Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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Gesetzlich unfähig zur Führung einer Vormundschaft sind: 
1) Bevormundete oder Handlungsunfähige (eisteskranke ꝛc.); 
2) wer das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht zurück— 
gelegt hat; 
3) wer der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig erklärt ist, nach 
Maßgabe des Strafgesetzbuches; 
) Gemeinschuldner während der Dauer des Konkursver— 
fahrens; 
5) wer offenkundig einen unsittlichen Lebenswandel führt; 
8) wer von dem Vater oder von der Mutter nach Maßgabe 
der im Eingange des gegenwärtigen Paragraphen unter 
Nr. 2 und 4 für den Vorschlag eines Vormundes gegebenen 
Vorschriften ausgeschlossen ist; 
7) weibliche Personen. 
Nicht unfähig zur Führung einer Vormundschaft 
sind jedoch die Mutter über ihre ehelichen, uneheliche 
oder angenommenen Kinder und die Großzmutter, 
sofern sie nicht bei etwaiger Trennung der Ehe für den 
schuldigen Theil erklärt sind, sowie diejenigen 
veiblichen Personen, welche von dem Vater resp. der 
Mutter in der gesetzlichen Form als Vormund benannt 
vorden sind. 
Wer unfühig zur 
Führung einer 
Vormundschaft ist 
Jeder Preuße, welcher nicht gesetzlich unfähig oder zur Ab— 
sehnung berechtigt ist, ist verpflichtett, das Amt eines Vormundes 
»der Gegenvormundes anzunehmen. 
Weigert sich der Berufene, so kann er von dem Vormund— 
schaftsgerichte durch Ordnungsstrafen bis zum Betrage von je 300 
Mark zur Uebernahme der Vormundschaft angehalten werden. Mehrere 
Strafen sind nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche 
zu verhängen. Ist dreimal eine Strafe ohne Erfolg verhängt, so 
ist ein anderer Vormund zu bestellen. 
Yerpflichtung zur 
Annahme einer 
Vormundschaft. 
Gesetzlich berechtigt zur Ablehnung der Uebernahme einer 
Vormundschaft sind u. A.: 
1) weibliche Personen; 
2) wer das sechszigste Lebensjahr überschritten hat; 
3) wer bereits mehr als eine Vormundschaft führt; 
P wer an einer die ordnungsmäßige Führung der 
Vormundschaft hindernden Krankheit leidet; 
5) wer nicht in St. Johann seinen Wohnsitz hat; 
6) wer fünf oder mehr minderjährige eheliche Kinder hat. 
Wer berechtigt 
ist, die Aeber— 
nahme einer 
Lormundschaft 
abzulehnen. 
Gesetzlich zur Fuhrung einer Vormundschaft unfähige Personen Anfühige sind 
dürfen nicht, zur Ablehnung berechtigte Personen nur dann vorge- nicht vorzu— 
schlagen werden, wenn dieselben zur Annahme des Amtes sich be— schlagen, 
reit erklärt haben.
	        
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