Full text: 1914 (0002)

Nnre. 7 
28 ůůπJι Sudwestdeutschland 
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i. von einer jeglichen haut, so um Lohn bereitet wird, soll 
1PpPfennig in die Bruderschaftsbüchse zu Steuer des Gelags gegeben 
werden. 
2. Ein Jung, so aufgedingt wird, soll der herrschaft 1 fl. geben, der 
Zunft 6 Pfund Wachs und 1 fl. nebst 4 Maß Wein, dem Schultheißen 
4E Maß Wein. 
3. Wenn in beiden Städten häute über 2 fl. an Wert gekauft 
werden, soll es durch den Zunftknecht den andern 6Gerbern angezeigt 
werden, ob sie daran teil haben wollen. 
4. Ein 6erberknecht oder Jung mag des Jahres 6 haute für sich 
hereiten, wenn er um Lohn dient. 
5. Beĩ entrichtung des Zunftgeldes haben Meistersöhne oder solche, 
die eine Gerberswittib oder deren Tochter heiraten, vor einem Aus- 
ↄürtigen einen Vorzug. 
6. Die Gerber sollen keinen Schelmen (Mas) ausführen, auch keinen 
ochneider in die Bruderschaft nehmen. 
7. Um Sronfasten soll jeder 2 Pfennig in die Büchse legen, und 
fremde handwerksknechte, so arm sind, daraus begraben werden. 
8. Ein jeglicher Zunftbruder soll dem Zunftmeister angeloben und 
den Brüdern einen Imbs geben. 
lIm Jahre 16003 machten die Rot- und Weißgerber 2zu dieser Zunft⸗ 
ordnung einige Zusätze. Sie behielten sich das alleinige Kecht vor, mit 
Leder, häuten und sSellen zu handeln (nicht etwa auch der Wasen- 
meisfter). Jeder Zunftgenosse sollte 3 Jahre gelernt haben. Wenn ein 
Zunftgenosse mehr als 4 häute kaufte, sollte er es dem TZunftmeister 
ansagen und den andern Meiftern einen Teil anbieten, doch auf kirben 
und Dörfern nur dann, wenn ein anderer ihn bei dem Kauf „be— 
streichet“. Die Beiträge zerfallen in Aufdinggeld, Zunftgeld und Zunft— 
gebotgeld. Lügenstrafen oder Lästern vor gemeiner Zunft wird mit 
2 Batzen bestraft. 
Sechs Jahre nach den Gerbern (1460) schlossen auch die „Schuh— 
macherknechte und Knaben“ der Grafschaft Saarbrücken eine Bruder- 
schaft „wegen Ehrbarkeit und Reinlichkeit ihres handwerks“ und 
haten den Schultheißen Nikolaus von Sollertingen, sein Siegel an den 
Brief zu hängen. Zehn Jahre später erlaubte 6Graf Johann den 
Schuhmachern diese Vereinigung und gab ihnen eine Zunftordnung. 
Als Namen von „Schuhknechten“ werden aus früher Zeit folgende 
überliefert, die eine humoristische Särbung zeĩgen: Sixt Zuckdendraht, 
hans Unverzagt, Bastian Springinsfeld, hans Lobdenftich und Schilken 
Alegidius) ssrühenstich. 
sm Jahre 1490 wurde eine Metzgerzunftordnung erlassen, doch wir 
jind über ihren Inhalt nicht unterrichtet. Die Anlage von Sleischbänken 
war nach dem Sreiheitsbrief ein Vorrecht der herrschaft. Diese Sleisch⸗ 
baãnke befanden sich am Schloßberg in der sogenannten Metzgerinsel, 
die spãter abgebrochen wurde. Sür die Erlaubnis, Sleisch auszuhauen 
und zu verkaufen, mußten die Metzger eine Abgabe entrichten, die 
von einem Ochsen 6 pPfund Sleisch, von einem hammel, Schaf oder 
Schwein 3 Albus betrug. Ueber das Schlachten und die Sleischtaxe 
führte das Stadtgericht die Aufsicht. Vier Sleĩschauftuer — 2 Metzger 
und 2 andere Bürger — besichtigten das Sleisch unter der Metzĩg und 
bestimmten den Preis. Ihr Gewicht und ihre Wage unterlagen, wie 
die aller andern Verkäufer, der Aufsicht des Schultheißen und des 
Neĩers. Sür diese Prüfung zahlte die Metzgerzunft Jährlich 1fl. 
3 Batzen an das Stadtgericht. Wer zu dem Marktgeding nicht pünktlich 
erschien, mußte eine halbe Maß Wein erlegen. Aus dem Jahre 16035 
stammt die Nachricht, daß die Metzger der herrschaft jährlich 11 Pfund 
pfeffer lieferten. 
Im Anfange des 17. Jahrhunderts finden wir die häufige Klage, 
daß die Metzger ihr vVieh zum Nachteil der Bürger auf dem Stadtbann 
weiden ließen, dadurch die Weide schmälerten und das sSleisch in hohem 
preise hielten. 1623 wurde bestimmt, daß nicht mehr als 400 hämmel 
bon den Metzgern auf der städtischen Weide gehalten werden dürften, 
und zwar nur bis Gertrudistag (17. März). Zuwiderhandlung wurde 
mit 5 Sranken und 4 Maß Wein gebüßt. Dies Vorrecht der Metzger 
gründete sich auf ihre verpflichtung, im dienste der herrschaft Boten- 
ritte zu tun, mit dem Schultheißen auf das hochgericht nach St. Rabor) 
und an andere Orte 3 Meilen Wegs 2u reiten, auch fremde Völker 
durch das Land zu führen. Da im Jahre 16081 die MNetzger sich dieser 
Botenritte weigerten, so kam es zu Vverhandlung, die 1685 zu einem 
vertrag führten. Danach wurden die Metzger von dieser Verpflichtung 
befreit und durften fortan nicht mehr als 50-60 hämmel auf der 
städtischen Weide halten. die Bürgerschaft zahlte für die Befreĩung 
Jährlich 50 Gulden an die herrschaft. die in jener Teit das bare 6eld 
sehr nötig brauchte. 1687 wurde geklagt, daß die Metzger geringes 
sleisch in die Bank heferten und teuer verkauften. Der Metzgerzunft- 
neifter hans Balzer Geisbauer gab die Schuld den sleischauftuern, die 
das Sleisch nicht anders geschätzt hätten. Da der Sle'schauftuer Bartel 
Nerz und der Zugeber hans Lohren sich gegenseitig die Schuld zu⸗— 
choben, verordnete der Procureur flscal, daß künftig der Burger- 
neifter Schmitteborn und der Metzgerzunftmeister das Sleisch taxieren 
ollten; die Sleischauftuer wurden um fl. gestraft. 1782 wurde 
ler Bau eĩner neuen Netzig verordnet. 
Von einer eigentümlichen Art des mittelaltersichen 6ewerbebetriebes 
erichtet uns das Tagebuch heinrichs von Nassau zum Jahre 1494: 
„den 2. Juny ist der Keßler Bruderschaft gewesen, die in 20 Jahren 
ut me 2u Sarbrucken gewesen ist. Item 1499, 1503“. Sonach fanden 
n Saarbrücken von Zeit zu Zeit verbandstage der Keßler statt, die ihr 
zewerbe im Umherziehen betrieben. Die Grafen von Saarbrücken als 
zeleitsherren übten die Schirmvogtel über diese nomadisierenden hand- 
verker. Graf Johann Ludwig nahm im Jahre 1534 die Keßlerzunft 
n Schutz und Schirm und erteilte ihr Saßungen. Sie durften ihre 
ahrliche Versammlung 2zu Saarbrücken, oder wo sie sonst wollten, ab⸗ 
salten zur Beratung ihres Gewerks und entscheidung ihrer Streĩtigkeiten 
jach den Zunftrechten. die Meister Keßler durften alle Märkte des 
andes mit ihrem „Pfennwert und Rufmannschatz“) besuchen; dafür 
ollten sse dem Grafen jährlich zu Weihnachten 24 pfund Kessel und 
fannen von Messing in sein Schloß sefern. Dagegen durfte memand in 
er Grafschaft mit Resseln handeln, der nicht der Zunft angehörte. 
holche Keßlervereinigungen gab es mehrere in Ooberdeutschland; sie 
atten ihre genau abgegrenzten 6ebiete, und duldeten innerhalb dieser 
zrenzen keinen unzünftigen Gewerksgenossen. Jede Keßlerzunft hatte 
hr besonderes Gericht und ihren Schirmherrn. 
die Backer erhielten 1555 mĩt den Müllern zusammen eine Zunft— 
»rdnung. Daß dies so wichtige 6ewerbe erst mehr als 100 Jahre nach 
len Schneidern zünftig wurde, hat seinen 6rund darin, daß Mahlen 
ind Brotbacken anfangs ein Recht der herrschaft war. „Alle, die in 
lNeser sreiheit sind und sein werden, sind schuldig zu mahlen in unsern 
zannmühlen und 2zu backen in unsern Bannöfen,“ heißt es in dem 
zreiheitsbriefe. Eine herrschaftliche Mühle lag in St. Johann, eĩne 
indere auf dem Breĩtenbacher Bann, die spätere Deutschherren⸗Mühle. 
1251 erwarb die Gräfin Lorette eine Mühle bei Saarbrücken von den 
donnen in Sraulautern, 1381 hatte das Stift St. Arnual eine Mühle 
uf der Saar; 1545 ließ Graf Philipp die Saarmühle wieder aufbauen. 
zannöfen befanden sich je einer in Saarbrücken und in St. Johann. 
)er Bannbäcker nahm von dem Saß Kornel Pfennig, später 2 und 3 
»fennige; das Brennholz wurde ihm aus dem Walde gelsefert. Von 
einer Einnahme mußte er dem Grafen einen bestimmten Betrag geben 
ind jzährlich zu Weihnachten einige Schweine, die von der kKleie gemästet 
varen, liefern. 1290 wurde 6erhard von Morsberg mit den s6efällen 
les Bannofens zu Saarbrücken belehnt. 1368 verkauften die Edel- 
cnechte Simont Rodebosch und Johann von der Ecken dem 6rafen 
Johann II. die holzmühle bei Neumünster, die sie von ihm zu Lehen 
rugen, gegen dreiĩ Malter Roggen jährlich und „daz beste swin, daz ime 
allen mag uz deme Oben 2zu Sante Johanne“, und im folgenden 
jahre vermachte Maĩchtold von Saarbrück, Johann Reppers chefrau, 
lem Stift St. Arnual zu einer ewigen Seelenmesse außer dem Bruchhof 
zu St. Johann und sonftigem Eigentum auch eine Rente von einem 
»fund pfennigen an dem ofen zu St. Johann. die Aufsicht über diese 
zann⸗Backöfen führte die Stadtbehörde, in deren Protokollen öfters 
Uagen über die Bannbäcker vorkommen. diese waren ursprünglich 
deibeigene; erst 16028 wurde dem Bannbäcker zu Saarbrücken, Johann 
uickel aus Völklingen, das Bürgerrecht verwilsigt. In der Reunions- 
zeit scheinen die Bannöfen eingegangen zu sein; 1088 wurde das 
zaus des verstorbenen Bannbäckers Conrad in der Katholischen kirch- 
Jasse zu St. Johann versteigert. 
Da die Bannöfen der wachsenden Bevölkerung nicht mehr genügten, 
o befaßten sich auch einzelne Bürger mit dem Brotbacken. Ddiese 
interstanden ebenfalls der Aufsicht des Stadtgerichts, welche die Brot 
reise festsetzte. Die Bäcker verkauften ihre Ware nicht nur in ihren 
zãufern. sondern auch auf dem Markte, wo sie am Rathaus an der 
Nehlwage ihre Stände hatten, die seit 1881 wöchentlich verloft wurden. 
im Jahre 1555 finden wir die Klage, daß die Bäcker das Weißbrot 
zu klein backen: „sollen nach dem Gewicht backen, nach dem der 
veizen gilt, einen Meifter diehen und eine Zunft bilden.“ Da die 
zacker über die Teuerung der sSrucht klagen, lassen Meier und Gericht 
ꝛin Quart Weizen zur Probe backen. 1576 wird geklagt, daß die 
paftetenbäcker die Bretzeln zu klein backen. Auch über das geringe 
1) das heutige St. Avold. Ueber das oster St. Nabor hatten die 6rafen von 
saarbrücken bis 2zum Jahre 1659 die Schirmvogtei. 
12Pfennwert — Pfenniguwert.Geldwert. Ware; Kusmannschatz ⸗ Kausmannsaut
	        
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