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Titel VIII.
Gesundheits-Polizei.
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1. Polizei-Verordnung über Bestimmung neuer Vieh—
verscharrungsplätze vom 5. Juni 1379.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Anhörung der Stadt
verordneten-Versammlung wird von dem unterzeichneten Bürger—
meister nachstehende Polizeiverordnung für den Polizeibezirk der
Stadtgemeinde Malstatt-Burbach erlassen:
81.
Die fernere Benutzung der Gemeinde-Vieh-Trift im District
„in der Kühummer“, Flur 15, hiesigen Bannes, als Viehverscharrungs—
platz wird hiermit untersaat.
82.
Zum ausschließlichen Gebrauche als Viehverscharrungsplatz für
den hiesigen Polizeibezirk wird das Gemeindegrundstück Parzelle 13
genannt „Tiefengraben“, Flur 28, District „im Knappenroth“ be—
stimmt.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit
Geldbuße bis zu neun Mark, und im Unvermögensfalle mit ver—
hältnißmäßiger Haft bestraft.
Malstatt-Burbach, den 5. Juni 1879.
Der Bürgermeister,
Meyer