2. In gleicher Weise wie die Strecker haben die
Glasschneider in vollen Betrieben 12 Stunden Arbeitszeit,
12 Stunden Schicht, in eingeschränkten, 8 Stunden Arbeit,
16 Stunden Schicht. Die Packer haben im vollen Betriebe
12 Stunden Arbeitszeit mit 12 stündiger Pause, im einge-
schränkten 10 Stunden Arb,, 14 Stunden Schicht.
In den letzten 30 Jahren hat sich die Arbeitszeit für
Glasbläser und Gamins wesentlich vermindert. Für die
übrigen Arbeiter ist sie dieselbe geblieben.
Wir kommen nun zu einem Punkte, der bisher bei
der Besprechung der Arbeitszeit noch keine Erwähnung
gefunden hat, aber von grösster Wichtigkeit ist, zur
Sonntagsarbeit.
In Titel VII der Gewerbeordnung, der über gewerb-
liche Arbeiter handelt, verbietet der 8 105b die Beschäftigung
der Arbeiter im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Hütten-
werken u. s. w. an Sonn- und Festagen, Gleich im nächsten
Abschnitte des & 105, im Abschnitt c, erfährt diese Be-
stimmung folgende Einschränkungen, die die Sonntagsarbeit
erlauben.
15 Auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öflent-
lichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen.
2) Für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung
einer gesetzl. vorgeschriebenen Inventur.
3) Auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf
Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung. durch welche
der regelmässige Fortgang des eigenen oder eines fremden
Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die
Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes ab-
hängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vor-
genommen werden können.
4) Auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens
von Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitserzeug-
Die Sonntagsruhe in Gewerbe und Handwerk von M. Werner.
Rep. Rat in Reichsamt des Innern.