Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

87. 
Zur Inempfangnahme der verwilligten Unterstützung haben sich 
die Armen, dafern sie zum Ausgehen fähig sind, stets persönlich bei 
dem Einnehmer einzufinden. 
hen, 
icht 
Zeit 
was 
ecke 
mäß 
igen 
rde 
mt 
nen⸗ 
30u 
aur 
dert 
Die 
udet 
der-⸗ 
enen 
Mus⸗ 
Be— 
88. 
Wer infolge von Spiel, Trunk, Müßiggang seiner 
oder seiner Familie Armenunterstützung nothwendig macht, 
89. 
wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung 
empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der 
Behörde angewiesene seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten, 
8 10. 
wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der 
ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein 
anderweitiges Unterkommen verschafft hat und auch nicht nach— 
veisen kann, daß er solches der von ihm angewandten Bemüh— 
ungen ungeachtet nicht vermocht habe, 
8 17. 
wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder 
ausschickt, oder Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht 
intergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom 
Betteln abzuhalten unterläßt, ist nach S361 des R.-St.⸗ 
8.-B. mit Haft bis zu 6 Wochen zu bestrafen. 
St. Johann a. d. Saar, den 1. Dezember 18809. 
Die Polizeiverwaltung. 
Dder Bürgermeister 
Der. Veff. 
wanz 
Der 
hand 
men 
eßen 
asse 
nat⸗ 
An⸗
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.