Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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Zur Regelung des Kost (Pflege-)kinder-Wesens ist für den 
Regierungsbezirk nachstehende Verordnung bereits im Jahre 1881 
zxlassen worden. 
Dieselbe ist bisher hier aber nicht zur Ausführung gelangt und 
daher zunächst eine Aufnahme sänmttlicher in Kost und Pflege gegen 
Entgelt gegebenen Kinder angeordnet worden. 
In Zukunft wird dieselbe nunmehr streng zur Durchführ— 
ung gelangen. 
In Anweisung B sind diejenigen Vorschriften nach dem Vorbilde, 
velches in mustergiltiger Weife die Stadt Leipzig im Jahre 1886 
gegeben hat, mit einigen nach dem neuesten Stande der Gesundheits— 
flege nothwendig gewesenen, durch den Armenarzt Herrn Dr. Behrens 
horgeschlagenen Abaͤnderungen zusammengestellt worden, deren Be— 
obachtung eine zweckentsprechende Pflege und Behandlung 
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Wenn die Damen des Fraͤuenbereins mir in der nämlichen Weise 
hei Beaufsichtigung des Pflegekinderwesens ihre Mitwirkung gütigst ge— 
währen möchten, wie ich mich derselben in meinem früheren Stellung 
erfreuen durfte, so wird der gewiß höchst erstrebenswerthe Erfolg der 
Besferung in den Verhältnissen der so oft arg vernachlässigten Kost— 
(Pflege-Rinder auch hier bald erzielt werden. 
St. Johann a. d. Saar, den 1. Dezember 1889. 
Der Bürgermeister 
Dr. Neff. 
Auf Grund der 99 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei— 
Verwaltung vom, 11. Närz 1850 (Ges.“S. S. 265) wird fuͤr den 
Umfang des Regierungsbezirks Trier verordnet, was folgt: 
J I. Personen, welche gegen Entgelt fremde, noch nicht 6 Jahre 
alte Kinder in Kost und Pflege nehmen wollen, bedürfen hierzu der 
Srlaubniß der Orispolizeibehörde; bevor die Erlaubniß ertheilt ist. 
dürfen Kinder in Kost und Pflege nicht genommen werden. 
Wird die Erlaubniß zurückgezogen, so sind die Kinder — insofern 
die Polizeibehörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt hat — spätestens 
innerhalb dreier Tage nach erfolgter Zurücknahme der Erlaubniß aus 
der Pflege zu entlassen. 
FWer die Erlaubniß zur Aufnahme fremder Kinder (91) 
erhalten hat und von derselben Gebrauch macht, ist verpflichtet: 
a) die Aufnahme bezw. Entlassung eines Kindes spätestens inner 
halb dreier Tage nach erfolgter Aufnahme bezw. Entlassung, 
feinen Wohnungswechsel fpälestens innerhalb dreier Tage, nach— 
dem die alte Wohnung verlassen worden ist, der Orktspolizei⸗ 
behörde anzuzeigen. 
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