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ααι Gudwestdeutschland σιασνοαα Nr.7
Wein. die gleiche Strafe trifft den, der einem andern einen Kunden abspen-
tig macht, bevor er den bezahlt hat, der 2zuvor sein Werkmann war.
8. Zu allen sronfasten (Quatember) sollen die Zunftgenossen ihre
zruderschaft tun und sich auf das Gebot des Büttels zur Messe in der
curche einfinden. „Wenn der Priester das Buch hĩnüber leget und das
zvangelium anhebet“, dann soll jeder zugegen sein; wer da säumet,
ler gibt zur Buße ein halb Pfund Wachs und z2wei Maß Wein.
9. Auch Raufleute, die die Bruderschaft empfangen und MMeister
verden, sollen geloben und schwören, die Bruderschaft zu handhaben.
10. Alle Bußen, die erkannt sind, sollen ohne Widerspruch bezahlt
werden, und niemand soll sürbitte einlegen beĩ Strafe von einem Pfund
Vachs und vier Maß Wein. Nur die Gesamtheĩit der Gesellen kann
znade für KRecht ergehen lassen.
Zu Urkunde dessen haben Brudermeifter und andere Meister der
dchneider und Kürschner den ehrbaren herrn Nikolaus (von kittenhofen),
den Schultheißen, gebeten, sein Insfiegel an diesen Brief zu hängen.
zegeben im Jahre als man schrieb nach (hrifti 6eburt 1413 Jahre auf
den Montag nach Unser sSrauen annuntiatio (27. März).
Dden Schneidern und Kürschnern folgte im Jahre 1435 die sSischer-
runft, deren Satzungen ebenfalls der Schultheiß, hans von Kittenhofen,
besiegelte. Es ist uns jedoch über den Inhalt derselben nichts über—⸗
ssefert worden. Das sischereigewerbe war jedenfalls sehr alt; soll
loch die Stadt St. Johann aus einem 5ischerdorfe entstanden sein.
sm Jahre 1606 wurde die Zunftordnung der 5Sischer von Graf Ludwig
eformiert; folgendes sind ihre wichtigften Beftimmungen: 1. Wenn
in sssremder das Sischerhandwerk treiben will, so muß er sich in die
ZTunft mit 16 fl. einkaufen, die halb der herrschaft und halb der
Zunft zufallen. Zum „Ansatz“ gibt er 8 Maß Wein. dem Oberzunft—
neister 4A Maß, dem Zunftmeister 5 Batzen; eines Zunftgenossen Sohn
der Schwsegersohn, und wer eine Sischerswitwe geheĩratet hat, braucht
nur halb so viel zu geben. 2. der Zunfttag soll am Andreastag
norgens gehalten und alle Gefälle und Bußen nach diesem Tage
erechnet werden. 3. Wer am Tunfttage Scheltworte gebraucht, zahlt
ler Zunft 8 Albus; beĩ Schlaghändeln soll der Anstifter 15 Albus
zeben, außerdem sollen die Beamten die Sache richten. 4. Von der
;ntscheidung der Zunft in handwerkssachen steht die Berufung an
lie Beamten frei. 5. Alle verbrecher sollen dem TZunftmeister an—
zezeigt werden. 6. Keiner soll bei 1 Taler Strafe dem andern in
ein „beftanden“ Wasser fahren. 7. Stirbt einer von der Zunft, so
ollen die Pfarrgenossen die Leiche begleiten bei Strafe von 9 Albus.
3. Wenn der Tunftmeister ein 6Gebot ansagen läßt, so sollen die Zunft-
»rüder bei 6 Albus Strafe erscheinen. Das Gebot kostet * fl. und
vird von dem verlierenden Teil entrichtet. 9. die sämtliche Zunft
st schuldig, im Wasser ertrunkene und verunglückte Menschen gegen
zelohnung herauszuziehen. 10. HAusländische s5ischer dürfen keine
zische zum Kauf bringen bei 2 fl. Strafe, es seĩ denn, daß sie sich
»inkaufen. Andere Sremde sollen sich mit der TZunft vergleichen,
venn sie sische herbringen; nur die Untertanen des Grafen dürfen es
uimsonft tun. 11. Wenn der hoffischer oder andere Bürger wider die
zebühr sische verkaufen, so soll es von der Zunft angezeigt werden.
1454 errichteten die Laueri) oder Gerber in Saarbrücken eine
Bruderschaft. von der uns folgende Bestimmungen erhalten sind.
i) von diesem Wort, das von „Lohe“ herzuleiten ist, kommt die „Lauer-
ahrt“ in St. Johann, durch welche die 6erber nach der Saar fuhren, um ihre
elle zu waschen. die Gerber in St. Johann wohnten in der nach ihnen benannten
traße, die Saarbrücker Gerbhauser waren in der Talstraße in der Nàhe des
etzigen hofbräuhauses.
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Zunft · RNeister und Gischwornt ds lohlichen.
andwerls in der Hochfürstlichen Residenz Stadt Saarbruͤcken, becheinigen hiermit, daß gegenwaͤr
—— — 3 — gtertig, so 23 Jabr alt, von Sialu—
zaren, beh uns allbler— Jahr.“ Wochen in Arbeit arstanden, und fien diher Zeit uber treu, feisig, still, fried
mndwerks⸗Gesellen gebuͤhret, verklIten bat; Welches Wir attestiren, ut en Unlsere saͤmtliche Mit⸗Meister
uch aͤberall zu foͤrdern, gezie xIuchen wollen Saarbruͤcken
—V
Zunftbrief aus dem fahre 7786
Im Besitze des SBanr-Mufeum Snarbrücken