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i. von einer jeglichen haut, so um Lohn bereitet wird, soll
1PpPfennig in die Bruderschaftsbüchse zu Steuer des Gelags gegeben
werden.
2. Ein Jung, so aufgedingt wird, soll der herrschaft 1 fl. geben, der
Zunft 6 Pfund Wachs und 1 fl. nebst 4 Maß Wein, dem Schultheißen
4E Maß Wein.
3. Wenn in beiden Städten häute über 2 fl. an Wert gekauft
werden, soll es durch den Zunftknecht den andern 6Gerbern angezeigt
werden, ob sie daran teil haben wollen.
4. Ein 6erberknecht oder Jung mag des Jahres 6 haute für sich
hereiten, wenn er um Lohn dient.
5. Beĩ entrichtung des Zunftgeldes haben Meistersöhne oder solche,
die eine Gerberswittib oder deren Tochter heiraten, vor einem Aus-
ↄürtigen einen Vorzug.
6. Die Gerber sollen keinen Schelmen (Mas) ausführen, auch keinen
ochneider in die Bruderschaft nehmen.
7. Um Sronfasten soll jeder 2 Pfennig in die Büchse legen, und
fremde handwerksknechte, so arm sind, daraus begraben werden.
8. Ein jeglicher Zunftbruder soll dem Zunftmeister angeloben und
den Brüdern einen Imbs geben.
lIm Jahre 16003 machten die Rot- und Weißgerber 2zu dieser Zunft⸗
ordnung einige Zusätze. Sie behielten sich das alleinige Kecht vor, mit
Leder, häuten und sSellen zu handeln (nicht etwa auch der Wasen-
meisfter). Jeder Zunftgenosse sollte 3 Jahre gelernt haben. Wenn ein
Zunftgenosse mehr als 4 häute kaufte, sollte er es dem TZunftmeister
ansagen und den andern Meiftern einen Teil anbieten, doch auf kirben
und Dörfern nur dann, wenn ein anderer ihn bei dem Kauf „be—
streichet“. Die Beiträge zerfallen in Aufdinggeld, Zunftgeld und Zunft—
gebotgeld. Lügenstrafen oder Lästern vor gemeiner Zunft wird mit
2 Batzen bestraft.
Sechs Jahre nach den Gerbern (1460) schlossen auch die „Schuh—
macherknechte und Knaben“ der Grafschaft Saarbrücken eine Bruder-
schaft „wegen Ehrbarkeit und Reinlichkeit ihres handwerks“ und
haten den Schultheißen Nikolaus von Sollertingen, sein Siegel an den
Brief zu hängen. Zehn Jahre später erlaubte 6Graf Johann den
Schuhmachern diese Vereinigung und gab ihnen eine Zunftordnung.
Als Namen von „Schuhknechten“ werden aus früher Zeit folgende
überliefert, die eine humoristische Särbung zeĩgen: Sixt Zuckdendraht,
hans Unverzagt, Bastian Springinsfeld, hans Lobdenftich und Schilken
Alegidius) ssrühenstich.
sm Jahre 1490 wurde eine Metzgerzunftordnung erlassen, doch wir
jind über ihren Inhalt nicht unterrichtet. Die Anlage von Sleischbänken
war nach dem Sreiheitsbrief ein Vorrecht der herrschaft. Diese Sleisch⸗
baãnke befanden sich am Schloßberg in der sogenannten Metzgerinsel,
die spãter abgebrochen wurde. Sür die Erlaubnis, Sleisch auszuhauen
und zu verkaufen, mußten die Metzger eine Abgabe entrichten, die
von einem Ochsen 6 pPfund Sleisch, von einem hammel, Schaf oder
Schwein 3 Albus betrug. Ueber das Schlachten und die Sleischtaxe
führte das Stadtgericht die Aufsicht. Vier Sleĩschauftuer — 2 Metzger
und 2 andere Bürger — besichtigten das Sleisch unter der Metzĩg und
bestimmten den Preis. Ihr Gewicht und ihre Wage unterlagen, wie
die aller andern Verkäufer, der Aufsicht des Schultheißen und des
Neĩers. Sür diese Prüfung zahlte die Metzgerzunft Jährlich 1fl.
3 Batzen an das Stadtgericht. Wer zu dem Marktgeding nicht pünktlich
erschien, mußte eine halbe Maß Wein erlegen. Aus dem Jahre 16035
stammt die Nachricht, daß die Metzger der herrschaft jährlich 11 Pfund
pfeffer lieferten.
Im Anfange des 17. Jahrhunderts finden wir die häufige Klage,
daß die Metzger ihr vVieh zum Nachteil der Bürger auf dem Stadtbann
weiden ließen, dadurch die Weide schmälerten und das sSleisch in hohem
preise hielten. 1623 wurde bestimmt, daß nicht mehr als 400 hämmel
bon den Metzgern auf der städtischen Weide gehalten werden dürften,
und zwar nur bis Gertrudistag (17. März). Zuwiderhandlung wurde
mit 5 Sranken und 4 Maß Wein gebüßt. Dies Vorrecht der Metzger
gründete sich auf ihre verpflichtung, im dienste der herrschaft Boten-
ritte zu tun, mit dem Schultheißen auf das hochgericht nach St. Rabor)
und an andere Orte 3 Meilen Wegs 2u reiten, auch fremde Völker
durch das Land zu führen. Da im Jahre 16081 die MNetzger sich dieser
Botenritte weigerten, so kam es zu Vverhandlung, die 1685 zu einem
vertrag führten. Danach wurden die Metzger von dieser Verpflichtung
befreit und durften fortan nicht mehr als 50-60 hämmel auf der
städtischen Weide halten. die Bürgerschaft zahlte für die Befreĩung
Jährlich 50 Gulden an die herrschaft. die in jener Teit das bare 6eld
sehr nötig brauchte. 1687 wurde geklagt, daß die Metzger geringes
sleisch in die Bank heferten und teuer verkauften. Der Metzgerzunft-
neifter hans Balzer Geisbauer gab die Schuld den sleischauftuern, die
das Sleisch nicht anders geschätzt hätten. Da der Sle'schauftuer Bartel
Nerz und der Zugeber hans Lohren sich gegenseitig die Schuld zu⸗—
choben, verordnete der Procureur flscal, daß künftig der Burger-
neifter Schmitteborn und der Metzgerzunftmeister das Sleisch taxieren
ollten; die Sleischauftuer wurden um fl. gestraft. 1782 wurde
ler Bau eĩner neuen Netzig verordnet.
Von einer eigentümlichen Art des mittelaltersichen 6ewerbebetriebes
erichtet uns das Tagebuch heinrichs von Nassau zum Jahre 1494:
„den 2. Juny ist der Keßler Bruderschaft gewesen, die in 20 Jahren
ut me 2u Sarbrucken gewesen ist. Item 1499, 1503“. Sonach fanden
n Saarbrücken von Zeit zu Zeit verbandstage der Keßler statt, die ihr
zewerbe im Umherziehen betrieben. Die Grafen von Saarbrücken als
zeleitsherren übten die Schirmvogtel über diese nomadisierenden hand-
verker. Graf Johann Ludwig nahm im Jahre 1534 die Keßlerzunft
n Schutz und Schirm und erteilte ihr Saßungen. Sie durften ihre
ahrliche Versammlung 2zu Saarbrücken, oder wo sie sonst wollten, ab⸗
salten zur Beratung ihres Gewerks und entscheidung ihrer Streĩtigkeiten
jach den Zunftrechten. die Meister Keßler durften alle Märkte des
andes mit ihrem „Pfennwert und Rufmannschatz“) besuchen; dafür
ollten sse dem Grafen jährlich zu Weihnachten 24 pfund Kessel und
fannen von Messing in sein Schloß sefern. Dagegen durfte memand in
er Grafschaft mit Resseln handeln, der nicht der Zunft angehörte.
holche Keßlervereinigungen gab es mehrere in Ooberdeutschland; sie
atten ihre genau abgegrenzten 6ebiete, und duldeten innerhalb dieser
zrenzen keinen unzünftigen Gewerksgenossen. Jede Keßlerzunft hatte
hr besonderes Gericht und ihren Schirmherrn.
die Backer erhielten 1555 mĩt den Müllern zusammen eine Zunft—
»rdnung. Daß dies so wichtige 6ewerbe erst mehr als 100 Jahre nach
len Schneidern zünftig wurde, hat seinen 6rund darin, daß Mahlen
ind Brotbacken anfangs ein Recht der herrschaft war. „Alle, die in
lNeser sreiheit sind und sein werden, sind schuldig zu mahlen in unsern
zannmühlen und 2zu backen in unsern Bannöfen,“ heißt es in dem
zreiheitsbriefe. Eine herrschaftliche Mühle lag in St. Johann, eĩne
indere auf dem Breĩtenbacher Bann, die spätere Deutschherren⸗Mühle.
1251 erwarb die Gräfin Lorette eine Mühle bei Saarbrücken von den
donnen in Sraulautern, 1381 hatte das Stift St. Arnual eine Mühle
uf der Saar; 1545 ließ Graf Philipp die Saarmühle wieder aufbauen.
zannöfen befanden sich je einer in Saarbrücken und in St. Johann.
)er Bannbäcker nahm von dem Saß Kornel Pfennig, später 2 und 3
»fennige; das Brennholz wurde ihm aus dem Walde gelsefert. Von
einer Einnahme mußte er dem Grafen einen bestimmten Betrag geben
ind jzährlich zu Weihnachten einige Schweine, die von der kKleie gemästet
varen, liefern. 1290 wurde 6erhard von Morsberg mit den s6efällen
les Bannofens zu Saarbrücken belehnt. 1368 verkauften die Edel-
cnechte Simont Rodebosch und Johann von der Ecken dem 6rafen
Johann II. die holzmühle bei Neumünster, die sie von ihm zu Lehen
rugen, gegen dreiĩ Malter Roggen jährlich und „daz beste swin, daz ime
allen mag uz deme Oben 2zu Sante Johanne“, und im folgenden
jahre vermachte Maĩchtold von Saarbrück, Johann Reppers chefrau,
lem Stift St. Arnual zu einer ewigen Seelenmesse außer dem Bruchhof
zu St. Johann und sonftigem Eigentum auch eine Rente von einem
»fund pfennigen an dem ofen zu St. Johann. die Aufsicht über diese
zann⸗Backöfen führte die Stadtbehörde, in deren Protokollen öfters
Uagen über die Bannbäcker vorkommen. diese waren ursprünglich
deibeigene; erst 16028 wurde dem Bannbäcker zu Saarbrücken, Johann
uickel aus Völklingen, das Bürgerrecht verwilsigt. In der Reunions-
zeit scheinen die Bannöfen eingegangen zu sein; 1088 wurde das
zaus des verstorbenen Bannbäckers Conrad in der Katholischen kirch-
Jasse zu St. Johann versteigert.
Da die Bannöfen der wachsenden Bevölkerung nicht mehr genügten,
o befaßten sich auch einzelne Bürger mit dem Brotbacken. Ddiese
interstanden ebenfalls der Aufsicht des Stadtgerichts, welche die Brot
reise festsetzte. Die Bäcker verkauften ihre Ware nicht nur in ihren
zãufern. sondern auch auf dem Markte, wo sie am Rathaus an der
Nehlwage ihre Stände hatten, die seit 1881 wöchentlich verloft wurden.
im Jahre 1555 finden wir die Klage, daß die Bäcker das Weißbrot
zu klein backen: „sollen nach dem Gewicht backen, nach dem der
veizen gilt, einen Meifter diehen und eine Zunft bilden.“ Da die
zacker über die Teuerung der sSrucht klagen, lassen Meier und Gericht
ꝛin Quart Weizen zur Probe backen. 1576 wird geklagt, daß die
paftetenbäcker die Bretzeln zu klein backen. Auch über das geringe
1) das heutige St. Avold. Ueber das oster St. Nabor hatten die 6rafen von
saarbrücken bis 2zum Jahre 1659 die Schirmvogtei.
12Pfennwert — Pfenniguwert.Geldwert. Ware; Kusmannschatz ⸗ Kausmannsaut