wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottes-
dienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des
Sonntages eine 24 stündige Ruhezeit an einem Wochentage
gewährt wird.
In gleicher Weise nach & 105d war das Glasblasen an
Sonn- und Festtagen gestattet. Jetzt hat der Betrieb in
Glashütten an Sonn- und Festtagen laut Verordnung vom
4, Februar 1895 eine Regelung erfahren, wonach bestimmt
wird, dass mit dem 1. April 1895 die Bestimmungen der
8 105e- 1° und 105h—i des Gesetzes betreffend die Ab-
änderung der Gewerbeordnung von 1. Juni 15891 in Kraft
treten sollen. Die Bekanntmachung vom 5. Februar 1595
betretfend die Ausnahmen der Verbote der Sonntagsarbeit
im Gewerbebetriebe enthält folgendes:
B. Industrie der Steine und Erden.
Gatt 1 Yezeichmung der nacı
: ww. der A
Tal HET} S 1057 zugelassenen
Betriche Arbeiten.
1. Glashütten.
Der Betrich der Schmelz
öfen behufs Herstellung
der Glasmasse
Bei der HersteHung vom
"Tatelelas. einschliesshie)
des gehlasenen Spiegel
glases die Verarbeitung
der Glasmasse. Diese Aus-
nahme findet anf den
ersten Weilmachts-. Oster
Lund Dfingsttag keine An
wencdune,
Bedingungen,
unter welchen die Arbeiten
gestattet sind.
Den Arbeiter sind minde-
stens Ruhezeiten gemäss
S105e Ahsatz 3 oder mit
Genchmigung der untern
Verwaltaungsbehörde, ge-
mäss S 105e Absatz 4 der
Gew.-Ord, zu gewähren.
Vor oder nach den ganz
oder teilweise in den Sonn-
oder Festtaz fallenden
Arbeitsschichten ist den
Arbeitern eine inindestens
24 stündige Ruhezeit zu
oewähren.
In Betracht kommen hierbei C’'2 Strafbestimmungen
des & 14083,
Mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, in Unvermögensialle
init Llaft, wird bestraft, wer den 88 103b bis 105g oder den