
Glashütten an Sonn- und Festtagen laut Verordnung vom 
4, Februar 1895 eine Regelung erfahren, wonach bestimmt 
wird, dass mit dem 1. April 1895 die Bestimmungen der 
8 105e- 1° und 105h—i des Gesetzes betreffend die Ab- 
änderung der Gewerbeordnung von 1. Juni 15891 in Kraft 
treten sollen. Die Bekanntmachung vom 5. Februar 1595 
betretfend die Ausnahmen der Verbote der Sonntagsarbeit 
im Gewerbebetriebe enthält folgendes: 
B. Industrie der Steine und Erden. 
Gatt 1 Yezeichmung der nacı 
: ww. der A 
Tal HET} S 1057 zugelassenen 
Betriche Arbeiten. 
1. Glashütten. 
Der Betrich der Schmelz 
öfen behufs Herstellung 
der Glasmasse 
Bei der HersteHung vom 
"Tatelelas. einschliesshie) 
des gehlasenen Spiegel 
glases die Verarbeitung 
der Glasmasse. Diese Aus- 
nahme findet anf den 
ersten Weilmachts-. Oster 
Lund Dfingsttag keine An 
wencdune, 
Bedingungen, 
unter welchen die Arbeiten 
gestattet sind. 
Den Arbeiter sind minde- 
stens Ruhezeiten gemäss 
S105e Ahsatz 3 oder mit 
Genchmigung der untern 
Verwaltaungsbehörde, ge- 
mäss S 105e Absatz 4 der 
Gew.-Ord, zu gewähren. 
Vor oder nach den ganz 
oder teilweise in den Sonn- 
oder Festtaz fallenden 
Arbeitsschichten ist den 
Arbeitern eine inindestens 
24 stündige Ruhezeit zu 
oewähren. 
In Betracht kommen hierbei C’'2 Strafbestimmungen 
des & 14083, 
Mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, in Unvermögensialle 
init Llaft, wird bestraft, wer den 88 103b bis 105g oder den
	        
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