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νι Sudwestdeutschland
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zewicht des Brotes wird oft geklagt (statt 10 Lot nur 8 Cot);
lann wird die Sache untersucht, und wenn die Klage begründet ift,
eder Bäcker zu 2 Maß Wein und der doppelten Buße verurteilt.
Juf den Jahrmärkten erschienen auch fremde Bäcker von Sorbach,
doßbrücken, 6üdingen, Blittersdorf und Ensheim und durften gegen
»in Standgeld ihre Ware feil halten, doch man sah sie offenbar nicht
jern. 1576 wurde geklagt, daß die Bäcker von Blittersdorf das Brot
zu klein gemacht; 1885 und 1887 wurden diese fremden Bäcker beftraft,
veil ssie zu leichtes und das andere Mal unausgebackenes Brot auf
len Markt gebracht hatten. dieselben Vorwürfe wurden auch immer
vieder gegen die einheimischen Bäcker erhoben. Dann ließ der Schult⸗«
yeiß durch die Brotwieger das 6ewicht feststellen und setzte nach einer Brot⸗
ↄrobe die Taxe feft. 16015 erhielten die Bãcker eine neue Zunftordnung;
zugleich wurde den fremden Bäckern das hausieren verboten. 1625
Jab es in beiden Städten 20 Bäcker, von denen einzelne auch Wirtschaft
rieben. Die Klagen über das geringe 6ewicht des Brotes ziehen sich
durch das ganze 17. Jahrhundert hin und gaben Anlaß zu Unter—
suchungen und Strafen; heimeser und Zugeber wogen das Brot nach.
die verhandlungen darüber geben uns über den Preis der sSrucht und
Backwaren bemerkenswerte Aufschlüsse. 1617 galt der Sester (Saß)
Weizen (30 Pfund) 13 Albus. Davon hatte der müller zur Molter
2uj2 pfund; von dem übrigen kamen 22 pPfund gut Mehl. 3 pfund
Weizenmehl gaben 4 Pfund Brot, 22 pfund gaben also 291/8 Pfund
zrot. Davon gebührte dem Bäcker für seine mühe der vierte Teil;
folglsich mußte er für 8 Pfennig 56 Lot liefern. Als jedoch infolge
der Kriegsunruhen die Preise stiegen, brauchten die Bäcker nur 9 Lot
KkKoggenbrot und 11 Lot Roggen- und Kleienbrot, und weiterhin nur
5 Lot Weißbrot für 2 Pfennige zu geben. Das Saß Weizen kostet
1643 11 Batzen, das Saß Korn und Serste 72 Batzen. In solchen Zeĩten
der Teuerung wurde den Bäckern verboten, Bretzeln oder Kuchen zu backen.
die meisten handwerker waren in der Noe- und Loys- (Eulogius)
Bruderschaft vereinigt. Diese hatte Zum Schutzpatron den heiligen
zulogius (Eligius) oder, wie das volk sagte, Sanct Loys, den kunft-
ertigen Bischof von Tournauv, der herrliche Werke der 6Goldschmiede—
irbeit verfertigt hatte. Neben diesem heiligen, dem auch die ältere
ürche von Burbach geweiht isft, war Roah als Erbauer der Arche
zeschützer der Zunft. welche die Schmiede, Schlosser, Steinmetzen.
immerleute und Wagner umfaßte. Im Jahre 1550 übergaben
zrudermeifter und Genossen dieser Bruderschaft dem 6Grafen PhislippeJ.
hre Zunftartikel mĩt der Bitte, diese als Landesherr 2zu bestätigen,
vas auch geschah. Wir erfahren aus diesem Tunftbriefe, daß der
logius- oder St. Lous-Tag, welcher auf den nächsten Tag nach
t. Johannis Baptiften-Tag (25. Jum) fällt, felersich von den Zunft
rüdern durch einen kKirchgang begangen werden sollte. Brüder und
chwestern sollten durch den kirchherrn eine Messe lesen lassen; nach
em Amte sollte von dem Meister der Zunft das Zunft« oder Bruder-—
eld, nämlich 8 heller, erhoben werden. Sodann wurde nach gehal—
enem Morgenessen der neue Neister und Knecht erwählt und Rechnung
om vergangenen Jahre abgelegt. Jeder Zunftbruder mußte an diesem
age zur kirche und hernach zu Wein gehen beiĩ Strafe, die so viel
etrug, wie eine Person verzehrte; diese Strafe fiel der Zunft 2zu.
ben solchen kirchgang und Zehrung sollte die Zunft auch am Tage
or Andreae Apostoli (29. RNouvbr. Roah) begehen. Zur Aufnahme in
Je Zunft mußten dem „heben heiligen St. Lou“ von einem Ekin—
eimischen 2 Pfund Wachs und der herrschaft e Gulden erlegt werden,
suswärtige entrichteten das Doppelte. Beim Ableben eines TZunft-
ruders oder seiner hausfrau sollten alle Zunftgenossen zur dotenfeier,
um Siebenten und Preißigsten zur kirche gehen oder Strafe zahlen.
)esgleichen sollte der, welcher am dreißigsten nicht zu Wein ginge,
n 1 Albus Strafe verfallen sein.
Wenn ein Runde von einem eister zu einem andern ginge, ohne
len erften bezahlt zu haben, sollte der Zunftmeister dem zweiten die
Irbeit verbieten, bis der erste Meister bezahlt sei. Streitigkeiten wegen
les handwerks sollten von den Zunftbrüdern geschlichtet werden.
ztürbe ein Zunftbruder, so sollte dessen Witwe ihres Nannes besten
dock der Zunft geben oder denselben mit 10 —chilling alt Geld, das
st 5 Albus 8 Pfennig neu Geld, einlösen. Wenn die Wiĩtwe einen
uswärtigen Zunft-Bruder heiratete, so sollte letzterer um das halbe
zunftrecht hijer angenommen werden.
die überwachung, handhabung der Zunftordnung, Schutz und Schirm
ler Zunftgenossen in ihren Sreiheiten wurde den Amtleuten, Schult-
seißen, Meiern, Burgermeistern und 6erichten beider Städte Saar-
zrücken und St. Johann übertragen und anbefohlen.
(Schluß folat)
Burbacher Hütte
fus der Arbeiter-Kolonie